Entscheidungsdatum
28.08.2024Norm
AVG §62 Abs1Spruch
W138 2295019-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 01.12.2023, GFN: XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 01.12.2023, GFN: römisch 40 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 13 VermG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, VermG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 10.05.2023 einen Antrag auf Berichtigung des Grenzkatastes gemäß § 13 Abs 1 VermG. Begründend wurde ausgeführt, dass der Gerichtsverweis im Jahre 1993 nicht in Bescheidform ergangen sei. Es liege daher kein wirksamer Verweisungsbescheid im Sinne des § 25 VermG vor. Das von seinem Rechtsvorgänger eingeleitete gerichtliche Verfahren, weiße daher keine rechtliche Verbindlichkeit auf. Der Beschwerdeführer stellte am 10.05.2023 einen Antrag auf Berichtigung des Grenzkatastes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VermG. Begründend wurde ausgeführt, dass der Gerichtsverweis im Jahre 1993 nicht in Bescheidform ergangen sei. Es liege daher kein wirksamer Verweisungsbescheid im Sinne des Paragraph 25, VermG vor. Das von seinem Rechtsvorgänger eingeleitete gerichtliche Verfahren, weiße daher keine rechtliche Verbindlichkeit auf.
Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 01.12.2023, GFN: XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG abgewiesen. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 01.12.2023, GFN: römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß Paragraph 13, VermG abgewiesen.
Gegen den vorgenannten Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck erhob der Beschwerdeführer firstgerecht mit Schriftsatz vom 02.01.2024 Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen. Der Verfahrensfehler sei einem technischen Fehler zumindest gleichwertig.
Am 31.07.2024 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte aus, dass der gesetzwidrige Gerichtsverweis eine „Fehlerhaftigkeit“ der Eintragung im Grenzkataster im Sinne des § 13 Abs. 1 VermG darstelle und daher zu einer Berichtigung des Grenzkatasters auf der Grundlage dieser Gesetzesbestimmung führen müsse. Auch rechtsfehlerhafte Umwandlungen seien „fehlerhaft“ im Sinne des § 13 Abs. 1 VermG und würden die selben rechtlichen Konsequenzen auslösen.Am 31.07.2024 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte aus, dass der gesetzwidrige Gerichtsverweis eine „Fehlerhaftigkeit“ der Eintragung im Grenzkataster im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, VermG darstelle und daher zu einer Berichtigung des Grenzkatasters auf der Grundlage dieser Gesetzesbestimmung führen müsse. Auch rechtsfehlerhafte Umwandlungen seien „fehlerhaft“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, VermG und würden die selben rechtlichen Konsequenzen auslösen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Da sich die damaligen Eigentümer der Grundstücke XXXX und XXXX , KG XXXX in der Grenzverhandlung am 28.10.1993 nicht über den Grenzverlauf einigen konnten, wurde der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, als Eigentümer des Grundstücks XXXX vom Vermessungsamt Vöcklabruck aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, da er behauptete, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt. Dies wurde in der Niederschrift über Grenzstreit aufgenommen bei der Grenzverhandlung am 28.10.1993, XXXX , beurkundet. Sowohl der Leiter der Grenzverhandlung, als auch die beteiligten Eigentümer haben diese Niederschrift unterfertigt. Eine Durchschrift der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer übergeben. Da sich die damaligen Eigentümer der Grundstücke römisch 40 und römisch 40 , KG römisch 40 in der Grenzverhandlung am 28.10.1993 nicht über den Grenzverlauf einigen konnten, wurde der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, als Eigentümer des Grundstücks römisch 40 vom Vermessungsamt Vöcklabruck aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, da er behauptete, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt. Dies wurde in der Niederschrift über Grenzstreit aufgenommen bei der Grenzverhandlung am 28.10.1993, römisch 40 , beurkundet. Sowohl der Leiter der Grenzverhandlung, als auch die beteiligten Eigentümer haben diese Niederschrift unterfertigt. Eine Durchschrift der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer übergeben.
Mit Urteil des LG Wels vom 16.01.1994, XXXX wurde das Klagebegehren des Beschwerdeführers auf die begehrte Einverleibung seines behaupteten Eigentumsrechtes abgewiesen. Mit Urteil des LG Wels vom 16.01.1994, römisch 40 wurde das Klagebegehren des Beschwerdeführers auf die begehrte Einverleibung seines behaupteten Eigentumsrechtes abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde mit Berufungsurteil des OLG Linz vom 23.04.1996, XXXX bestätigt.Diese Entscheidung wurde mit Berufungsurteil des OLG Linz vom 23.04.1996, römisch 40 bestätigt.
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 18.11.2004, GZ- XXXX wurde die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster betreffend des Grundstücks XXXX , KG XXXX verfügt. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 18.11.2004, GZ- römisch 40 wurde die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster betreffend des Grundstücks römisch 40 , KG römisch 40 verfügt.
Dass die Einverleibung des Grundstücks XXXX , KG XXXX in den Grenzkataster nicht mit den Grundlagen, somit dem der Umwandlung zugrundeliegenden Plan des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 04.10.1996, GZ XXXX und den im Bescheid vom 18.11.2004, GZ XXXX angeführten Plänen, in Einklang steht wurde nicht behauptet.Dass die Einverleibung des Grundstücks römisch 40 , KG römisch 40 in den Grenzkataster nicht mit den Grundlagen, somit dem der Umwandlung zugrundeliegenden Plan des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 04.10.1996, GZ römisch 40 und den im Bescheid vom 18.11.2004, GZ römisch 40 angeführten Plänen, in Einklang steht wurde nicht behauptet.
Fest steht für das erkennende Gericht auch, dass die Einverleibung des Grundstücks XXXX , KG XXXX in den Grenzkataster an keiner sonstigen Fehlerhaftigkeit leidet.Fest steht für das erkennende Gericht auch, dass die Einverleibung des Grundstücks römisch 40 , KG römisch 40 in den Grenzkataster an keiner sonstigen Fehlerhaftigkeit leidet.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt des Vermessungsaktes Vöcklabruck, dem offenen Grundbuch und dem Grenzkataster.
Aufgrund der vom Vermessungsamt Vöcklabruck vorgelegten Unterlagen konnte keine Fehlerhaftigkeit des Grenzkatasters festgestellt werden. Der Beschwerdeführer machte keine Übertragungsfehler oder sonstigen technischen Fehler in Bezug auf die Einverleibung in den Grenzkattaster geltend.
Der Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, die beantragte mündliche Verhandlung war daher zur Sachverhaltsfeststellung nicht erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 13 VermG lautet:Paragraph 13, VermG lautet:
(1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.
(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z 1 anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Absatz eins, ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach Paragraph 8, Ziffer eins, anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach Paragraph 49, ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Absatz eins, ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.
(3) Wird ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster gemäß § 49 behauptet und kommt über diese Frage im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein Einvernehmen der Parteien zu Stande, so ist jene Partei, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein zur Klärung dieser Frage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird kein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder wird ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, so ist die Berichtigung nicht zu verfügen.(3) Wird ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster gemäß Paragraph 49, behauptet und kommt über diese Frage im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein Einvernehmen der Parteien zu Stande, so ist jene Partei, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein zur Klärung dieser Frage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird kein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder wird ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, so ist die Berichtigung nicht zu verfügen.
(4) Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß § 1 Z 1 eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Abs. 1. Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.(4) Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Absatz eins, Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.
(5) Die Verordnung nach Abs. 4 ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen.(5) Die Verordnung nach Absatz 4, ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen.
Nach Inkrafttreten der Verordnung ist diese im Grundstücksverzeichnis anzumerken. Nach erfolgter Berichtigung des Grenzkatasters ist die Anmerkung zu löschen.
§ 57 VermGParagraph 57, VermG
(9) Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß § 2a Abs. 1 GUG sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden.(9) Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, GUG sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden.
Das Grundstück XXXX der KG XXXX wurde gemäß § 57 Abs. 9 VermG im Amtsblatt für das Vermessungswesen Nr. 3/2012 vom 30.05.2012 Anlage 35 als Grundstück des Grenzkatasters kundgemacht.Das Grundstück römisch 40 der KG römisch 40 wurde gemäß Paragraph 57, Absatz 9, VermG im Amtsblatt für das Vermessungswesen Nr. 3/2012 vom 30.05.2012 Anlage 35 als Grundstück des Grenzkatasters kundgemacht.
Innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen bestand für die betroffenen Eigentümer (sowohl für die Eigentümer des Grenzkatastergrundstückes als auch aufgrund der wechselseitigen Verbindlichkeit der Grundstückgrenze für die angrenzenden Nachbarn) die Möglichkeit, Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft zu erheben. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist gilt die Umschreibung der Grenzkatastergrundstücke als richtig und rechtsverbindlich. Es besteht dann im Sinne der Rechtssicherheit keine Möglichkeit mehr, die Eigenschaft eines umgeschriebenen Grenzkatastergrundstückes durch ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zu bekämpfen. Die Berichtigung eines technischen Fehlers mit § 13 VermG wird dadurch aber nicht berührt (EB 1686 BlgNR 24.GP).Innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen bestand für die betroffenen Eigentümer (sowohl für die Eigentümer des Grenzkatastergrundstückes als auch aufgrund der wechselseitigen Verbindlichkeit der Grundstückgrenze für die angrenzenden Nachbarn) die Möglichkeit, Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft zu erheben. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist gilt die Umschreibung der Grenzkatastergrundstücke als richtig und rechtsverbindlich. Es besteht dann im Sinne der Rechtssicherheit keine Möglichkeit mehr, die Eigenschaft eines umgeschriebenen Grenzkatastergrundstückes durch ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zu bekämpfen. Die Berichtigung eines technischen Fehlers mit Paragraph 13, VermG wird dadurch aber nicht berührt (EB 1686 BlgNR 24.GP).
Den erläuternden Bemerkungen ist zu entnehmen, dass aufgrund der Bestimmung des § 57 Abs. 9 VermG nach Ablauf von sechs Monaten ab der Umschreibung, welche Frist im gegenständlichen Fall seit geraumer Zeit verstrichen ist, lediglich die Berichtigung eines technischen Fehlers mit § 13 VermG möglich sein soll.Den erläuternden Bemerkungen ist zu entnehmen, dass aufgrund der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 9, VermG nach Ablauf von sechs Monaten ab der Umschreibung, welche Frist im gegenständlichen Fall seit geraumer Zeit verstrichen ist, lediglich die Berichtigung eines technischen Fehlers mit Paragraph 13, VermG möglich sein soll.
Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2001, 2000/06/0022, bietet § 13 Abs. 1 VermG lediglich die Möglichkeit der Berichtigung des Grenzkatasters aus formellen Gründen. Dies kommt etwa dann in Frage, wenn die Eintragung im Grenzkataster und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren. Es können somit etwa Fehler, die im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten der zugrundeliegenden Urkunden in den Grenzkataster unterlaufen sind, korrigiert werden. Ein solcher Fall wurde gegenständlichen nicht behauptet und liegt auch nicht vor. Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2001, 2000/06/0022, bietet Paragraph 13, Absatz eins, VermG lediglich die Möglichkeit der Berichtigung des Grenzkatasters aus formellen Gründen. Dies kommt etwa dann in Frage, wenn die Eintragung im Grenzkataster und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren. Es können somit etwa Fehler, die im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten der zugrundeliegenden Urkunden in den Grenzkataster unterlaufen sind, korrigiert werden. Ein solcher Fall wurde gegenständlichen nicht behauptet und liegt auch nicht vor.
Wie im gegenständlichen Fall vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde, stimmen die Eintragungen im Grenzkataster bezüglich des Grundstückes XXXX , KG XXXX mit den Grundlagen, nämlich dem Plan des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 04.10.1996, GZ XXXX und den im Bescheid vom 18.11.2004, GZ XXXX angeführten Plänen überein. Ein technischer oder sonstiger Fehler liegt gegenständlich nicht vor. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten angeblichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Erlassung des Gerichtsverweises ist auszuführen, dass gemäß § 62 Abs 1 AVG Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden können, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH genügt es für die vorschriftsmäßige Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides im Sinne des § 62 Abs 2 AVG, wenn die Verkündung des Spruches des Bescheides und damit sein normativer Inhalt wörtlich am Schluss des Verhandlungsprotokolls beurkundet und vom Verhandlungsleiter, dem Schriftführer und von den sonstigen Anwesenden unterfertigt wird (vgl VwGH 26. 9. 1996, 95/09/0228; 29. 6. 2006, 2005/20/0213). Dies war gegenständlich der Fall. In der Niederschrift der Grenzverhandlung vom 28.10.1993 findet sich der Spruch des Gerichtsverweises, zudem haben diese sowohl der Verhandlungsleiter, als auch die beteiligten Eigentümer unterfertigt. Es ist zudem die belangte Behörde, der Namen des Genehmigenden, das Datum und eine kurze Begründung ersichtlich. Die Formvorschriften für die Erlassung eines mündlichen Bescheides wurden daher entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers eingehalten.Wie im gegenständlichen Fall vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde, stimmen die Eintragungen im Grenzkataster bezüglich des Grundstückes römisch 40 , KG römisch 40 mit den Grundlagen, nämlich dem Plan des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 04.10.1996, GZ römisch 40 und den im Bescheid vom 18.11.2004, GZ römisch 40 angeführten Plänen überein. Ein technischer oder sonstiger Fehler liegt gegenständlich nicht vor. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten angeblichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Erlassung des Gerichtsverweises ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AVG Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden können, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH genügt es für die vorschriftsmäßige Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides im Sinne des Paragraph 62, Absatz 2, AVG, wenn die Verkündung des Spruches des Bescheides und damit sein normativer Inhalt wörtlich am Schluss des Verhandlungsprotokolls beurkundet und vom Verhandlungsleiter, dem Schriftführer und von den sonstigen Anwesenden unterfertigt wird vergleiche VwGH 26. 9. 1996, 95/09/0228; 29. 6. 2006, 2005/20/0213). Dies war gegenständlich der Fall. In der Niederschrift der Grenzverhandlung vom 28.10.1993 findet sich der Spruch des Gerichtsverweises, zudem haben diese sowohl der Verhandlungsleiter, als auch die beteiligten Eigentümer unterfertigt. Es ist zudem die belangte Behörde, der Namen des Genehmigenden, das Datum und eine kurze Begründung ersichtlich. Die Formvorschriften für die Erlassung eines mündlichen Bescheides wurden daher entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers eingehalten.
Die – anwesenden – Parteien sind bei der Verkündung über das Recht, innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zu verlangen, zu belehren (§ 62 Abs 3 letzter Halbsatz AVG; zur Form der Belehrung siehe VwGH 30. 9. 1985, 85/10/0051). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Verletzung dieser Vorschrift allerdings insofern sanktionslos, als die Unterlassung der Belehrung nicht zur Folge hat, dass einem verspätet gestellten Verlangen auf Zustellung des Bescheides entsprochen werden muss (VwSlg 4278 A/1957; vgl auch § 61 Abs 2 und § 71 Abs 1 Z 2 AVG [vgl auch Hellbling 363]) bzw darf (vgl VwGH 26. 9. 1995, 94/08/0158 [Rz 34]). Ihr Unterbleiben kann danach auch nicht verhindern, dass die Rechtsmittelfrist (für die dabei anwesenden Parteien) mit der Verkündung des Bescheides in Lauf gesetzt wird, wenn die schriftliche Ausfertigung des Bescheides mangels eines fristgerechten Verlangens iSd § 62 Abs 3 AVG nicht zugestellt wird (vgl VwSlg 12.328 A/1986; VwGH 27. 1. 1995, 94/02/0416 [§ 61 Rz 24]; ferner VwGH 12. 3. 1990, 90/19/0164). Genauso wenig wird dadurch die Wirksamkeit des mündlichen Bescheides beeinträchtigt (VwGH 12. 3. 1990, 90/19/0164; 2. 7. 1990, 90/19/0004; vgl auch Hellbling 361; aA Mannlicher/Quell AVG § 62 Anm 4). Diese Konsequenzen gelten umso mehr für die Verletzung der Pflicht (Walter/Thienel I2 AVG § 62 Anm 9), die Belehrung in der Niederschrift zu beurkunden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 29) Die – anwesenden – Parteien sind bei der Verkündung über das Recht, innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zu verlangen, zu belehren (Paragraph 62, Absatz 3, letzter Halbsatz AVG; zur Form der Belehrung siehe VwGH 30. 9. 1985, 85/10/0051). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Verletzung dieser Vorschrift allerdings insofern sanktionslos, als die Unterlassung der Belehrung nicht zur Folge hat, dass einem verspätet gestellten Verlangen auf Zustellung des Bescheides entsprochen werden muss (VwSlg 4278 A/1957; vergleiche auch Paragraph 61, Absatz 2 und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG [vgl auch Hellbling 363]) bzw darf vergleiche VwGH 26. 9. 1995, 94/08/0158 [Rz 34]). Ihr Unterbleiben kann danach auch nicht verhindern, dass die Rechtsmittelfrist (für die dabei anwesenden Parteien) mit der Verkündung des Bescheides in Lauf gesetzt wird, wenn die schriftliche Ausfertigung des Bescheides mangels eines fristgerechten Verlangens iSd Paragraph 62, Absatz 3, AVG nicht zugestellt wird vergleiche VwSlg 12.328 A/1986; VwGH 27. 1. 1995, 94/02/0416 [§ 61 Rz 24]; ferner VwGH 12. 3. 1990, 90/19/0164). Genauso wenig wird dadurch die Wirksamkeit des mündlichen Bescheides beeinträchtigt (VwGH 12. 3. 1990, 90/19/0164; 2. 7. 1990, 90/19/0004; vergleiche auch Hellbling 361; aA Mannlicher/Quell AVG Paragraph 62, Anmerkung 4). Diese Konsequenzen gelten umso mehr für die Verletzung der Pflicht (Walter/Thienel I2 AVG Paragraph 62, Anmerkung 9), die Belehrung in der Niederschrift zu beurkunden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, Rz 29)
Trotz Unterlassung der Belehrung in der Niederschrift nach § 62 Abs 3 AVG ist daher der Gerichtsverweis rechtswirksam erlassen worden. Trotz Unterlassung der Belehrung in der Niederschrift nach Paragraph 62, Absatz 3, AVG ist daher der Gerichtsverweis rechtswirksam erlassen worden.
Selbst, wenn der Gerichtsverweis nicht wirksam erlassen worden wäre, würde dies die Klagserhebung durch den Beschwerdeführer und die zivilgerichtlichen Verfahren (LG Wels vom 16.01.1994, XXXX ; OLG Linz vom 23.04.1996, XXXX ) nicht unwirksam machen. Selbst, wenn der Gerichtsverweis nicht wirksam erlassen worden wäre, würde dies die Klagserhebung durch den Beschwerdeführer und die zivilgerichtlichen Verfahren (LG Wels vom 16.01.1994, römisch 40 ; OLG Linz vom 23.04.1996, römisch 40 ) nicht unwirksam machen.
Da die vom Beschwerdeführer eingebrachte zivilrechtliche Klage rechtskräftig abgewiesen wurde, gilt gemäß § 25 Abs 3 VermG im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig. Die Umwandlung mit Bescheid vom 18.11.2004, GZ XXXX erfolgte daher zu Recht. Da die vom Beschwerdeführer eingebrachte zivilrechtliche Klage rechtskräftig abgewiesen wurde, gilt gemäß Paragraph 25, Absatz 3, VermG im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig. Die Umwandlung mit Bescheid vom 18.11.2004, GZ römisch 40 erfolgte daher zu Recht.
Ein technischer Fehler im Sinne der erläuternden Bemerkungen (1686 BlgNr. 24.GP) zu § 57 Abs. 9 VermG liegt gegenständlich nicht vor. Die sonstigen, vom Beschwerdeführer aufgezeigten angeblichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Gerichtsverweis hätten spätestens bei der Umschreibung im Jahr 2012, innerhalb der sechsmonatigen Frist aufgegriffen werden können. Da innerhalb dieser Frist kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist die Einverleibung der Grundstücke XXXX , KG XXXX in den Grenzkataster rechtskräftig geworden und das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf materielle Fehler im Umwandlungsverfahren somit in diesem Verfahren nicht mehr relevant. Ein technischer Fehler im Sinne der erläuternden Bemerkungen (1686 BlgNr. 24.GP) zu Paragraph 57, Absatz 9, VermG liegt gegenständlich nicht vor. Die sonstigen, vom Beschwerdeführer aufgezeigten angeblichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Gerichtsverweis hätten spätestens bei der Umschreibung im Jahr 2012, innerhalb der sechsmonatigen Frist aufgegriffen werden können. Da innerhalb dieser Frist kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist die Einverleibung der Grundstücke römisch 40 , KG römisch 40 in den Grenzkataster rechtskräftig geworden und das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf materielle Fehler im Umwandlungsverfahren somit in diesem Verfahren nicht mehr relevant.
Es war somit spruchgemäß zu erkennen und der gegenständlich bekämpfte Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, Sitzung 389 entgegenstehen.
Der VwGH hat in Bezug auf § 24 Abs 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem VwG vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der VwGH unter Bedachtnahme auf Rsp des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rsp beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. (vgl VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080)Der VwGH hat in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem VwG vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der VwGH unter Bedachtnahme auf Rsp des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rsp beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. vergleiche VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080)
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.