TE OGH 1987/11/17 5Ob96/87

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und die Herren Hofräte Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die amtswegige Verbücherung des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 17. Juni 1986, GZ A 150/86, infolge Revisionsrekurses des Liegenschaftseigentümers Hofrat Dipl.Ing. Dr. Wolfgang S***, Wien 7., Mariahilferstraße 118, vertreten durch Dr. Alois Nußbaumer und Dr. Stefan Hoffmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 13. Mai 1987, GZ R 374/87 (TZ 1939/87), womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 13. März 1987, GZ 1 Nc 1172/86 (TZ 622/87), bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht ordnete aufgrund des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 17. Juni 1986, GZ A 150/86, betreffend die Katastralgemeinde Attersee unter anderem ob der Liegenschaft EZ 43 KG Attersee gemäß §§ 12, 52 Z 3 VermG die Löschung der zu dieser Liegenschaft gehörigen

Grundstücke 100, 124 und 749 infolge Einbeziehung in das Grundstück 750/1 an.

Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Liegenschaftseigentümer erhobenen Rekurs aus nachstehenden Erwägungen nicht Folge:

In mehreren gesetzlichen Bestimmungen (so z.B. in § 8 AllgGAG, § 45 Abs 1 VermG und §§ 26 ff LiegTeilG) finde sich die Verpflichtung des Grundbuchsgerichtes, das Grundbuch und die Grundbuchsmappe mit dem Grund- und Grenzkataster in ständiger Übereinstimmung zu halten. Zu diesem Zweck seien dem Grundbuchsgericht die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mittels Anmeldungsbogens mitzuteilen (§ 45 Abs 1 VermG). Allfällige Veränderungen habe das Gericht aufgrund des Anmeldungsbogens ohne Einvernahme der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstand selbst keine Hindernisse ergäben (§ 26 LiegTeilG, § 161 GV). Hindernisse aus dem Grundbuchsstand selbst lägen hier jedoch nicht vor.

Gemäß § 52 Z 3 VermG könnten Grundstücke des Grundsteuerkatasters unter der Voraussetzung des § 12 Abs 1 VermG von Amts wegen vereinigt oder geändert werden, wenn dies im Zuge von Erhebungen gemäß § 38 Abs 1 Z 2 VermG zur Darstellung von Grundflächen gleicher Benützungsart in der Katastralmappe zweckmäßig sei. Die Erhebung der Benützungsart hinsichtlich eines Riedes oder einer ganzen Katastralgemeinde sei von Amts wegen vorzunehmen (§ 38 Abs 1 Z 2 VermG) und erfolge in der Regel durch Einsatz der Luftbildmessung (Dittrich-Hrbek-Kaluza, Das österreichische Vermessungsrecht, Fußnote 7 zu § 38 VermG). Die Voraussetzungen für diese von Amts wegen durchzuführende Vereinigung seien im § 12 Abs 1 VermG genannt. Danach könnten zwei oder mehrere Grundstücke vereinigt werden, wenn 1.) sie in derselben Katastralgemeinde sind und zusammenhängen, 2.) ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind und 3.) die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen. Durch diese Maßnahme solle vermieden werden, daß die Beibehaltung der Grundstücke des Grundsteuerkatasters innerhalb eines Eigentumskomplexes zu unübersichtlichen Darstellungen in der Katastralmappe führe. Die aus den ehemaligen Kulturgattungen entstandenen Abgrenzungen der Grundstücke des Grundsteuerkatasters sollten vielmehr den später ermittelten Abgrenzungen der Benützungsarten angeglichen werden (Dittrich-Hrbek-Kaluza, aaO, Fußnote 1 zu § 52 VermG). Wenn die in § 12 Abs 1 Z 1 und 3 VermG angeführten Voraussetzungen vorlägen, habe dies das Vermessungsamt gemäß § 12 Abs 2 VermG auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit dessen Zustimmung zu beurkunden. Diese Beurkundung erfolge entweder mittels Anmeldungsbogens oder in der Planbescheinigung; die Beurkundung umfasse auch den Antrag oder die Zustimmung des Eigentümers. Vom Grundbuchsgericht sei bei Vorliegen eines Anmeldungsbogens oder einer Planbescheinigung nur mehr die Vollständigkeit der Beurkundung sowie das Vorliegen der im § 12 Abs 1 Z 2 VermG genannten Voraussetzungen (gleiche Eigentums- und Belastungsverhältnisse) zu prüfen (Dittrich-Hrbek-Kaluza, aaO, Fußnote 4 zu § 12 VermG). Das Grundbuchsgericht sei nach dem Grundsatz der Trennung der Gerichtsbarkeit von der Verwaltung nicht zur Prüfung berechtigt, ob verwaltungsbehördliche Beurkundungen (hier: des Vermessungsamtes) dem Vermessungsgesetz entsprächen. Der Grundbuchsbeschluß, mit dem solche Grundstücksvereinigungen durchgeführt werden, könne daher auch nicht aus dem Grund der Verletzung von Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, das von der Vermessungsbehörde zu vollziehen sei, mit Erfolg angefochten werden.

Der Rekurswerber mache in seinem Rechtsmittel im Ergebnis nur Mängel und Unrichtigkeiten des der erstgerichtlichen Entscheidung zurgrundezulegenden Anmeldungsbogens in der Richtung geltend, daß er niemals die Einbeziehung von Grundstücken beantragt oder dieser zugestimmt habe. Es bleibe ihm unbenommen, seinen im Rechtsmittel eingenommenen Standpunkt weiterhin vor dem Vermessungsamt zu vertreten. Dies berühre jedoch nicht die durch den erstgerichtlichen Beschluß erfüllte Verpflichtung des Grundbuchsgerichtes, die Übereinstimmung des Grundbuchs mit dem Grundsteuerkataster aufgrund der Mitteilungen des zuständigen Vermessungsamtes in seinem diesbezüglichen Anmeldungsbogen herzustellen, wobei das Grundbuchsgericht nicht befugt sei, von sich aus nachzuprüfen, ob dem Anmeldungsbogen tatsächlich ein Antrag oder die Zustimmung des Eigentümers zum beurkundeten Vorgang zugrunde gelegen sei. Gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der auf den Beschwerdegrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit (§ 16 Abs 1 AußStrG) gestützte Revisionsrekurs des Liegenschaftseigentümers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Abweisung des Antrages des Vermessungsamtes Vöcklabruck abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig. Der Revisionsrekurswerber führt aus, § 12 VermG, auf den § 52 Z 3 VermG verweise, regle die Vereinigung mehrerer Grundstücke zu einem einzigen Grundstück. Nach dem Wortlaut des Gesetzes obliege die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen nach § 12 Abs 1 Z 1 und 3 VermG vorlägen, dem Vermessungsamt, die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 Z 2 VermG erfüllt seien, dem Grundbuchsgericht. Da für die Vereinigung der Grundstücke der Beschluß des Grundbuchsgerichtes maßgebend sei, sei dieses auch für die Beurteilung der sonstigen, nicht im § 12 Abs 1 VermG angeführten Voraussetzungen zuständig. Dazu gehöre insbesondere die Frage, ob ein Antrag oder zumindest die Zustimmung des Eigentümers vorliege. Liege - wie hier - ein Antrag des Eigentümers oder im Falle der amtswegigen Einleitung des Vereinigungsverfahrens durch das Vermessungsamt die Zustimmung des Eigentümers nicht vor, dann dürfe das Grundbuchsgericht die Vereinigung durch Anordnung der Verbücherung des Anmeldungsbogens nicht vollziehen. Eine dennoch angeordnete Verbücherung des Anmeldungsbogens sei offenbar gesetzwidrig im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG (5 Ob 2/78, zitiert in Dittrich-Hrbek-Kaluza, Das österreichische Vermessungsrecht2, Fußnote 4 zu § 12 VermG). Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Es trifft zwar zu, daß der Oberste Gerichtshof in der vom Revisionsrekurswerber zitierten Entscheidung 5 Ob 2/78 und seither in der Entscheidung 5 Ob 41/87 ausgesprochen hat, das Grundbuchsgericht dürfe dann, wenn die im § 12 Abs 2 VermG geforderte Antragstellung des Eigentümers oder im Falle der amtswegigen Einleitung des Vereinigungsverfahrens durch das Vermessungsamt die Zustimmung des Eigentümers nicht vorliege, die Grundstücksvereinigung durch Anordnung der Verbücherung des Anmeldungsbogens nicht vollziehen; eine dennoch angeordnete Verbücherung des Anmeldungsbogens sei offenbar gesetzwidrig im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG. Bereits in der Entscheidung 5 Ob 41/87 wurde dem aber beigefügt, daß selbst dann, wenn man der Ansicht wäre, nach § 52 Z 3 VermG könne (weil nur die Voraussetzungen nach § 12 Abs 1 VermG gefordert werden, nicht aber die im § 12 Abs 2 VermG angeführte Zustimmung des Eigentümers) auch gegen den Willen des Eigentümers eine Zusammenlegung seiner Grundstücke erfolgen, damit nichts für die Gesetzmäßigkeit der Verbücherung der Grundstücksvereinigung gewonnen ist, weil in dem dort entschiedenen Fall nicht urkundlich dargetan war, daß die Vereinigung im Zuge von Erhebungen nach § 38 Abs 1 Z 2 VermG erfolgte. Im gegenständlichen Fall ist zusätzlich zur Beurkundung des Vermessungsamtes, daß hinsichtlich der Grundstücke die im § 12 Abs 1 Z 1 und 3 VermG angeführten Voraussetzungen vorliegen, urkundlich dargetan, daß die Vereinigung der Grundstücke im Zuge von Erhebungen nach § 38 Abs 1 Z 2 VermG zur Darstellung von Grundflächen gleicher Benützungsart in der Katastralmappe zweckmäßig ist, also die Voraussetzungen einer Grundstücksvereinigung nach § 52 Z 3 VermG gegeben sind. Die Ansicht, daß für eine solche Grundstücksvereinigung weder ein Antrag des Liegenschaftseigentümers noch dessen Zustimmung zu einem amtswegigen Vorgehen des Vermessungsamtes erforderlich sei, weil § 52 Z 3 VermG nur das Zutreffen der Voraussetzungen des § 12 Abs 1 VermG, nicht aber der im § 12 Abs 2 VermG normierten Voraussetzung des Eigentümerantrages oder der Eigentümerzustimmung verlange, ist nicht offenbar gesetzwidrig (vgl. dazu Dittrich-Hrbek-Kaluza, Das österreichische Vermessungsrecht2, 8O f, Fußnote 1 a zu § 12 VermG). Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E12821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB00096.87.1117.000

Dokumentnummer

JJT_19871117_OGH0002_0050OB00096_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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