IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 4. Juni 2018, ***, betreffend Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 12a, 21 Ab... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 11.07.2018 Norm: WRG 1959 §12aWRG 1959 §21 Abs3WRG 1959 §32WRG 1959 §105
Rechtssatz: Der Prüfmaßstab im Fall der Wiederverleihung ist mit jenem bei der Neuerteilung eines (bisher nicht ausgeübten) Wasserrechts identisch. Die Ausnahmebestimmung des § 12a Abs. 3 WRG kommt in beiden Fällen unter den gleichen Bedingungen zur Anwendung. Es bedarf des Nachweises, dass im Einzelfall... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 11.07.2018 Norm: WRG 1959 §12aWRG 1959 §21 Abs3WRG 1959 §32WRG 1959 §105
Rechtssatz: Dass eine bestehende Anlage nicht weiter verwendet bzw. nur mit kostspieliger Umrüstung weiter betrieben werden könnte, bildet keinen Fall der überdurchschnittlichen Schwierigkeiten oder Kosten. Eine früher erteilte Bewilligung und der Bestand einer aufgrund derselben hergestellten Anlage sch... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 11.07.2018 Norm: WRG 1959 §12aWRG 1959 §21 Abs3WRG 1959 §32WRG 1959 §105
Rechtssatz: Das Interesse an der weiteren Nutzung von Altanalgen bildet keine Rechtfertigung für die „Verlängerung“ des Betriebes nicht dem Stand der Technik entsprechender Anlagen. Auch im Wiederverleihungsverfahren kommt nur dann ein Abgehen vom Stand der Technik in Betracht, wenn dies auch im Fall der... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 11.07.2018 Norm: WRG 1959 §12aWRG 1959 §21 Abs3WRG 1959 §32WRG 1959 §105
Rechtssatz: Eine Ausnahme vom Stand der Technik soll nach Wortlaut und Intention des § 12a Abs. 3 WRG 1959 vorübergehend sein; diesem Begriff wohnt eine Perspektive für die Zeit nach Ablauf der kurzen Befristung inne, etwa, dass danach eine weitere Wasserbenutzung gar nicht mehr oder in einer dem Stand... mehr lesen...