Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. W***** U*****, vertreten durch Niederbichler Rechtsanwalt GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zwischen den Parteien besteht hinsichtlich der Tennishalle des Klägers samt Gaststätte in Z***** eine Sturmschadenversicherung, bei der auch Schneedruckschäden gedeckt sind. Der Versicherungsvertrag ist aufrecht. Es liegen ihm die S-ABS 1996 und die S-AStB 1996 zugrunde. Die ABS lauten, soweit hier von Bedeutung: „Artikel 3 Sicherheitsvorschriften 1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christoph D*****, vertreten durch Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwältin in Bregenz, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas H*****, vertreten durch Mag. Lothar Korn, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ließ sich in Versicherungsangelegenheiten durch die V***** GmbH vertreten. Sie war bevollmächtigt, Versicherungsverträge für den Kläger abzuschließen. Eine Mitarbeiterin füllte am 6. 6. 2003 auf einem Formular der Beklagten einen Versicherungsantrag auf Abschluss einer Unfallversicherung aus. In diesem Antrag ist der Kläger Antragsteller, versicherte Personen sind Wolfgang und Florian N*****. Hinsichtlich Wolfgang N***** ist bei der Rubrik „Vorerkra... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.: Mario K***** verschuldete am 16. 5. 2004 als Lenker eines vom Kläger gehaltenen PKW, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war, einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger als Beifahrer schwer verletzt wurde. Der Lenker, der zuvor gemeinsam mit dem Kläger in einem Gastlokal Alkohol konsumiert hatte, war alkoholisiert und besaß keinen Führerschein. Er wurde im Zusammenhang mit dem Unfall wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders ge... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paul H*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Tischlermeister, hatte aber bei einem Zivilingenieur für Hochbau eine Ausbildung als technischer Zeichner absolviert und im Angestelltenverhältnis als technischer Zeichner, Planer, Projekt- und Bauleiter gearbeitet. Im Jahr 1995 machte er sich selbständig; er erhielt einen Gewerbeschein für das Tischlergewerbe, eingeschränkt auf Planungsarbeiten. Sein Versicherungsmakler, den er dahin informierte, dass er alles, was bautechnisches Zeichnen, Planun... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei O***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert K*****, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Mag. Thomas Burkowski, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 3... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger erlitt am 11. 7. 2003 gegen 23.00 Uhr in ***** R*****, G***** Landesstraße bei Straßenkilometer 29,84 als Beifahrer auf dem von ihm gehaltenen Motorrad mit dem Kennzeichen U***** einen Verkehrsunfall. Das Motorfahrrad war hiebei mit Zustimmung des Klägers von Hubert K***** gelenkt worden. Bei diesem wurde nach dem Verkehrsunfall eine Alkomatuntersuchung durchgeführt, die einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,39 mg/l ergab. Deswegen wurde Hubert K***** von de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 30. 8. 2003 verursachte Marcus K***** - der jedenfalls zum Unfallszeitpunkt noch mit der Beklagten verheiratet war, aber nicht mehr mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebte - als Lenker eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkw der Marke BMW im Gemeindegebiet von B***** bei W***** auf der dortigen Laaberstraße einen Verkehrsunfall, bei dem es zu Personen- und Sachschäden kam, wofür die Klägerin als Haftpflichtversicherer in der Folge Schadeners... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Andreas D*****, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in W... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin (als Mitversicherte) und deren Ehemann Erich L***** (als Versicherungsnehmer) haben am 1. 3. 1992 bei der Beklagten eine Lebensversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen (AVB) der Beklagten zugrundeliegen, die ua folgende Bestimmungen enthalten: § 7 Verletzung der Anzeigepflicht: Paragraph 7, Verletzung der Anzeigepflicht: (1) Hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherte bei Abschluss, Änderung o... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 9. 2. 1944 geborene Klägerin, die bis zum Jahr 2000 als Zahnärztin tätig war, hatte ab 14. 12. 1998 bei der Beklagten eine Betriebsunterbrechungsversicherung mit einer Jahressumme von S 2,880.000,-- (EUR 209.297,76), ds S 8.000,-- (EUR 581,38) pro Tag, abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung von Ärzten (ABU 1996) zugrundegelegt, die ua folgende Bestimmung aufweisen: Art 9 Ar... mehr lesen...
Norm: AFIB 1993 Art5.3.1VersVG §6 Abs1
Rechtssatz: Die vom Erstgericht ganz allgemein herangezogene Deutung, dass jedem Menschen irgendwann einmal eine Verwechslung unterlaufe, genügt in dieser Form in keiner Weise den strengen Anforderungen an den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Kausalitätsgegen- beweis. Entscheidungstexte 7 Ob 232/02x Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 O... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat den Einwand der Leistungsfreiheit der beklagten Partei (unter anderem) deshalb für berechtigt erachtet, weil der Kläger die in Art 5.3.1 der (dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zugrundegelegten) AFIB 1993 statuierte Obliegenheit, "nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen", verletzt habe. Das Berufungsgericht hat den Einwand der Leistungsfreiheit der beklagten Partei (un... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger hat bei der beklagten Partei eine Er- und Ablebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsbeginn war am 1. 3. 1989, die Versicherung endet am 1. 3. 2003. Für den Fall der Berufsunfähigkeit wurden eine jährliche Barrente von S 96.000 sowie Prämienbefreiung vereinbart. Der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung liegen die Besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zugrunde, deren für den vor... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 19. 7. 1995 stürzte der Kläger beim Heustapeln am eigenen Anwesen aus einer Höhe von ca 5 m vom Heuboden und verletzte sich am Becken und im Bereich der rechten Hüfte. Der Grad der daraus resultierenden dauernden Invalidität beträgt 40 % vom vollen Beinwert. Der Kläger hat den Beruf eines Schriftsetzers erlernt. Seit 1992 ist er als kaufmännischer Angestellter beschäftigt und bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse krankenversichert. 1981 übern... mehr lesen...
Norm: 1.AFIB Art5 Z2VersVG §6 Abs1 B3
Rechtssatz: Inhalt der Führerscheinklausel ist nicht nur die Überprüfung des Führerscheins des Lenkers vor Überlassung des Fahrzeuges an diesen, sondern auch die Wahrnehmung jedweden Hinweises auf einen Verlust der Lenkerberechtigung während des aufrechten Benützungsverhältnisses. Daß der Versicherungsnehmer ohne Kenntnis von Verdachtsmomenten zu einer regelmäßigen Kontrolle des aufrechten Bestands der Lenk... mehr lesen...
Norm: 1.AFIB Art5 Z2VersVG §6 Abs1 B3
Rechtssatz: Die "Führerscheinklausel" ist auch dahin auszulegen, daß den Versicherungsnehmer die Obliegenheit trifft, im Falle der Kenntnis vom Führerscheinentzug des Lenkers, dem das versicherte Auto überlassen worden ist, alle Maßnahmen zu treffen, daß diesem Lenker das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung steht. Nur wenn der Versicherungsnehmer vom Verhalten seines Lenkers nichts wußte oder wissen mußte - l... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte war Halterin eines PKWs, den sie bei der klagenden Partei haftpflichtversichert hatte. Sie überließ dieses Fahrzeug am 23.10.1989 Fritz R*****, damit dieser zu seiner Arbeitsstätte in der Obersteiermark fahren könne. Sie hat früher R***** wiederholt beim Fahren eines PKWs gesehen und nahm an, daß er einen Führerschein habe. Sie fragte ihn dennoch "spaßhalber" danach. R***** begab sich daraufhin in seine Wohnung und kam mit der Erklärung zurück, daß ... mehr lesen...