Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.07.2018Norm
WRG 1959 §12aRechtssatz
Der Prüfmaßstab im Fall der Wiederverleihung ist mit jenem bei der Neuerteilung eines (bisher nicht ausgeübten) Wasserrechts identisch. Die Ausnahmebestimmung des § 12a Abs. 3 WRG kommt in beiden Fällen unter den gleichen Bedingungen zur Anwendung. Es bedarf des Nachweises, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Wiederverleihung; Stand der Technik; öffentliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.684.001.2018Zuletzt aktualisiert am
02.01.2019