Norm
VersVG §178fRechtssatz
Die Lösung der Frage, in welchem Umfang der Versicherer eine Änderung der vertraglichen Leistungen aus quantitativer Sicht vornehmen darf, muss sich an dem aus dem Katalog der Anpassungsfaktoren gemäß § 178 Abs 2 VersVG erkennbaren Gesetzeszweck orientieren, einen Ausgleich zwischen dem Anpassungsinteresse des Versicherers wegen steigender Kostenbelastung und dem Stabilitätsinteresse des Versicherungsnehmers herbeizuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134295Im RIS seit
11.04.2023Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023