RS Lvwg 2018/7/11 LVwG-AV-684/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

WRG 1959 §12a
WRG 1959 §21 Abs3
WRG 1959 §32
WRG 1959 §105

Rechtssatz

Dass eine bestehende Anlage nicht weiter verwendet bzw. nur mit kostspieliger Umrüstung weiter betrieben werden könnte, bildet keinen Fall der überdurchschnittlichen Schwierigkeiten oder Kosten. Eine früher erteilte Bewilligung und der Bestand einer aufgrund derselben hergestellten Anlage schafft insoweit keine Privilegierung, da der Zweck der Befristung von Wasserbenutzungsrechten gerade darin besteht, Änderungen im Stand der Technik uneingeschränkt Rechnung tragen zu können.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Wiederverleihung; Stand der Technik; öffentliches Interesse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.684.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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