Norm: KHVG §24 Abs1VersVG §38VersVG §158c
Rechtssatz: Der Dritte erwirbt die Rechte aus § 158 c VersVG schon zu einer Zeit, in der die Haftung des Versicherers noch gar nicht entstanden ist, wie etwa bei Nichtzahlung der ersten Prämie. "Kranke" Versicherungsverhältnisse rechtfertigen den Haftungsausschluss des § 158 c Abs 4 VersVG nicht. Entscheidungstexte 1 Ob 960/52 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5. April 1951, 17 Cg .../50, wurde der Eigentümer des in Frage stehenden Personenkraftwagens Fiat-Torino, Gabriel S. jun., verurteilt, dem Kläger, der durch den von S. gelenkten Kraftwagen am 27. Juni 1949 niedergestoßen und schwer verletzt worden war, einen Schadenersatzbetrag von 12.031 S 31 g samt 4% Zinsen seit 1. Oktober 1949 und die mit 2618 S 62 g bestimmten Prozeßkosten zu bezahlen. Mit den Beschlüssen des Landesgerichtes Klage... mehr lesen...
Norm: VersVG §158c
Rechtssatz: Ist bei einer Haftpflichtversicherung der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber frei, so bleibt seine Verpflichtung der Unfallberufsgenossenschaft gegenüber, auf die die Ansprüche des verletzten Dritten nach § 1542 RVO übergegangen sind, bestehen. Veröff: NdsRpfl 1952,149 = DRiZ 1953,13/218 Rechtsprechung Schlagworte *D* Eur... mehr lesen...
Norm: VersVG §151VersVG §156VersVG §158c
Rechtssatz: Im Falle der auch zugunsten des befugten Lenkers eines Kraftfahrzeuges eingegangenen Haftpflichtversicherung ist bei Eintritt eines Versicherungsfalles der Lenker berechtigt, vom Versicherungsnehmer die erforderliche Zustimmung zur Geltendmachung von Ansprüchen wider den Versicherer zu verlangen. Auf Grund des § 10 KHG kann auch der Beschädigte diesen Anspruch geltend machen. ... mehr lesen...
Norm: AO §11VersVG §158c
Rechtssatz: Wurde über das Vermögen eines nach dem Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz Ersatzpflichtigen das Ausgleichsverfahren eröffnet und wurde von der Versicherungsgesellschaft, bei der der Ersatzpflichtige gegen Haftpflicht versichert war, dem Beschädigten ein Teil seines Schadens unmittelbar ersetzt, so ist die dem Beschädigten gebührende Ausgleichsquote von der nach Abzug der Leistung des Versicherers verbleibenden R... mehr lesen...
Norm: AKB §7VersVG §6 B1VersVG §33VersVG §158c
Rechtssatz: 1.) Der Versicherer kann sich auf die Unterlassung der Anzeige von dem Schadensfalle durch den Versicherungsnehmer dann nicht berufen, wenn er von dem Schadensfalle auf eine andere Weise als durch den Versicherungsnehmer Kenntnis erlangt hat; zu Erhebungen über den Schadensfall und über einen vom Beschädigten gegen den Versicherungsnehmer angestrengten Rechtsstreit ist der Versicherer n... mehr lesen...