TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/11 LVwG-AV-684/001-2018

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Veröffentlicht am 11.07.2018
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Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

WRG 1959 §12a
WRG 1959 §21 Abs3
WRG 1959 §32
WRG 1959 §105

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 4. Juni 2018, ***, betreffend Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:

I.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12a, 21 Abs. 3, 32, 105 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959,
BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1.   Sachverhalt

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21. Februar 1986, ***, wurde dem A die wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32 WRG 1959 für eine Grundwasserentnahme zum Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe erteilt.

Die wasserrechtliche Kollaudierung unter Genehmigung von Abweichungen erfolgte mit Bescheid vom 12. Februar 1993, ***. Mit Bescheid vom 23. April 2001, ***, wurde diese Anlage erneut bewilligt.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2015, ***, erfolgte eine Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes bis zum 1. Dezember 2018.

Die Anlage wird mit dem Kältemittel „R22“ betrieben, einem teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoff, welcher als klimaschädlich gilt, da derartige Stoffe zum Abbau der Ozonschicht führen und den Treibhauseffekt fördern. Dieses Kältemittel entspricht daher nicht mehr dem Stand der Technik. Es stehen alternative Kältemittel (dh solche, die nicht eine derartige umweltschädigende Wirkung haben) für den Betrieb von Wärmepumpenanlagen zur Verfügung.

Die Wiederverleihung vom 1. Dezember 2015 erfolgte unter Anwendung des § 12a Abs. 3 WRG 1959, wobei die Behörde davon ausging, dass die Umrüstung der Wärmepumpenanlage mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich wäre. Im Fall der Verwendung eines anderen Kältemittels sei ein Schaden an der Wärmepumpe zu befürchten. Das Wärmepumpenaggregat müsste diesfalls durch ein neues ersetzt werden.

Mit Anbringen vom 29. Jänner 2018 (eingelangt bei der Behörde am 31. Jänner 2018) ersuchte der Wasserberechtigte um neuerliche Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes. Er begründet dies damit, dass die Anlage problemlos funktioniere, und verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, die Wiederverleihung noch für viele Jahre zu bekommen.

Der von der Behörde in der Folge befasste wasserbautechnische Amtssachverständige verwies in einer Äußerung auf die langjährliche Betriebsdauer der Anlage und die Möglichkeit des Tausches des bestehenden Kältemittels R22 auf ein zugelassenes, wobei er Auswirkungen auf die Lebensdauer der Wärmepumpe durch das Ersatzkältemittel nicht beurteilen könne. Technische Neuerungen seit dem vorangegangenen Wiederverleihungsverfahren seien ihm nicht bekannt. Hinsichtlich der Kosten eines Wärmepumpentausches sei von keinen wesentlichen Änderungen seit Dezember 2015 auszugehen (damals waren die Anschaffungskosten für eine Neuanlage mit etwa 10 bis 15 Tausend Euro angegeben worden).

Im Rahmen des Parteiengehörs (Schreiben vom 8. Mai 2018) gab die Behörde unter anderem dem Antragsteller und dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die Beurteilung des Amtssachverständigen vom 12. August 2015 und 11. April 2018 sowie ihre Auffassung bekannt, dass die Anlage nicht mehr dem Stand der Technik entspreche und eine neuerliche Wiedererteilung nicht in Betracht käme, da dies die Regelung, Ausnahmen „kurz“ zu befristen „obsolet“ machen würde.

In einer Stellungnahme vom 21. Mai 2018 äußerte der Antragsteller sein Unverständnis gegenüber der in Aussicht genommenen Entscheidung. Die Anlage hätte bisher klaglos funktioniert; es sei ihm aus finanziellen Gründen in seiner persönlichen Situation nur schwer möglich, eine Neuanlage einzubauen.

Der Bundesminister erklärte in einer Stellungnahme vom 25. Mai 2018, die geplante Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft Baden zu befürworten.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2018, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Baden das Ansuchen vom 31. Jänner 2018 auf Wiederverleihung des unter Postzahl *** eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes zur Entnahme von Grundwasser aus dem auf Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Brunnen zum Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage mit dem Kältemittel R22 sowie anschließender Wiederversickerung des abgekühlten Wassers ab.

Begründend führt die Behörde nach auszugsweiser, kurzer Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass das gegenständlich verwendete Kältemittel unter das Verbot von Stoffen fiele, die zum Abbau der Ozonschicht führen und den Treibhauseffekt fördern würden. Auf Grund des Verbotes in Verordnungen zum Chemikaliengesetz und basierend auf der EU-Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 könne die Verwendung dieser Kältemittel als nicht mehr dem Stand der Technik entsprechend angesehen werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auch eine Fristverlängerung zu versagen, wenn die Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht möglich wäre.

Die Voraussetzungen für die Wiederverleihung des Wasserrechtes seien nicht erfüllt, zumal eine weitere Genehmigung einer Abweichung vom Stand der Technik angesichts einer bereits gewährten dreijährigen Frist als nicht mehr vorübergehend qualifiziert werden könnte.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde (bezeichnet als Einspruch) des A.

Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm zwar bewusst sei, dass die Anlage mit dem Kältemittel R22 betrieben würde und dies nach 30 Jahren nach Montage der Anlage nicht mehr Stand der Technik wäre. Es sei ihm jedoch unverständlich, dass die Anlage nun außer Betrieb genommen werden müsse, gebe es doch viele Oldtimer, die mit ihren Abgasen die Umwelt mehr belasten würden und trotzdem fahren dürften. Gegebenenfalls müsste er wieder seinen Holzofen in Betrieb nehmen, welcher möglicherweise ebenfalls umweltschädlich sei. Es sei ihm auch nicht mitgeteilt worden, für wie lange er ein Wasserrecht erhalte, wenn er eine Neuanlage einbaue.

Weiters übermittelte der Beschwerdeführer ein Merkblatt einer B Ges.m.b.H. zum Thema „Kältemittel-Ausstieg R22“. Darin wird dargelegt, dass seit dem 1. Jänner 2010 ein Verwendungsverbot von neu produziertem R22 bestehe und bis 31. Dezember 2014 nur das Befüllen mit aufbereitetem Kältemittel zulässig wäre. Anlagen, die vor dem 1. Jänner 2000 in Betrieb genommen worden sind, dürften nach dem 1. Jänner 2015 weiter betrieben werden, so lange kein Kältemittel nachgefüllt würde.

2.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1.     Feststellungen und Beweiswürdigung

Der unter 1. dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und ist unstrittig. Dass der Betrieb von Wärmepumpenanlagen mit dem Kältemittel R22 nicht mehr dem Stand der Technik entspricht und alternative, nicht klimaschädliche Kältemittel zur Verfügung stehen, ergibt sich aus der Begutachtung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen, wird auch vom Beschwerdeführer eingeräumt und ist unstrittig. Dass (teil)halogenierte Fluorkohlenwasserstoffe negative Umweltauswirkungen haben, namentlich zu Beeinträchtigungen der Ozonschicht führen, ist mittlerweile allgemein bekannt. Auch in der Präambel zur EU-Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 wird darauf Bezug genommen („Es ist erwiesen, dass fortdauernde Emissionen von ozonabbauenden Stoffen die Ozonschicht signifikant schädigen. Die Belastung der Atmosphäre durch ozonabbauende Stoffe geht nachweislich zurück, und es wurden erste Anzeichen dafür beobachtet, dass sich die stratosphärische Ozonschicht erholt. Aber die Ozonschicht wird ihr Konzentrationsniveau von vor 1980 voraussichtlich nicht

vor Mitte des 21. Jahrhunderts wieder erreichen. Die durch den Ozonabbau bewirkte erhöhte Belastung durch UV-B-Strahlung stellt daher weiterhin eine ernste Gefahr für

Mensch und Umwelt dar. Gleichzeitig besitzen diese Stoffe ein hohes Treibhaus-potenzial und tragen zum Anstieg der Temperaturen des Planeten bei. Deshalb sind weitere effiziente Maßnahmen erforderlich, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt gegen schädliche Auswirkungen solcher Emissionen zu schützen und zu verhindern, dass sich die Erholung der Ozonschicht weiter verzögert.“)

Soweit der Beschwerdeführer auf ein Merkblatt einer Fachfirma verweist, wird auch darin nichts Gegenteiliges behauptet.

Weiterer Sachverhaltsfeststellungen bzw. der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.

2.2.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 12a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.

(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (§ 116).

(4) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des Anzeigeverfahrens (§ 114) vorgesehen werden.

§ 21. (…)

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

(…)

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)   die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b)   Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c)   Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d)   die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,

e)   eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.

f)   das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

(Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)

(…)

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

(…)

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a)   eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b)   eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c)   das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d)   ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e)   die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;

f)   eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g)   die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;

h)   durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

i)   sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

k)   zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;

l)   das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.

m)   eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

n)   sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht I. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche

mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.   der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.   die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.   wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die

Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse d er Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

2.3.     Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall wurde die sogenannte Wiederverleihung einer wasser-rechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959 beantragt, für welche gemäß dessen Abs. 5 die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, somit auch § 21 WRG 1959, sinngemäß Anwendung finden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB zuletzt 23.2.2017, Ra 2017/07/0070) handelt es sich bei einer Entscheidung nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 nicht um den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern um die Erteilung eines neuen Rechts anstelle eines durch Zeitablauf untergegangenen. Demgemäß entspricht auch der Prüfmaßstab, wenigstens was die öffentlichen Interessen anlangt, im Fall der Wiederverleihung jener der Neuerteilung eines Wasserrechts, welches bisher überhaupt nicht verliehen worden war. Wie sich aus der Formulierung des § 21 Abs. 3 leg.cit eindeutig ergibt, ist dem Antrag auf Wiederverleihung nur bei Einhaltung des im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgeblichen Standes der Technik und wenn im Zeitpunkt der Wiederverleihung öffentliche Interessen nicht im Wege stehen, stattzugeben (vgl. VwGH 18.3.1994, 90/07/0126).

Im vorliegenden Fall ist im Ergebnis unstrittig, dass Wärmepumpen, die unter Verwendung des Kältemittels R22, eines teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffes, betrieben werden, nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Der Einsatz solcher Stoffe widerspricht auch dem öffentlichen Interesse, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Aufzählung der öffentlichen Interessen nach § 105 Abs. 1 WRG 1959 keine abschließende ist (vgl. zB VwGH 21.2.2008, 2005/07/0128) und die Unterbindung der Verwendung potenziell klimaschädlicher Stoffe (mit der Gefahr des Austretens etwa im Gebrechensfall) zweifelsohne im öffentlichen Interesse gelegen ist. Wie sich aus den im § 105 Abs. 1 WRG 1959 ausdrücklich angeführten ergibt (vgl. lit. a und f), sind die zu beachtenden öffentlichen Interessen auch nicht auf bloß wasserwirtschaftliche Gesichtspunkte im engeren Sinne beschränkt, sodass auch die Beeinträchtigung anderer Umweltmedien zu berücksichtigen ist. Auch aus § 12a Abs. 1 WRG 1959 ergibt sich das Ziel eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt. Schließlich kann bereits der Umstand, dass eine Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht, öffentlichen Interessen zuwiderlaufen (VwGH 21.2.2008, 2006/07/0123).

Angesichts des Umstandes, dass der angestrebte Zweck, nämlich die Wärme-nutzung des Grundwassers zweifellos mit alternativen Kältemitteln möglich ist, erscheint eine Versagung der Bewilligung für eine mit dem Kältemittel R22 betriebene Wärmepumpenanlage gerechtfertigt.

Schon daraus folgt, dass die Voraussetzungen für die Wiederverleihung des in Rede stehenden Wasserrechts nicht vorliegen. Der Hinweis auf den abgestuften Ausstieg aus der Verwendung klimaschädlicher Stoffe geht daher ins Leere, ließe sich damit doch allenfalls die Abstandnahme von einem Eingriff in bestehende Rechte begründen.

Zur Frage einer Ausnahme vom Stand der Technik nach § 12a WRG 1959 ist Folgendes auszuführen:

Da der Prüfmaßstab im Fall der Wiederverleihung mit jenem bei der Neuerteilung eines (bisher nicht ausgeübten) Wasserrechts ident ist, kommt die Ausnahme-bestimmung des § 12a Abs. 3 leg.cit in beiden Fällen unter den gleichen Bedingungen zur Anwendung. Dementsprechend bedarf es des Nachweises, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist. Dies darzutun, ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen (der Hinweis auf die Zulassung von „Oldtimern“ zum Verkehr ist dazu von vornherein nicht geeignet, ist doch die vorliegende Situation weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit der angesprochenen Zulassung von historischen Kraftfahrzeugen vergleichbar). Vielmehr ist evident und ergibt sich auch implizit aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Wärmenutzung im konkreten Fall durchaus mit einem Aggregat auf Basis eines anderen, nicht klimaschädlichen Kältemittels betrieben werden kann. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass dies im konkreten Fall mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden wäre. Dass die bestehende Anlage dafür nicht verwendet bzw. eventuell nur mit kostspieliger Umrüstung weiter betrieben werden könnte, hat in diesem Zusammenhang außer Ansatz zu bleiben, verschafft doch, wie sich aus dem zuvor Gesagten ergibt, eine früher erteilte Bewilligung und der Bestand einer aufgrund derselben hergestellten Anlage insoweit keine Privilegierung. Der Zweck der Befristung von Wasserbenutzungsrechten besteht gerade darin, Änderungen im Stand der Technik uneingeschränkt Rechnung tragen können (vgl. demgegenüber die Voraussetzungen für einen Eingriff in bestehende Rechte nach § 21a WRG 1959) und die Hortung von Wasserbenutzungsrechten (vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0112), zu vermeiden, welche nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Den Intentionen des Gesetzes würde nicht Genüge getan, bildete das Interesse an der weiteren Nutzung von Altanalgen die Rechtfertigung für die „Verlängerung“ des Betriebes nicht dem Stand der Technik entsprechender Anlagen. Vielmehr kommt auch im Wiederverleihungsverfahren nur dann ein Abgehen vom Stand der Technik in Betracht, wenn dies auch im Fall der geplanten erstmaligen Errichtung der Anlage zuträfe. Aus diesem Grund kommt nach der vorliegenden Fallkonstellation ein Abgehen vom Stand der Technik bei der Anlage des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Frage. Auch Verhältnismäßigkeits- bzw. Zumutbarkeits-erwägungen können gegen diese Sichtweise nicht ins Treffen geführt werden, da jedem Bewilligungsinhaber durch die befristete Erteilung der Genehmigung klar sein muss, dass er nach Zeitablauf nicht von vornherein mit der Wiederverleihung seines Rechtes rechnen darf. Es obliegt daher allein seiner Einschätzung, ob er – etwa im Fall einer kurzen Befristung – innerhalb der sich eine Anlage möglicherweise nicht amortisiert (wovon im konkreten Fall angesichts einer bisherigen Nutzungsdauer von etwa 30 Jahren ohnehin nicht auszugehen ist), dennoch von der Bewilligung Gebrauch machen möchte.

Selbst wenn man – wie dies die belangte Behörde mit ihrer im Verfahrensverlauf ergangenen Wiederverleihung im Jahre 2015 getan hat – davon ausgehen wollte, dass eine vorübergehende Wiederverleihung eines ablaufenden Wasserrechtes gerechtfertigt wäre, um dem Anlagenbetreiber noch die Gelegenheit zu geben, eine dem Stand der Technik entsprechende Anlage zu planen, dafür die Bewilligung zu erwerben und diese zu verwirklichen und währenddessen auch noch die bestehende Anlage nutzen zu können, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine dreijährige Frist dafür als angemessen erachtete. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass eine derartige Ausnahme nach Wortlaut und Intention des

§ 12a Abs. 3 WRG 1959 vorübergehend sein soll; diesem Begriff wohnt eine Perspektive für die Zeit nach Ablauf der kurzen Befristung inne, etwa, dass danach eine weitere Wasserbenutzung gar nicht mehr oder in einer dem Stand der Technik entsprechender Weise geplant ist. Derartiges trifft gegenständlich nicht zu, möchte der Beschwerdeführer erklärtermaßen seine Anlage noch „viele Jahre“ lang nutzen.

Sohin ergibt sich, dass durch die Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung die Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden. Der Beschwerde musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Der Durchführung einer – vom Beschwerdeführer auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, da im gegenständlichen Fall Fragen der Beweiswürdigung nicht zu lösen waren. Weder hat das Gericht neue Beweise aufgenommen, noch ist es von der Beweiswürdigung der Behörde abgewichen noch wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde vom Beschwerdeführer im entscheidenden Punkt, nämlich der Frage des Standes der Technik der gegenständlichen Anlage, in Zweifel gezogen und damit auch nicht substantiiert bekämpft (vgl. zB VwGH 28.4.2015, Ra 2014/19/0152). Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union stehen daher dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung einer klaren bzw. durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Wiederverleihung; Stand der Technik; öffentliches Interesse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.684.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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