RS Lvwg 2018/7/11 LVwG-AV-684/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

WRG 1959 §12a
WRG 1959 §21 Abs3
WRG 1959 §32
WRG 1959 §105

Rechtssatz

Das Interesse an der weiteren Nutzung von Altanalgen bildet keine Rechtfertigung für die „Verlängerung“ des Betriebes nicht dem Stand der Technik entsprechender Anlagen. Auch im Wiederverleihungsverfahren kommt nur dann ein Abgehen vom Stand der Technik in Betracht, wenn dies auch im Fall der geplanten erstmaligen Errichtung der Anlage zuträfe.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Wiederverleihung; Stand der Technik; öffentliches Interesse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.684.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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