Norm
ABGB §863Rechtssatz
Da auch die im Rahmen einer Bündelversicherung abgeschlossene Kraftfahrzeughaftpflicht- und Kaskoversicherung zwei gesonderte, rechtlich unabhängige Verträge sind, die verschiedene rechtliche Schicksale haben können, wird bloß durch die Ab- und Anmeldung eines PKWs und den Abschluss (nur) eines neuen Haftpflichtversicherungsvertrags bei einem anderen Versicherer, der Kaskoversicherungsvertrag nicht schlüssig aufgelöst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123258Im RIS seit
11.04.2008Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011