Norm: ABGB §863VersVG §69VersVG §70VersVG §158h
Rechtssatz: Da auch die im Rahmen einer Bündelversicherung abgeschlossene Kraftfahrzeughaftpflicht- und Kaskoversicherung zwei gesonderte, rechtlich unabhängige Verträge sind, die verschiedene rechtliche Schicksale haben können, wird bloß durch die Ab- und Anmeldung eines PKWs und den Abschluss (nur) eines neuen Haftpflichtversicherungsvertrags bei einem anderen Versicherer, der Kaskoversicherungs... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Kaufvertrag vom 2./3. 8. 2002 erwarb der Kläger vom Nebenintervenienten einen PKW Ferrari 355 Spider, Baujahr 1998. Zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger bestand für dieses Fahrzeug ein vom Nebenintervenienten bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossener Haftpflicht-, Kasko- und Insassenversicherungsvertrag mit einer Laufzeit bis 1. 1. 2003. Der PKW wurde am 5. 8. 2002 auf den Kläger zugelassen, der anlässlich der an diesem Tag erfolgten Ab- ... mehr lesen...
Norm: VersVG §158h
Rechtssatz: Ein Halterwechsel ist für den Bestand des Versicherungsvertrages ohne Bedeutung. Entscheidungstexte 7 Ob 1050/94 Entscheidungstext OGH 22.02.1995 7 Ob 1050/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080805 Dokumentnummer JJR_19950222_OGH0002_0070OB01050_94... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ABGB §1061VersVG §39VersVG §69VersVG §158h
Rechtssatz: Der Erwerber eines versicherungspflichtigen Fahrzeuges braucht nicht damit zu rechnen, dass der Haftpflichtversicherungsschutz trotz der Übergabe des Fahrzeuges mit Kennzeichen infolge Nichtzahlung der Prämie bereits erloschen sein könnte; es ist umgekehrt Verpflichtung des Veräusserers, auf einen solchen Ausnahmefall aufmerksam zu machen, widerigenfalls er dem Erwerber regre... mehr lesen...
Norm: VersVG §69VersVG §71VersVG §158cVersVG §158fVersVG §158h
Rechtssatz: Leistungsfreiheit gemäß § 71 Abs 1 VersVG bedeutet in der Pflichtversicherung nur, daß der Versicherer für die nach § 158 c VersVG an den geschädigten Dritten erbrachten Leistungen gemäß § 158 f VersVG Rückgriff gegen den Versicherungsnehmer, nicht aber den Veräußerer nehmen kann. Entscheidungstexte 7 Ob 248/75 ... mehr lesen...
Die Klagerin begehrt die Zahlung von Versicherungsprämien für einen vom Beklagten am 14. Juli 1971 gekauften PKW, weil die von ihm am 15. Oktober 1971 vorgenommene Kündigung wegen Fristversäumung nicht rechtswirksam geworden sei. Der Erstrichter gab der Klage statt. Er stellte fest, daß die Verkäuferin Anna S dem Beklagten vor der Übergabe des PKW mitgeteilt habe, daß dieser bei der Klägerin haftpflichtversichert sei, und hielt deshalb die außerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 2. ... mehr lesen...
Norm: AKHB 1967 Art12 Abs4VersVG §70 Abs2VersVG §158h
Rechtssatz: Die Frist des § 70 Abs 2 zweiter Halbsatz VersVG wird mangels bestehender Erkundigungspflicht des Erwerbers durch die bloße Wahrscheinlichkeit, daß bei irgendeinem, namentlich nicht bekannten Versicherer eine Haftpflichtversicherung für das gekaufte Kraftfahrzeug bestehe, nicht in Gang gesetzt. Entscheidungstexte 7 Ob 50/74... mehr lesen...
Norm: AKB §6VersVG §69VersVG §158h
Rechtssatz: Vom Zeitpunkt der Veräußerung eines haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges an kann nur mehr der Erwerber des Fahrzeugs einen Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer auf Deckung des einem Dritten zu ersetzenden Schadens geltend machen. Entscheidungstexte 2 Ob 393/69 Entscheidungstext OGH 04.06.1970 2 Ob 393/69 ... mehr lesen...
Die Klägerin begehrt Zuspruch von 13.163.30 S s. A. an Versicherungsprämien und bringt vor, sie habe ursprünglich einen Versicherungsvertrag mit Franz H. abgeschlossen, der sich auf zwei verschiedene Fahrzeuge bezog. Eines dieser beiden Kraftfahrzeuge habe der Beklagte von H. gekauft. Dieser habe die Klägerin sogleich davon verständigt, worauf diese den Beklagten mit Schreiben vom 23. Oktober 1963 belehrt habe, daß der Verträge auf ihn übergehe. Der Beklagte wendet ein, H. habe ihm ke... mehr lesen...
Norm: AKB §6 Abs1KFG 1955 §42VersVG §69VersVG §158hVorbemerkungen zum Tarif für die Kfz-Haftpflichtversicherung Pkt9 Abs5Vorbemerkungen zum Tarif für die Kfz-Haftpflichtversicherung Pkt14F
Rechtssatz: Wird ein einheitlicher Versicherungsvertrag über zwei Fahrzeuge, für die ein Wechselkennzeichen genommen wurde, abgeschlossen, so tritt bei Veräußerung eines einzigen Fahrzeuges der Erwerber nicht in das Versicherungsverhältnis ein. ... mehr lesen...