Norm: VersVG §178f private Krankenversicherung Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung (Anhang 920) VersVG § 178f heute VersVG § 178f gültig ab 01.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994
Rechtssatz: Nach § 178f VersVG kommen - aus qualitativer Sicht - die Prämienerhöh... mehr lesen...
Norm: VersVG §178f private Krankenversicherung Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung (Anhang 920) VersVG § 178f heute VersVG § 178f gültig ab 01.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994
Rechtssatz: Die Lösung der Frage, in welchem Umfang der Versicherer eine Änderung... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs1 Z5KSchG §6 Abs2 Z3VersVG §178f
Rechtssatz: Bei der ex ante-Kontrolle einer inkriminierten Vertragsklausel nach §6 Abs2 Z3 KSchG ist vom Faktorenkatalog des §178f Abs2 VersVG auszugehen. Entspricht die im Krankenversicherungsvertrag enthaltene Anpassungsklausel den dort festgelegten Faktoren, so ist sie nach § 6 Abs 2 Z 3 KSchG auch ohne eine Aushandlung im einzelnen wirksam. Der Grundsatz der vertraglichen Äquivalenz ist auc... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs1 Z5KSchG §6 Abs2 Z3VersVG §178f
Rechtssatz: Wird vom Gesetzgeber eine Anpassung an nicht absehbare künftige Verhältnisse unter Hinweis auf Konsumentenschutzbestimmungen anerkannt (§178f VersVG), so sind die festgesetzten Umstände ("Faktoren") ex ante betrachtet nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern auch dem Verbraucher grundsätzlich im Sinne des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG zumutbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs1 Z5KSchG §6 Abs2 Z3KSchG §6 Abs3VersVG §178f
Rechtssatz: § 178f Abs 2 VersVG soll nach den Erläuternden Bemerkungen ausdrücklich jedenfalls eine Konsumentenschutzbestimmung konkretisieren. Es ist davon auszugehen, dass ex ante dem Konsumentenschutzgesetz widersprechende Vertragsbestimmungen hier abschließend geregelt werden. Entscheidungstexte 7 Ob 287/01h Entscheidu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein Konsumentenschutzverein und gesetzlich für Verbandsklagen nach dem Konsumentenschutzgesetz legitimiert. Die Beklagte gehört in Österreich zu den größten Krankenversicherungsunternehmen, für die der Abschluss von entsprechenden Versicherungsverträgen ein Massengeschäft darstellt. Im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendete die Beklagte jedenfalls bis 5. 3. 2000 in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskost... mehr lesen...