Norm
AO §11Rechtssatz
Wurde über das Vermögen eines nach dem Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz Ersatzpflichtigen das Ausgleichsverfahren eröffnet und wurde von der Versicherungsgesellschaft, bei der der Ersatzpflichtige gegen Haftpflicht versichert war, dem Beschädigten ein Teil seines Schadens unmittelbar ersetzt, so ist die dem Beschädigten gebührende Ausgleichsquote von der nach Abzug der Leistung des Versicherers verbleibenden Restforderung des Beschädigten gegen den Ersatzpflichtigen zu berechnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0051932Dokumentnummer
JJR_19360129_OGH0002_0010OB00038_3600000_001