Entscheidungsdatum
19.11.2019Norm
AVG §35Spruch
W134 2168998-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vom 10.08.2017 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 12.07.2017, GZ 516/2017/06, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 02.02.2015, GZ 1258/2014/06, wurde auf Grund des Planes des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GZ 1258/2014 (=VHW 05/2009), das Grundstücke 799/3, KG 06207 Großenzersdorf in den Grenzkataster umgewandelt.
Am 21.07.2015 langte ein Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters der Katastralgemeinde Großenzersdorf betreffend des Grundstücks 799/3 der Beschwerdeführerin ("BF") ein. Die BF führte dabei im Wesentlichen aus, dass der Vermessungsplan vom 22.07.2014, GZ 1258/2014, nicht mit der Einigung über die Grundstücksgrenzen, der Grenzverhandlungsskizze und der Natur übereinstimme. Weiters seien die Detaildarstellungen des Vermessungsplanes falsch dargestellt.
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 13.05.2016, GZ 2045/2015/06 wurde der Antrag der BF auf Berichtigung des Grenzkatasters der Katastralgemeinde Großenzersdorf (06207) hinsichtlich der Grenzlinien zwischen den Grundstücken 799/3 und 799/73 abgewiesen. Die Abweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete fehlerhafte Darstellung der Grenzen zwischen den Grundstücken 799/3 und 799/73 ins Leere gehe, da die Plandarstellung das Verhandlungsergebnis vom 17.5.2010 eindeutig wiedergebe und die Umwandlung in den Grenzkataster fehlerfrei erfolgt sei.
Dieser Bescheid wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2017, Zl. W134 2122928-1/6E und W134 2130334-1/8E bestätigt und die Beschwerde der BF abgewiesen. Dabei wurde festgestellt, dass kein Zweifel daran geblieben sei, dass im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten des zu Grunde liegenden Vermessungsplans vom 22.07.2014, GZ 1258/2014, in den Grenzkataster keine Fehler unterlaufen sind. Die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis wurde vom VfGH mit Beschluss vom 21.09.2017 zur Zl. E 1575/2017-8 abgelehnt.
Am 17.02.2017 stellte die BF neuerdings einen Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters. Begründend führte sie dabei zusammengefasst aus, dass die Zugehörigkeit der Mauerecke und der Zaunsteher zwischen dem Grundstück 799/3 und dem Grundstück 799/73 sowie dem Grundstück 799/4 und 799/73, im Plan vom 22.07.2014, GZ 1258/2014 statt mit dem Zeichenschlüssel "z" mit dem Zeichenschlüssel "s" dargestellt worden sei. Der Grenzkataster habe mit dem vorher genannten Plan übereinzustimmen. Der Grenzkataster nehme ihr Grund- und Grenzeinrichtungen von ihrem Grundstück weg.
Mit angefochtenen Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 12.7.2017, GZ 516/2017/06, wurde der Antrag der BF auf Berichtigung des Grenzkatasters der Katastralgemeinde Großenzersdorf (06207) hinsichtlich der Änderung der Klammerung der sich im Bereich der Grenzlinie zwischen den Grundstücken 799/3 und 799/73 befindlichen Mauer in dem der Umwandlung zugrunde liegenden Plan des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GFN 1258/2014, abgewiesen. Die Abweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2017 zu den Zahlen W134 2122928-1/6E und W134 2130334-1/8E ergebe, dass die Koordinaten der Grenzpunkte des Grundstückes 799/3 korrekt in den Grenzkataster übernommen worden seien und somit kein Fall für eine Berichtigung gemäß § 13 VermG vorliege. Zeichnerische Darstellungen seien einer Berichtigung gemäß § 13 VermG nicht zugänglich. Eine Mauer stelle gemäß der Benützungsarten Nutzungen Verordnung BGBL II Nr. 116/2010 idgF keine Nutzungsart dar. Die jeweilige Klammerung der Mauer mit dem Zeichen Nr. 40 sei nach dem Zeichenschlüssel der Vermessungsverordnung entgegen dem Vorbringen der BF, daher korrekt dargestellt worden.
Mit Schreiben vom 10.08.2017 erhob die BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und führte begründend aus, dass über ihren Antrag betreffend die Grenze zwischen dem Grundstück 799/4 und 799/73 nicht abgesprochen worden sei. Sie habe ihren jetzigen Antrag nicht gestellt, weil bei der Übertragung der Koordinaten Fehler unterlaufen seien, sondern da die die Grundlage der Einverleibung bildende Urkunde fehlerhaft sei. Die zeichnerische Darstellung habe auch Auswirkungen auf die Koordinaten. Die Zaunsteher sowie auch die Mauerecke würden auf ihrem Grundstück liegen, diese Zugehörigkeit sei falsch dargestellt worden. Im Grundstücksverzeichnis sei nicht das richtige Flächenausmaß angegeben. Die Koordinaten würden nicht mit dem Verhandlungsergebnis übereinstimmen. Bezüglich der Mutwillensstrafe brachte die BF vor, dass sie ihren Antrag nicht mutwillig gestellt habe und das Verfahren auch nicht verschleppen wolle. Sie habe ein berechtigtes Interesse daran, dass der Grenzkataster keine falschen Angaben enthalte. Sie sei überzeugt, dass der Grenzkataster berichtigt werden müsse. Sie habe sich auf ihr eigenes Verfahren und nicht das von XXXX konzentriert und habe daher nicht denselben Kenntnisstand über deren Verfahren wie sie. Das Verfahren vor dem BVwG sei nicht abgeschlossen, da sie eine Beschwerde beim VfGH erhoben habe. Sie habe das Verfahren nicht mit von vornherein sinnlosen Rechtsmitteln verschleppt oder die Behörde mutwillig behelligt. Dies könnten der frühere Eigentümer und die jetzigen Eigentümer des Grundstücks 799/3 und der Leiter des VA Gänserndorf bezeugen. Sie beantrage die zeugenschaftliche Einvernahme der genannten Personen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 02.02.2015, GZ 1258/2014/06, wurde auf Grund des Planes des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GZ 1258/2014 (=VHW 05/2009), das Grundstücke 799/3, KG 06207 Großenzersdorf in den Grenzkataster umgewandelt. Dieser Umwandlungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen, da fristgerecht kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf erhoben wurde. Der Plan des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GZ 1258/2014, insbesondere die Koordinaten des VHW 05/2009 wurden dabei richtig in den Grenzkataster übertragen. (Akt des Vermessungsamtes Gänserndorf)
Am 21.07.2015 langte ein Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters der Katastralgemeinde Großenzersdorf betreffend des Grundstücks 799/3 der BF ein. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 13.05.2016, GZ 2045/2015/06 wurde der Antrag der BF auf Berichtigung des Grenzkatasters der Katastralgemeinde Großenzersdorf (06207) hinsichtlich der Grenzlinien zwischen den Grundstücken 799/3 und 799/73 abgewiesen. Aufgrund einer Beschwerde der BF gegen diesen Bescheid wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2017, Zl. W134 2122928-1/6E und W134 2130334-1/8E festgestellt, dass kein Zweifel daran geblieben sei, dass im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten des zu Grunde liegenden Vermessungsplans vom 22.07.2014, GZ 1258/2014, in den Grenzkataster keine Fehler unterlaufen sind. (Akt des Vermessungsamtes Gänserndorf)
Die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis wurde vom VfGH mit Beschluss vom 21.09.2017 zur Zl. E 1575/2017-8 abgelehnt. (Erkenntnis des VfGH vom 21.09.2017 zur Zl. E 1575/2017-8)
Mit Schreiben der BF vom 17.02.2017, stellte die BF einen Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters der Katastralgemeinde Großenzersdorf betreffend die Darstellung der Zugehörigkeit der Zaunsteher und der Mauerecke zwischen den Grundstücken 799/3 und 799/73 sowie den Grundstücken 799/4 und 799/73 (Akt des Vermessungsamtes Gänserndorf).
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 13.05.2016, GZ 2045/2015/06, wurde der Antrag der BF auf Berichtigung des Grenzkatasters der Katastralgemeinde Großenzersdorf (06207) hinsichtlich der Änderung der Klammern im Bereich der Grenzlinien zwischen den Grundstücken 799/3 und 799/73 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 10.08.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. (Akt des Vermessungsamtes Gänserndorf)
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit auch nicht bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, lauten:
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 13 Abs 1 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008, lautet:
"Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen."
Das Erkenntnis des VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0022, lautet auszugsweise:
"Eine Berichtigung des Grenzkatasters nach dieser Gesetzesstelle [Anmerkung: gemeint ist § 13 VermG] ist somit lediglich aus formellen Gründen möglich, setzt daher voraus, dass die Einverleibung entweder mit ihrer Grundlage nicht in Einklang steht - das heißt: die Eintragung und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren - oder die Einverleibung "fehlerhaft" ist, wobei die Quelle des Fehlers eine sonstige - nicht näher bezeichnete - Unrichtigkeit sein kann. Die Vermessungsbehörde ist im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen."
§ 8 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016 lautet:
Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:
----------
1.-zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,
2.-zur Ersichtlichmachung
a)-der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß § 10 Abs. 2 (Nutzungen),
b)-der Flächenausmaße,
c)-der vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,
d)-sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und
3.-zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.
Der Anhang zur Vermessungsverordnung 2016 - Zeichenschlüssel, BGBl. II Nr. 307/2016 lautet auszugsweise:
"Zeichen Nr. 39: eckige Klammer - Zugehörigkeitsklammer verschiedener Nutzungen innerhalb eines Grundstücks
Zeichen Nr. 40: runde Klammer für sonstige Linien, Anmerkung: ist bei sonstigen Linien zu setzen; verdeutlicht, dass die Linie keine Grundstücks- oder Nutzungsgrenze ist."
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 02.02.2015, GZ 1258/2014/06, wurde auf Grund des Planes des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GZ 1258/2014 (=VHW 05/2009), das Grundstücke 799/3, KG 06207 Großenzersdorf in den Grenzkataster umgewandelt. Der Plan des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GZ 1258/2014, insbesondere die Koordinaten des VHW 05/2009 wurden dabei richtig in den Grenzkataster übertragen.
Die BF begehrt, die Zugehörigkeit der Mauerecke bzw der Zaunsteher zwischen den Grundstücken 799/3 und 799/73 sowie 799/73 und 799/4 der KG 06207 Großenzersdorf nicht mit dem Zeichen Nr. 40 sondern mit dem Zeichen Nr. 39 nach dem Zeichenschlüssel der Vermessungsverordung 2016 BGBl II Nr. 3074/2016 darzustellen. Entgegen dem Vorbringen der BF hat jedoch weder das Zeichen Nr. 40 noch das Zeichen Nr. 39 eine Auswirkung auf die Zugehörigkeit der gegenständlichen Zaunsteher und der Mauerecke. Die Zeichen sagen auch nichts über den Grenzverlauf, die Grenzpunkte oder deren Koordinatenwerte aus.
Das Zeichen Nr. 39 stellt nach dem Anhang zur Vermessungsverordnung 2016 - Zeichenschlüssel, lediglich die Zugehörigkeit verschiedener Nutzungen innerhalb eines Grundstücks dar. Ein Zaunsteher bzw eine Mauerecke stellt keine Nutzungsart gemäß der Benützungsarten Nutzungen Verordnung BGBl II Nr. 116/2010 dar, da somit bezüglich des Zauns bzw. der Mauer keine Nutzungsgrenze vorliegt, wäre die Verwendung des Zeichens Nr. 39 fehlerhaft. Hingegen verdeutlicht das Zeichen Nr. 40 der Vermessungsverordnung 2016, dass die Linie keine Grundstücks- oder Nutzungsgrenze ist. Da dies in Bezug auf die Mauer bzw. den Zaun der Fall ist, ist das Zeichen mit der Nr. 40 korrekt dargestellt.
Zudem hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.01.2011, 2010/06/0229, zu § 13 VermG ausgeführt, dass die im Grenzkataster einverleibten Grenzen gemäß § 8 Z 1 VermG hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich sind (weil der Grenzkataster hiefür einen verbindlichen Nachweis liefert). Die Ersichtlichmachung durch die zeichnerische Darstellung mit den Zeichen Nr. 39 oder Nr. 40 zieht jedoch keine Rechtsfolgen nach sich.
Zu der Mauerecke bzw. den Zaunsteher (Punkt 11720) zwischen dem Grundstück 799/73 und 799/4 ist festzuhalten, dass es sich dabei um die selbe Mauerecke bzw. Zaunsteher handelt wie zwischen dem Grundstück 799/73 und 799/3. Es sind daher keine zusätzlichen Ausführungen diesbezüglich notwendig.
Das BVwG hat bereits mit Erkenntnis vom 16.01.2017, Zl. W134 2122928-1/6E und W134 2130334-1/8E rechtskräftig festgestellt, dass kein Zweifel daran geblieben ist, dass im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten des zu Grunde liegenden Vermessungsplans vom 22.07.2014, GZ 1258/2014, in den Grenzkataster keine Fehler unterlaufen sind. Der Plan des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GZ 1258/2014, insbesondere die Koordinaten des VHW 05/2009 wurden richtig in den Grenzkataster übertragen. Die zeichnerische Darstellung hat keine Veränderung der Koordinatenwerte zur Folge.
Da die die Grundlage der Einverleibung bildende Urkunde somit nicht fehlerhaft ist, ist eine Berichtigung des Grenzkatasters daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Mutwillensstrafe:
§ 35 AVG lautet:
"Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Mutwillensstrafe nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdelikts, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).
Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für den Antrag gibt. (Hinweis E 18.4.1997, 95/19/1706). (VwGH 08.11.2000, 97/21/0023)
Mit dem Vorwurf des Missbrauches von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen; er ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die BF ist, selbst wenn sie damit eine falsche Rechtsansicht vertritt, von ihrer Meinung überzeugt, dass der Grenzkataster fehlerhaft ist. Sie möchte mit allen ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln eine Berichtigung erreichen. Eine Absicht zur Verschleppung kann darin nicht erkannt werden. Auch eine für jedermann ersichtliche offenbare Grund- und Aussichtslosigkeit, Nutz- und Zwecklosigkeit des Vorbringens ist angesichts der Tatsache, dass die BF weder eine rechtliche noch eine vermessungstechnische Fachkunde besitzt und eventuell nicht in vollen Umfang verstanden hat, wann eine Berichtigung des Grenzkatasters zulässig ist, nicht gegeben. Bei der Beurteilung der Grund- und Aussichtslosigkeit, Nutz- und Zwecklosigkeit von Vorbringen ist nämlich allein die innere Absicht des Beschwerdeführers zu berücksichtigen - für die Handlungsweise des Beschwerdeführers darf nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung möglich bleiben als jene der mutwilligen Behelligung bzw. des Missbrauchs von Rechtsschutzinstanzen. Das Verhalten der BF ist im konkreten Fall nicht mit der Absicht einer mutwilligen Behelligung der Behörden zu erklären, sondern damit, dass sie der Vorstellung unterliegt, ihr Vorbringen könne zur Berichtigung des, ihrer Ansicht nach, fehlerhaften Grenzkatasters führen. Die BF ist wohl der Überzeugung, dass sie im Recht ist und ihr Rechtsmittel Erfolg haben wird. Auch wenn sie dabei einem Irrtum unterliegt, kann nicht erkannt werden, dass ihr die Grund- und Aussichtslosigkeit, Nutz- und Zwecklosigkeit ihres Vorbringens tatsächlich bewusst ist. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe war somit nicht statthaft.
Die beantragten Zeugen waren zur Ermittlung des Sachverhaltes nicht notwendig.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt anzusehen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.
Zu B) Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 18.10.2001, 2000/06/0022; VwGH 27.01.2011, 2010/06/0229; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Berichtigungsantrag Grenzkataster Grenzverhandlung Grenzverlauf Grundsteuerkataster Grundstück Mutwillensstrafe Rechtsschutzinteresse Umwandlung Umwandlungsbescheid Umwandlungsbeschluss VermessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W134.2168998.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020