Norm
VersVG §151Rechtssatz
Im Falle der auch zugunsten des befugten Lenkers eines Kraftfahrzeuges eingegangenen Haftpflichtversicherung ist bei Eintritt eines Versicherungsfalles der Lenker berechtigt, vom Versicherungsnehmer die erforderliche Zustimmung zur Geltendmachung von Ansprüchen wider den Versicherer zu verlangen. Auf Grund des § 10 KHG kann auch der Beschädigte diesen Anspruch geltend machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0080549Dokumentnummer
JJR_19371109_OGH0002_0010OB01043_3700000_001