RS OGH 1995/6/14 7Ob29/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1995
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Norm

1.AFIB Art5 Z2
VersVG §6 Abs1 B3

Rechtssatz

Die "Führerscheinklausel" ist auch dahin auszulegen, daß den Versicherungsnehmer die Obliegenheit trifft, im Falle der Kenntnis vom Führerscheinentzug des Lenkers, dem das versicherte Auto überlassen worden ist, alle Maßnahmen zu treffen, daß diesem Lenker das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung steht. Nur wenn der Versicherungsnehmer vom Verhalten seines Lenkers nichts wußte oder wissen mußte - leichte Fahrlässigkeit schadet bereits - hat ihm der Versicherer Deckung zu gewähren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081168

Dokumentnummer

JJR_19950614_OGH0002_0070OB00029_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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