RS OGH 1936/1/29 1Ob38/36

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Veröffentlicht am 29.01.1936
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Norm

AO §11
VersVG §158c

Rechtssatz

Wurde über das Vermögen eines nach dem Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz Ersatzpflichtigen das Ausgleichsverfahren eröffnet und wurde von der Versicherungsgesellschaft, bei der der Ersatzpflichtige gegen Haftpflicht versichert war, dem Beschädigten ein Teil seines Schadens unmittelbar ersetzt, so ist die dem Beschädigten gebührende Ausgleichsquote von der nach Abzug der Leistung des Versicherers verbleibenden Restforderung des Beschädigten gegen den Ersatzpflichtigen zu berechnen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 38/36
    Entscheidungstext OGH 29.01.1936 1 Ob 38/36
    Veröff: SZ 18/23

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0051932

Dokumentnummer

JJR_19360129_OGH0002_0010OB00038_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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