Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
11.07.2018Norm
WRG 1959 §12aRechtssatz
Eine Ausnahme vom Stand der Technik soll nach Wortlaut und Intention des
§ 12a Abs. 3 WRG 1959 vorübergehend sein; diesem Begriff wohnt eine Perspektive für die Zeit nach Ablauf der kurzen Befristung inne, etwa, dass danach eine weitere Wasserbenutzung gar nicht mehr oder in einer dem Stand der Technik entsprechenden Weise geplant ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Wiederverleihung; Stand der Technik; öffentliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.684.001.2018Zuletzt aktualisiert am
02.01.2019