Norm
VermG §52 Z3Rechtssatz
Die Vorschrift des § 52 Z 3 VermG soll vermeiden, daß im Zuge der Ersichtlichmachung der Benützungsabschnitte die Beibehaltung der Grundstücke des Grundsteuerkatasters innerhalb eines Eigentumskomplexes zu unübersichtlichen Darstellungen in der Katastralmappe führt. Die aus den ehemaligen Kulturgattungen entstandenen Abgrenzungen der Grundstücke des Grundsteuerkatasters sollen daher mittels eines einfachen Verfahrens den vorwiegend mittels Luftbildauswertung ermittelten Abgrenzungen der Benützungsarten angeglichen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0079925Dokumentnummer
JJR_19870428_OGH0002_0050OB00041_8700000_001