Norm
1.AFIB Art5 Z2Rechtssatz
Die "Führerscheinklausel" ist auch dahin auszulegen, daß den Versicherungsnehmer die Obliegenheit trifft, im Falle der Kenntnis vom Führerscheinentzug des Lenkers, dem das versicherte Auto überlassen worden ist, alle Maßnahmen zu treffen, daß diesem Lenker das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung steht. Nur wenn der Versicherungsnehmer vom Verhalten seines Lenkers nichts wußte oder wissen mußte - leichte Fahrlässigkeit schadet bereits - hat ihm der Versicherer Deckung zu gewähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081168Dokumentnummer
JJR_19950614_OGH0002_0070OB00029_9500000_002