Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 11/6-144682-2006, des Aktes des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland, Zl E 166/10/2006.047 und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin gibt an, *** zu heißen und am *** in Bagdad geboren worden sowie irakische Staatsangehörige zu sein. Sie verfügte weder im Zeitpunkt ihrer Einreise noch verfügt sie derzeit über ein Reisedokument. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin (im vo... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Die §§ 52 bis 54 VwGG gelten auch für diesen Aufwandersatz. Die analoge Anwendung des § 50 VwGG, der für das Verfahren vor dem VwGH festlegt, dass in jenen Fällen, in denen eine Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt teilweise Erfolg hat, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn der Verwaltungsak... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach §79a Abs7 AVG gilt ua der §52 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) auch für den Aufwandersatz nach §79a Abs1 AVG. Nach §52 Abs1 VwGG ist dann, wenn von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten werden, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Im gegenständlichen Fall wurden zwei verschiedene Verwaltungsakte (einersei... mehr lesen...
Begründung: In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird beantragt, die Amtshandlung der Bundespolizeidirektion Wien am 17.61.1995 (offensichtlich gemeint: 16.6.1995) gegenüber dem Beschwerdeführer insoweit für rechtswidrig zu erklären, als der Beschwerdeführer 1.) in seinem Recht auf persönliche Freiheit, 2.) seinem Recht gem Art 5 EMRK, unverzüglich über die
Gründe: der Festnahme unterrichtet zu werden, 3.) in seinem Recht gem Art 3 EMRK, 4.) im Recht gem § 6 Abs 1 Z 2 RLV, 5.) in sei... mehr lesen...
Begründung: Die gegenständliche Beschwerde hat folgenden Inhalt: Die Beschwerdeführerin erhebt fristgerecht gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt BESCHWERDE wegen Verletzung von subjektiven Rechten an den unabhängige Verwaltungssenat für Wien: "1) ANGEFOCHTENER VERWALTUNGSAKT: Eindringen in die Wohnung der Beschwerdeführerin und Niederschlagen der Beschwerdeführerin anläßlich des Einsatzes von Organen der Bundespolizeidirektion Wien am 13.2.1995... mehr lesen...