Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 10.05.2023 einen Antrag auf Berichtigung des Grenzkatastes gemäß § 13 Abs 1 VermG. Begründend wurde ausgeführt, dass der Gerichtsverweis im Jahre 1993 nicht in Bescheidform ergangen sei. Es liege daher kein wirksamer Verweisungsbescheid im Sinne des § 25 VermG vor. Das von seinem Rechtsvorgänger eingeleitete gerichtliche Verfahren, weiße daher keine rechtliche Verbindlichkeit au... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Am 10.05.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 Abs 1 VermG. Dieser Antrag langte bei der belangten Behörde am 11.05.2023 ein. 1. Am 10.05.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VermG. Dieser Antrag langte bei der belangten Behörde am 11.05.2023 ein. 2. Mit Bescheid des Vermessungsa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 02.02.2015, GZ 1258/2014/06, wurde aufgrund des Planes des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GZ 1258/2014, das Grundstück Gst.Nr. 799/3, KG 6207 Großenzersdorf vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. 2. Am 21.07.2015 stellte XXXX , XXXX , XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters betreffend das Grundstück G... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Am 25.03.2014 stellten die Beschwerdeführer den Antrag "die am 03.03.2009 in der DKM eingetragenen Grenzpunkte und Grenzverläufe zwischen Gst 242/3 und Gst 242/4 wiederherzustellen". Auf dem Deckblatt dieses Antrages wird der Antrag auch als "Antrag auf Wiederherstellung des vorherigen Grenzverlaufes samt Grenzpunkten" bezeichnet. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 08.03.2018, GFN 5005/2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführer unter ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Am 25.03.2014 stellten die Beschwerdeführer den Antrag "die am 03.03.2009 in der DKM eingetragenen Grenzpunkte und Grenzverläufe zwischen Gst 242/3 und Gst 242/4 wiederherzustellen". Auf dem Deckblatt dieses Antrages wird der Antrag auch als "Antrag auf Wiederherstellung des vorherigen Grenzverlaufes samt Grenzpunkten" bezeichnet. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 08.03.2018, GFN 5005/2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführer unter ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Am 25.03.2014 stellten die Beschwerdeführer den Antrag "die am 03.03.2009 in der DKM eingetragenen Grenzpunkte und Grenzverläufe zwischen Gst 242/3 und Gst 242/4 wiederherzustellen". Auf dem Deckblatt dieses Antrages wird der Antrag auch als "Antrag auf Wiederherstellung des vorherigen Grenzverlaufes samt Grenzpunkten" bezeichnet. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 08.03.2018, GFN 5005/2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführer unter ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 02.02.2015, GZ 1258/2014/06, wurde auf Grund des Planes des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GZ 1258/2014 (=VHW 05/2009), das Grundstücke 799/3, KG 06207 Großenzersdorf in den Grenzkataster umgewandelt. Am 21.07.2015 langte ein Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters der Katastralgemeinde Großenzersdorf betreffend des Grundstücks 799/3 der Beschwerdeführerin ("BF") ein. Die BF führ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 24.07.2008, GZ P 234/08, wurden auf Grund des Planes der XXXX vom 09.02.2007, GZ 2374-1 (=VHW 05/2008) die Grundstücke 280/4 bis 280/14, KG 60326 Leitendorf, somit auch das Grundstück des Beschwerdeführers 280/11, in den Grenzkataster umgewandelt. Der Umwandlungsbescheid ist entsprechend der Bestätigung des Vermessungsamtes Bruck an der Mur (auf dem Bescheid im Akt) in Rechtskraft erwach... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 27.01.2016 beantragte die Beschwerdeführerin einerseits die Wiederaufnahme des Verfahrens, welches mit Bescheid des damals zuständigen Vermessungsamtes Hollabrunn vom 01.08.1996, GZ A-80/96 rechtskräftig entschieden wurde, weil die Zustimmungserklärung der Voreigentümerin der Beschwerdeführerin erschlichen worden sei. Überdies beantragte die Beschwerdeführerin die Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG bezüglich... mehr lesen...