Nach §79a Abs7 AVG gilt ua der §52 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) auch für den Aufwandersatz nach §79a Abs1 AVG. Nach §52 Abs1 VwGG ist dann, wenn von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten werden, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Im gegenständlichen Fall wurden zwei verschiedene Verwaltungsakte (einerseits Festnahme, andererseits Beschlagnahme) angefochten. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Festnahme ist die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen, hinsichtlich der Beschwerde gegen die Beschlagnahme ist der Beschwerdeführer teilweise durchgedrungen und sind ihm insoweit die Kosten zu ersetzen (vgl. dazu §50 VwGG).