TE Bvwg Beschluss 2024/7/30 W138 2295019-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2024
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Entscheidungsdatum

30.07.2024

Norm

AVG §73
B-VG Art133 Abs4
VermG §13 Abs1
VermG §3 Abs3
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 13 heute
  2. VermG § 13 gültig ab 04.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  3. VermG § 13 gültig von 01.04.2008 bis 03.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2007
  4. VermG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 31.03.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2004
  5. VermG § 13 gültig von 01.07.1975 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008

Spruch


W138 2295019-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Helmut BLUM, Mozartstraße 11, 4020 Linz, vom 04.12.2023, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Vermessungsamt Vöcklabruck (Säumnisbeschwerde) betreffend den Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 Abs 1 VermG, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Helmut BLUM, Mozartstraße 11, 4020 Linz, vom 04.12.2023, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Vermessungsamt Vöcklabruck (Säumnisbeschwerde) betreffend den Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VermG, folgenden Beschluss:

A)

Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG i.V.m. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 10.05.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 Abs 1 VermG. Dieser Antrag langte bei der belangten Behörde am 11.05.2023 ein. 1. Am 10.05.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VermG. Dieser Antrag langte bei der belangten Behörde am 11.05.2023 ein.

2. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom XXXX , GFN XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.05.2023 auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 Abs. 1 VermG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.12.2023 zugestellt. 2. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom römisch 40 , GFN römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.05.2023 auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VermG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.12.2023 zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 04.12.2023 stellte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde. Diese Säumnisbeschwerde langte am 06.12.2023 bei der belangten Behörde ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 10.05.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 Abs 1 VermG, welcher beim Vermessungsamt Vöcklabruck am 11.05.2023 einlangt.Am 10.05.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VermG, welcher beim Vermessungsamt Vöcklabruck am 11.05.2023 einlangt.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom XXXX , GFN XXXX zugestellt am 05.12.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.05.2023 auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 Abs. 1 VermG abgewiesen.Mit Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom römisch 40 , GFN römisch 40 zugestellt am 05.12.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.05.2023 auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VermG abgewiesen.

Am 04.12.2023 stellte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde, welche am 06.12.2023 bei der belangten Behörde einlangte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Das VwG hat das Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen, wenn nach Vorlage der Beschwerde die inzwischen unzuständig gewordene Behörde den ausständigen Bescheid doch noch erlässt (vgl VwSlg 19.116 A/2015). Gelangt das VwG zur Ansicht, dass der den verfahrenseinleitenden Antrag erledigende Bescheid aber bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde erlassen war, hat es die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG, Rz 30).Das VwG hat das Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen, wenn nach Vorlage der Beschwerde die inzwischen unzuständig gewordene Behörde den ausständigen Bescheid doch noch erlässt vergleiche VwSlg 19.116 A/2015). Gelangt das VwG zur Ansicht, dass der den verfahrenseinleitenden Antrag erledigende Bescheid aber bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde erlassen war, hat es die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 16, VwGVG, Rz 30).

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom XXXX , XXXX über den Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 Abs. 1 VermG vom 10.05.2023 entschieden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.12.2023 zugestellt und somit erlassen. Die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers langte am 06.12.2023 und somit nach Erlassung des Bescheids bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 über den Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VermG vom 10.05.2023 entschieden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.12.2023 zugestellt und somit erlassen. Die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers langte am 06.12.2023 und somit nach Erlassung des Bescheids bei der belangten Behörde ein.

Da der den verfahrenseinleitenden Antrag erledigende Bescheid daher bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde erlassen war, war die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Säumnisbeschwerde wurde zurückgewiesen, weshalb gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen konnte. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.Die Säumnisbeschwerde wurde zurückgewiesen, weshalb gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen konnte. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigungsantrag Bescheidnachholung Entscheidungspflicht Grenzkataster Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit der Beschwerde Unzuständigkeit BVwG Vermessung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W138.2295019.1.00

Im RIS seit

23.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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