Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.07.2018Norm
WRG 1959 §12aRechtssatz
Dass eine bestehende Anlage nicht weiter verwendet bzw. nur mit kostspieliger Umrüstung weiter betrieben werden könnte, bildet keinen Fall der überdurchschnittlichen Schwierigkeiten oder Kosten. Eine früher erteilte Bewilligung und der Bestand einer aufgrund derselben hergestellten Anlage schafft insoweit keine Privilegierung, da der Zweck der Befristung von Wasserbenutzungsrechten gerade darin besteht, Änderungen im Stand der Technik uneingeschränkt Rechnung tragen zu können.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Wiederverleihung; Stand der Technik; öffentliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.684.001.2018Zuletzt aktualisiert am
02.01.2019