Es bedarf der Angabe der Uhrzeit des Vorfalleintritts (hier:
Verunreinigung des Erdreichs durch Dieselöl infolge Beschädigung der Dieselleitung eines Busses) und des Zeitpunktes, bis zu dem die Verständigung unterblieben ist, um beurteilen zu können, ob die vorgeschriebene Verständigung unverzüglich bzw nicht unverzüglich vorgenommen wurde. Gleiches gilt für den Vorwurf des nicht unverzüglichen Abtragens des Erdreiches.