Norm
MRK Art6 Abs1 II1aRechtssatz
Art 6 MRK ist anwendbar auf ein Verfahren über die Bewilligung der freiberuflichen Ausübung eines Berufs (hier: Physiotherapeut). Es besteht daher Anspruch auf eine mündliche Verhandlung, wenn der Bsf dies beantragt hat und nichts darauf hindeutet, dass der Gegenstand des Verfahrens seiner Art nach besser in einem schriftlichen Verfahren abgehandelt werden könnte. Bakker gegen Österreich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2003:RS0121317Dokumentnummer
JJR_20030410_AUSL000_000BSW43454_9800000_002