RS OGH 2008/3/12 7Ob264/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2008
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Norm

ABGB §863
VersVG §69
VersVG §70
VersVG §158h

Rechtssatz

Da auch die im Rahmen einer Bündelversicherung abgeschlossene Kraftfahrzeughaftpflicht- und Kaskoversicherung zwei gesonderte, rechtlich unabhängige Verträge sind, die verschiedene rechtliche Schicksale haben können, wird bloß durch die Ab- und Anmeldung eines PKWs und den Abschluss (nur) eines neuen Haftpflichtversicherungsvertrags bei einem anderen Versicherer, der Kaskoversicherungsvertrag nicht schlüssig aufgelöst.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 264/07k
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 264/07k
    Beisatz: Hier: Kauf eines haftpflicht- und kaskoversicherten PKWs und Abschluss einer neuen Haftpflichtversicherung durch den Käufer. (T1); Veröff: SZ 2008/33

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123258

Im RIS seit

11.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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