RS OGH 1937/11/9 1Ob1043/37

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Veröffentlicht am 09.11.1937
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Norm

VersVG §151
VersVG §156
VersVG §158c

Rechtssatz

Im Falle der auch zugunsten des befugten Lenkers eines Kraftfahrzeuges eingegangenen Haftpflichtversicherung ist bei Eintritt eines Versicherungsfalles der Lenker berechtigt, vom Versicherungsnehmer die erforderliche Zustimmung zur Geltendmachung von Ansprüchen wider den Versicherer zu verlangen. Auf Grund des § 10 KHG kann auch der Beschädigte diesen Anspruch geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1043/37
    Entscheidungstext OGH 09.11.1937 1 Ob 1043/37
    Veröff: SZ 19/303

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0080549

Dokumentnummer

JJR_19371109_OGH0002_0010OB01043_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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