RS Lvwg 2018/7/11 LVwG-AV-684/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

WRG 1959 §12a
WRG 1959 §21 Abs3
WRG 1959 §32
WRG 1959 §105

Rechtssatz

Eine Ausnahme vom Stand der Technik soll nach Wortlaut und Intention des

§ 12a Abs. 3 WRG 1959 vorübergehend sein; diesem Begriff wohnt eine Perspektive für die Zeit nach Ablauf der kurzen Befristung inne, etwa, dass danach eine weitere Wasserbenutzung gar nicht mehr oder in einer dem Stand der Technik entsprechenden Weise geplant ist.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Wiederverleihung; Stand der Technik; öffentliches Interesse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.684.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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