TE OGH 1999/11/30 Bsw22811/93

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Lughofer gegen Österreich, Urteil vom 30.11.1999, Bsw. 22811/93.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch III, Beschwerdesache Lughofer gegen Österreich, Urteil vom 30.11.1999, Bsw. 22811/93.

Spruch

§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG, Art. s Abs. 1 EMRK - Recht auf eine mündliche Verhandlung im Verfahren vor dem VwGH.Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG, Art. s Absatz eins, EMRK - Recht auf eine mündliche Verhandlung im Verfahren vor dem VwGH.

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: ATS 30.965,42,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).Entschädigung nach Artikel 41, EMRK: ATS 30.965,42,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. sind Landwirte. 1973 wurde von der Agrarbezirksbehörde Gmunden (im folgenden: ABB) ein Zusammenlegungsverfahren eingeleitet, das die Grundstücke der Bf. betraf. Nach Durchführung von Wunschverhandlungen ordnete die ABB am 22.8.1985 die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen an. Im Juni 1989 erließ die ABB den Zusammenlegungsplan für das betroffene Gebiet.

Die dagegen von den Bf. erhobene Berufung wies der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

Dagegen erhoben die Bf. Bsw. beim VwGH und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Bsw. wurde am 15.12.1992 als unbegründet abgewiesen, von einer Verhandlung gemäß § 39 (2) Z.6 VwGG abgesehen.Dagegen erhoben die Bf. Bsw. beim VwGH und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Bsw. wurde am 15.12.1992 als unbegründet abgewiesen, von einer Verhandlung gemäß Paragraph 39, (2) Ziffer , VwGG abgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung ihres Rechts auf eine mündliche Verhandlung gemäß Art. 6 (1) EMRK, da der VwGH ihnen eine solche verweigert habe.Die Bf. behaupten eine Verletzung ihres Rechts auf eine mündliche Verhandlung gemäß Artikel 6, (1) EMRK, da der VwGH ihnen eine solche verweigert habe.

Der GH sieht sich nicht veranlasst, von seinen im Urteil Stallinger & Kuso/A v. 23.4.1997 (= NL 97/3/9) gemachten Feststellungen abzurücken und stellt fest, dass die Verweigerung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK darstellt (einstimmig).Der GH sieht sich nicht veranlasst, von seinen im Urteil Stallinger & Kuso/A v. 23.4.1997 (= NL 97/3/9) gemachten Feststellungen abzurücken und stellt fest, dass die Verweigerung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH eine Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK darstellt (einstimmig).

Art. 41 EMRK:Artikel 41, EMRK:

ATS 30.965,42 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Stallinger & Kuso/A v. 23.4.1997, NL 97/3/9.

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 9.9.1998 eine Verletzung vonAnmerkung, Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 9.9.1998 eine Verletzung von

Art. 6 (1) EMRK festgestellt (einstimmig).Artikel 6, (1) EMRK festgestellt (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 30.11.1999, Bsw. 22811/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1999, 199) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/99_6/Lughofer.pdf

Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Anmerkung

EGM00269 Bsw22811.93-U

Dokumentnummer

JJT_19991130_AUSL000_000BSW22811_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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