Der Beklagte verursachte am 2. April 1951 mit dem von ihm gelenkten PKW. einen Unfall, durch den Maria M. schwere Verletzungen erlitt; er wurde deshalb rechtskräftig der Übertretung nach § 335 StG. schuldig gesprochen. Maria M. und deren Gatte Bortolo M. brachten gegen den Beklagten zu 9 Cg 448/54 und 9 Cg 449/54 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien Schadenersatzklagen ein. Das Verfahren über diese Klagen wurde am 21. Juni 1955 durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, in... mehr lesen...
Norm: AKB §2 Abs2 litbAKHB Art6 Abs2 litbVersVG §6 Abs1 D
Rechtssatz: Zulässigkeit des Beweises dafür, daß der mangelnde Besitz des zur Führung eines Personenkraftwagens berechtigenden Führerscheines seitens des Besitzers für den Eintritt des Schadens nicht kausal ist (E. vom 24.01.1931, Veröffentlichungen des BKA, betreffend die Vertragsversicherung, XVI Jahrgang, Heft 13 Nr 90 SZ 17/88). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AKB §2 Abs2 litbVersVG §6 Abs1 B3
Rechtssatz: Schuldhafte Obliegenheitsverletzung, wenn sich der Versicherte auf gesprächsweise Behauptungen über den Besitz eines Führerscheines verläßt und nicht ausdrücklich (vor Überlassung des Kraftfahrzeuges) danach fragt. Entscheidungstexte 3 Ob 271/56 Entscheidungstext OGH 13.07.1956 3 Ob 271/56 Veröff: EvBl 1956/353 S 612 = ZVR 195... mehr lesen...
Norm: AKB §2 Abs2AKB §2 Abs3VersVG §6 Abs1 EVersVG §6 Abs2 E
Rechtssatz: § 2 Abs 2 der AKB statuiert Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, deren Verletzung nach § 6 Abs 1 und 2 VersVG zu beurteilen ist. § 2 Abs 3 AKB enthält eine Risikoausschlußklausel. Entscheidungstexte 1 Ob 316/48 Entscheidungstext OGH 20.04.1949 1 Ob 316/48 Veröff: SZ 22/54 = VersSlg 9 ... mehr lesen...
Der Kläger hat mit der beklagten Partei einen Haftpflichtversicherungsvertrag hinsichtlich des Betriebes seines Lastkraftwagens Büssing Nr. 8145 abgeschlossen, der mit 3. Mai 1946 in Kraft trat. Nach dem Einheitstarif für Kraftfahrversicherungen in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung (S. 28/29 des K-Tarifes 1941) ist in alle Haftpflichtversicherungen von Güterfahrzeugen die Beförderung von acht Personen stets eingeschlossen. Wünscht der Versicherungsnehmer mehr ... mehr lesen...