TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/27 W114 2230067-1

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Veröffentlicht am 27.10.2020
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Entscheidungsdatum

27.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VermG §11
VermG §13 Abs1
VermG §3 Abs3
VermG §8
VermV §8 Abs1 Z3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2230067-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , vom 15.03.2020 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 14.02.2020, GZ 298/2020/06, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2020 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als der Antrag von XXXX , XXXX , XXXX , vom 27.01.2020 auf Berichtigung des Grenzkatasters betreffend das Grundstück Gst.Nr. 799/3, KG 6207 Großenzersdorf, abgewiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 02.02.2015, GZ 1258/2014/06, wurde aufgrund des Planes des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GZ 1258/2014, das Grundstück Gst.Nr. 799/3, KG 6207 Großenzersdorf vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.

2. Am 21.07.2015 stellte XXXX , XXXX , XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters betreffend das Grundstück Gst.Nr. 799/3 KG 6207 Großenzersdorf. Begründend wurde damals von der BF vorgebracht, dass der Plan des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GZ 1258/2014, nicht mit der Einigung über die Grundstücksgrenzen, der Grenzverhandlungsskizze und der Natur übereinstimmen würde. Detaildarstellungen des Vermessungsplanes wären falsch dargestellt worden.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 13.05.2016, GZ 2045/2015/06, wurde dieser Antrag abgewiesen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete fehlerhafte Darstellung der Grenzen zwischen den Grundstücken 799/3 und 799/73 jeweils KG 6207 Großenzersdorf ins Leere gehe, da die Plandarstellung das Verhandlungsergebnis vom 17.05.2010 eindeutig wiedergebe und die Umwandlung in den Grenzkataster fehlerfrei erfolgt sei.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 16.01.2017, GZ W134 2122928-1/6E, W134 2130334-1/8E, abgewiesen. Dabei vertrat das BVwG, gestützt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2001, 2000/06/0022, die Auffassung, dass eine Vermessungsbehörde im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG nicht befugt sei, aus Gründen des Vertrauensschutzes und der damit verbundenen Bestandsgarantie, die materielle Richtigkeit von Grundlagen eines Umwandlungsverfahrens zu überprüfen. Ein Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 VermG biete lediglich die Möglichkeit der Berichtigung des Grenzkatasters aus formellen Gründen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 21.09.2017, E 1575/2017-8, die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde ab.

3. Am 17.02.2017 stelle die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters betreffend das Grundstück Gst.Nr. 799/3 KG 6207 Großenzersdorf. Begründend führte sie dabei zusammengefasst aus, dass die Zugehörigkeit einer Mauerecke und eines Zaunstehers zwischen dem Grundstück 799/3 und dem Grundstück 799/73 sowie dem Grundstück 799/4 und 799/73, im Plan vom 22.07.2014, GZ 1258/2014 statt mit dem Zeichenschlüssel „z“ mit dem Zeichenschlüssel „s“ dargestellt worden wäre.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 12.07.2017, GZ 516/2017/06, wurde der Antrag der BF auf Berichtigung des Grenzkatasters der KG 6207 Großenzersdorf hinsichtlich der Änderung der Klammerung der sich im Bereich der Grenzlinie zwischen den Grundstücken 799/3 und 799/73 befindlichen Mauer in dem der Umwandlung zugrundeliegenden Plan des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GFN 1258/2014, abgewiesen. Die Abweisung wurde im Wesentlichsten zusammengefasst damit begründet, dass sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2017, GZ W134 2122928-1/6E, W134 2130334-1/8E ergebe, dass die Koordinaten der Grenzpunkte des Grundstückes 799/3 korrekt in den Grenzkataster übernommen worden wären und somit kein Fall für eine Berichtigung gemäß § 13 VermG vorliege. Zeichnerische Darstellungen wären einer Berichtigung gemäß § 13 VermG nicht zugänglich. Eine Mauer stelle gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Angabe und Definition der Benützungsarten und Nutzungen im Grenzkataster (Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung – BANU-V), BGBl. II Nr. 116/2010 keine Nutzungsart dar. Die jeweilige Klammerung der Mauer mit dem Zeichen Nr. 40 sei nach dem Zeichenschlüssel der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2016 – VermV 2016), BGBl. II Nr. 307/2016, entgegen dem Vorbringen der BF, korrekt dargestellt worden.

Auch gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das BVwG und begründete diese im Wesentlichsten zusammengefasst damit, dass „über ihren Antrag betreffend die Grenze zwischen dem Grundstück 799/4 und 799/73 nicht abgesprochen“ worden wäre. Sie habe ihren Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters nicht deswegen gestellt, weil bei der Übertragung der Koordinaten Fehler gemacht worden wären, sondern weil die Urkunde, die die Grundlage der Einverleibung bilde, fehlerhaft sei. Die zeichnerische Darstellung habe auch Auswirkungen auf die Koordinaten. Die Zaunsteher sowie auch die Mauerecke würden auf ihrem Grundstück liegen. Deren Lage sei falsch dargestellt worden. Im Grundstücksverzeichnis werde nicht das richtige Flächenausmaß angegeben. Die Koordinaten würden nicht mit dem Verhandlungsergebnis übereinstimmen.

Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 19.11.2019, GZ W134 2168998-1/2E, die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. „Das BVwG habe bereits in seinem Erkenntnis vom 16.01.2017, GZ W134 2122928-1/6E, W134 2130334-1/8E, rechtskräftig festgestellt, dass kein Zweifel daran geblieben wäre, dass im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten des zu Grunde liegenden Vermessungsplanes vom 22.07.2014, GZ 1258/2014, in den Grenzkataster keine Fehler unterlaufen wären. Der Plan des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GZ 1258/2014, insbesondere die Koordinaten des VHW 05/2009 wären richtig in den Grenzkataster übertragen worden. Die zeichnerische Darstellung habe keine Veränderung der Koordinatenwerte zur Folge.“

Dieses Erkenntnis des BVwG wurde weder vor dem Verfassungsgerichtshof noch vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft.

4. Mit Schriftsatz vom 24.01.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters in der Katastralgemeinde 6207 Großenzersdorf betreffend das Grundstück mit der Gst.Nr. 799/3 sowie dessen Anmerkung im Grenzkataster. Den Antrag auf Berichtigung begründet sie damit, dass im Plan des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GZ 1258/2014, die Zaunsockel zwischen ihrem Grundstück 799/73 und dem Grundstück 799/3 und dem Grundstück 799/4 mit dem Zeichenschlüssel Nr. 40 so dargestellt worden wären, dass der Zaunsockel zu Grundstück 799/3 zur Hälfte und der zu Grundstück 799/4 zur Gänze in ihrem Grundstück zu liegen kommen würde. Jedoch wären beide Zaunsockel im Widerspruch dazu gleichzeitig mit drei parallel verlaufenden kurzen Strichen durchgestrichen worden. Das würde bedeuten, dass diese keine Linien für die Zaunsockel wären. „Dadurch nehme der Grenzkataster ihr Grund und Grenzeinrichtungen von ihrem Grundstück weg“.

In einem weiteren undatierten Schreiben, welches die BF an das Vermessungsamt am 30.01.2020 mit Telefax übermittelte, führte sie aus, dass das ihr durch ihren Antrag eingeleitetes Berichtigungsverfahren nicht im Grenzkataster angemerkt worden wäre.

5. Am 31.01.2020 wurde vom Vermessungsamt Gänserndorf das von der Beschwerdeführerin beim Vermessungsamt Gänserndorf anhängig gemachte Berichtigungsverfahren im Grenzkataster angemerkt. Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Entscheidung durch das BVwG ist die Anhängigmachung dieses Verfahrens immer noch offen bzw. nicht gelöscht.

6. Unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse des BVwG vom 16.01.2017, GZ W134 2122928-1/6E, W134 2130334-1/8E und vom 19.11.2019, GZ W134 2168998-1/2E, worin rechtsverbindlich festgestellt worden wäre, dass die Umwandlung in den Grenzkatasters (des verfahrensgegenständlichen Grundstückes) „im Einklang stehen würde“ und auch sonst nicht fehlerhaft gewesen wäre „und sich der Antrag gegenüber dem letzten Male nur davon unterscheide, dass eine andere Darstellung bemängelt worden wäre (Schraffur der Mauer statt Klammer), jedoch das gleiche Begehren gestellt worden wäre (welches nicht zulässig sei)“, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung des Grenzkatasters mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 14.02.2020, GZ 298/2020/06, als unzulässig zurückgewiesen. Ergänzend wird in der angefochtenen Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass die „drei Striche“ keine Streichung, sondern eine gemäß Zeichenschlüssel Nr. 49 und 50 des Anhanges zur VermV 2010 zulässige Schraffur darstelle, mit der angezeigt werde, dass es sich um eine Mauer handeln würde.

Es sei nochmals festzuhalten, dass gemäß § 8 Z 1 VermG der Grenzkataster zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt sei. „Alles andere wären Ersichtlichmachungen, die keine Rechtsfolgen nach sich ziehen würden. Insbesondere sei auch nochmalig hingewiesen, dass es sich bei Mauern um keine Nutzungsarten handle.“

Da sowohl das Vermessungsamt Gänserndorf als auch das BVwG inhaltlich über die antragsgegenständliche Sache (Berichtigung gem. § 13 VermG von zeichnerischen Darstellungen) entschieden habe, beziehe sich der Antrag auf eine entschiedene Sache. Diese liege unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 09.07.1992, 92/06/0062, dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hätten und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke, wobei es in erster Linie auf die rechtliche und nicht (nur) auf eine reich technische oder mathematische Betrachtungsweise ankomme.

Da sich der Antrag gegenüber dem letzten Male nur davon unterscheide, dass eine andere Darstellung bemängelt werde (Schraffur statt Klammer), jedoch das gleiche Begehren gestellt worden wäre (welches nicht zulässig gewesen wäre) sei der Antrag spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 18.02.2020 zugestellt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.03.2020, eingelangt beim Vermessungsamt Gänserndorf am 18.03.2020, Beschwerde.

Im Wesentlichsten zusammengefasst wendet sich die BF gegen die Zurückweisung ihres Antrages wegen entschiedener Sache. Das Vermessungsamt hätte inhaltlich entscheiden müssen. Die Zurückweisung ihres Begehrens habe zur Folge, dass jegliche Berichtigung, egal aus welchem Grund auch immer, künftig ausgeschlossen wäre. Sie habe kein identes Begehren gestellt, sodass eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache falsch sei. Ergänzend beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

8. Mit Schreiben des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 30.03.2020, GZ 298/2020/06, wurden am 31.03.2020 die Beschwerde, der angefochtene Bescheid sowie Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

9. In einem weiteren Schriftsatz vom 16.09.2020, wies die Beschwerdeführerin neuerlich darauf hin, dass das Vermessungsamt Gänserndorf die Angelegenheit nicht wegen entschiedener Sache hätte zurückweisen dürfen, sondern inhaltlich zu entscheiden gehabt hätte. Dabei wiederholte sie ihre Auffassung, dass es sich bei den drei parallelen Stichen um „Durchstreichungen“ und nicht um eine Schraffierung von Mauern gemäß den Zeichennummern 49 und 50 des Anhanges „Zeichenschlüssel“ der VermV 2010 handeln würde. Sie wies auch ergänzend darauf hin, dass die Feststellung des BVwG, dass „die Umwandlung in den Grenzkataster mit ihrer Grundlage im Einklang stünde und auch sonst nicht fehlerhaft wäre“ nur so verstanden werden könnte, dass sich diese Feststellung nur auf den jeweils von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und entschiedenen Berichtigungsgegenstand beziehen würde.

10. Am 29.09.2020 fand im BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin erschien trotz ordnungsgemäßer und nachgewiesener Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung. Sie informierte auch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung im BVwG am 29.09.2020 um 09.15 Uhr niemanden im BVwG, dass sie nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde bzw. nicht teilnehmen könne, noch beantragte sie eine Vertagung der mündlichen Verhandlung. Nachdem die Beschwerdeführerin am 29.09.2020 trotz eines zehnminütigen Zuwartens im Verhandlungssaal nicht erschien, fragte der vorsitzende Richter beim Infopoint des BVwG nach, ob dort eine Information über den Verbleib der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Von der Referentin am Infopoint erfuhr der vorsitzende Richter, dass die Beschwerdeführerin um ca. 09. 20 Uhr angerufen habe, ihren Namen genannt habe und lediglich mitgeteilt habe, dass sie an der Verhandlung nicht teilnehmen werde und krank sei. Noch bevor eine Rückfrage möglich gewesen wäre, habe die Beschwerdeführerin ihren Anruf beendet. Da die Beschwerdeführerin die Rufnummer des Telefongerätes, von dem sie ihren Anruf tätigte, bei ihrem Anruf im BVwG mitübermittelte, versuchte der vorsitzende Richter des BVwG die Beschwerdeführerin gegen 09.30 Uhr zu erreichen. Ein Gespräch kam jedoch nicht zustande, da die BF Anrufe des BVwG nicht entgegennahm.

Die mündliche Verhandlung wurde in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin am 29.09.2020 zur GZ W114 2230067-1/7Z gemäß § 45 Abs. 3 AVG zum Parteiengehör übermittelt.

11. In einem Schriftsatz vom 08.10.2020 teilte die BF dem BVwG mit, dass sie sich am Vorabend eine Erkältung zugezogen habe und daher an der Verhandlung nicht teilgenommen habe. Zusätzlich widerholte sie im Wesentlichsten zusammengefasst ihre bisherigen Ausführungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 02.02.2015, GZ 1258/2014/06, wurde aufgrund des Planes des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GZ 1258/2014, das Grundstück Gst.Nr. 799/3, KG 6207 Großenzersdorf vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.

1.2. Weder im Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2017, GZ W134 2122928-1/6E, W134 2130334-1/8E, noch im Erkenntnis des BVwG vom 19.11.2019, GZ W134 2168998-1/2E, wurde festgestellt, dass die zeichnerische Darstellung von Mauern im Plan des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GZ 1258/2014, gemäß den Zeichennummern 49 und 50 des Anhanges der VermV 2010, ordnungsgemäß erfolgt ist. Es wurde damit auch in den Erkenntnissen des BVwG vom 16.01.2017, GZ W134 2122928-1/6E, W134 2130334-1/8E, bzw. vom 19.11.2019, GZ W134 2168998-1/2E, nicht über die ordnungsgemäße Darstellung von Mauern gemäß den Zeichennummern 49 und 50 des Anhanges „Zeichenschlüssel“ der VermV 2010 im Plan des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GZ 1258/2014, rechtskräftig entschieden.

Es wurde bislang weder in Entscheidungen des Vermessungsamtes Gänserndorf noch in Entscheidungen des BVwG entschieden, ob in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit – unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 1 VermG - die Darstellung von Mauern gemäß den Zeichennummern 49 und 50 des Anhanges „Zeichenschlüssel“ der VermV 2010 Einfluss auf die Neuanlegung des Grenzkatasters hat oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist.

1.3. Die zeichnerische Darstellung von Mauern im Plan des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GZ 1258/2014, erfolgte gemäß den Zeichennummern 49 und 50 des Anhanges „Zeichenschlüssel“ der VermV 2010. Erkennbare drei parallele Striche bei der zeichnerischen Darstellung im Plan des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GZ 1258/2014, stellen Schraffierungen, nicht jedoch Durchstreichungen dar.

1.4. Es wird darüber hinaus festgestellt, dass unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 1 VermG die verfahrensgegenständliche Darstellung von Mauern gemäß den Zeichennummern 49 und 50 des Anhanges „Zeichenschlüssel“ der VermV 2010 vorgenommen wurde und mit der Neuanlegung des Grenzkatasters bzw. eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung (Umwandlung des Grundstückes Gst.Nr. 799/3 KG 6207 Großenzersdorf vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster) mit ihrer Grundlage (Plan des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GZ 1258/2014) in Einklang steht.

1.5. Am 31.01.2020 wurde vom Vermessungsamt Gänserndorf das von der Beschwerdeführerin beim Vermessungsamt Gänserndorf anhängig gemachte verfahrensgegenständliche Berichtigungsverfahren im Grenzkataster angemerkt. Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Entscheidung durch das BVwG ist die Anhängigmachung dieses Verfahrens immer noch offen bzw. nicht gelöscht.

2. Beweiswürdigung:

Der wiedergegebene Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den, vom Vermessungsamt Gänserndorf dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens betreffend die Umwandlung des Grundstückes Gst.Nr. 799/3, KG 6207 Großenzersdorf vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster, sowie der Unterlagen der beim BVwG zu W134 2122928-1, zu W134 2130334-1 und zu W134 2168998-1 geführten und rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren betreffend Anträge der BF auf Berichtigung des Grenzkatasters hinsichtlich des Grundstückes Gst.Nr. 799/3, KG 6207 Großenzersdorf.

Sofern die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass es sich bei den drei parallel verlaufenden Linien im Plan des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GZ 1258/201, um Durchstreichungen handeln würde, wird diese Auffassung unter Hinweis auf die Zeichennummern 49 und 50 des Anhanges „Zeichenschlüssel“ der VermV 2010 vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Durchstreichungen müssten jedenfalls so vorgenommen werden, dass sie jene Linien, die gestrichen werden sollten, auch queren und damit auch als Durchstreichungen erkennbar wären. Die im Plan des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GZ 1258/201, geführten parallelen Linien sich jedoch einheitlich dort, wo Mauern abgebildet werden, eindeutig als Schraffierungen gemäß den Zeichennummern 49 und 50 des Anhanges „Zeichenschlüssel“ der VermV 2010 erkennbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahrensrecht:

Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ergibt sich aus § 3 Abs. 3 VermG.

Das BVwG entscheidet gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das VermG sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idFd des BGBl. I Nr. 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Das Bundesgesetzes vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), BGBl. Nr. 306/1968, idF des BGBl. I Nr. 51/2016, lautet auszugsweise:

„Der Grenzkataster

§ 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:
1.         zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,
2.         zur Ersichtlichmachung
a)         der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß § 10 Abs. 2 (Nutzungen),
b)         der Flächenausmaße,
c)         der vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,
d)         sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und
3.         zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.“

„§ 10. (1) Im Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Z 1 bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:
1.         Bauflächen
2.         landwirtschaftlich genutzte Grundflächen
3.         Gärten
4.         Weingärten
5.         Alpen
6.         Wald
7.         Gewässer
8.         Sonstige

[…].“

㤠11. (1) Die Eintragungen in den Grenzkataster sind
1.         Einverleibungen von Änderungen der Grenzen von Grundstücken gemäß den Grundbuchsbeschlüssen,
2.         Anmerkungen der eingeleiteten Verfahren, der erteilten Bescheinigung gemäß § 39 und der Mitteilungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte über Amtshandlungen und
3.         Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf Grund der Angaben in den Plänen (§§ 37 und 43 Abs. 5) oder in Ermangelung solcher auf Grund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen, der vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen sowie das Vorliegen von Zustimmungserklärungen aller Eigentümer zu einem Grenzpunkt des Grundsteuerkatasters auf Grund einer Grenzfestlegung gemäß § 41 oder § 43 Abs. 6.

(2) Sofern sich aus Abs. 3 nichts Anderes ergibt, sind die Eintragungen im Grundstücksverzeichnis vorzunehmen.

(3) Ist eine sonstige Angabe zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke in der Katastralmappe dargestellt, kann die Eintragung im Grundstücksverzeichnis entfallen.“

„§ 13. (1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.

(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z 1 anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.

[…].“

Die in der gegenständlichen Angelegenheit anzuwendende Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2010 – VermV 2010), BGBl. II Nr. 115/2010, idFd BGBl. II Nr. 241/2010, lautet auszugsweise:

„Bestimmungen über Pläne

Planinhalt

§ 8. (1) Pläne über Vermessungen für die im § 34 VermG genannten Zwecke haben die in § 37 VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören:

[…]

3.       die zeichnerische Darstellung (§ 9) unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels,

[…].“

„Zeichnerische Darstellung

§ 9. (1) Die von der Vermessung betroffenen Grundstücke sind zeichnerisch im Maßstab 1:200, 1:250, 1:500, 1:1000, 1:2000 oder 1:5000 darzustellen.

Diese Darstellung hat zu enthalten:
1.         den Inhalt der Katastralmappe ohne zwingende Angabe der Benützungsarten bzw. Nutzungen und die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben,
2.         die abstoßenden Grenzen und die Nummern der angrenzenden Grundstücke,
3.         die Maßstabsleiste,
4.         die Angabe der Nordrichtung,
5.         die Maßzahlen und die gemessenen oder gerechneten Sperrmaße,
6.         die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern gemäß § 8 Abs. 1 Z 6,
7.         die Bestimmungselemente der Kreisbögen,
8.         die Bezeichnung der Trennstücke,
9.         die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 und
10.         die Darstellung der grenzrelevanten örtlichen Situation (Naturstand).

(2) Eine Detaildarstellung oder eine weitere zeichnerische Darstellung ist beizubringen, wenn die Deutlichkeit oder Übersichtlichkeit der Darstellung gemäß Abs. 1 nicht gewährleistet ist.

(3) Für die Darstellungen gemäß Abs. 1 und 2 ist der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Zeichenschlüssel zu verwenden.“
„Mappenberichtigung

§ 10. Bei Plänen über Vermessungen für den im § 52 Z 5 VermG angeführten Zweck (Mappenberichtigung) sind die §§ 8 und 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
1.          anstelle der Gegenüberstellung sind die Grundstücksnummern, die Eigentümer und, sofern das Grundstück zur Gänze vermessen wurde, das bisherige und das neue Flächenausmaß anzuführen;
2.         in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 9 sind die bisherigen Angaben der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die sich aus der Mappenberichtigung ergebenden Angaben in blauer Farbe ersichtlich zu machen; ungültig werdende Linien und Zeichen sind blau durchzustreichen. Die Einbindung der berichtigten Grenzlinien in den unveränderten Stand der Katastralmappe ist mit der entsprechenden Signatur des Zeichenschlüssels darzustellen.“

Der Anhang zur Vermessungsverordnung 2010 – Zeichenschlüssel lautet auszugsweise:

Anhang zur Vermessungsverordnung 2010 - Zeichenschlüssel

Zeichen Nr.

Gegenstand

zeichnerische Darstellung

gem. § 9 VermV

Farbe

Größe Grundsymbol in mm

Linien dimensionslos

ungefähre Schriftgröße in mm

Anmerkung

1

2

3

4

5

6

8

 

 

 

 

 

 

 

weitere Darstellungen

49

Mauer

grau

0,5

 

Die Mauerstärke kann angegeben werden

50

Mauer mit verhandelter

Grenze

schwarz,

rot, blau

0,5

und

1

 

 

3. 3. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.1. Zur Zurückverweisung wegen entschiedener Sache:

Wenn die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass in der gegenständlichen Angelegenheit das Vermessungsamt Gänserndorf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung des Grenzkatasters nicht hätte wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen, sondern über diesen Antrag inhaltlich zu entscheiden gehabt hätte, ist ihr Recht zu geben. Daher wurde ihrem entsprechenden Beschwerdebegehren auch stattgegeben.

Das Vermessungsamt Gänserndorf vermeint in der angefochtenen Entscheidung, dass eine entschiedene Sache bereits dann vorliegt, wenn das Vermessungsamt und/oder das BVwG bereits in der Vergangenheit einmal über einen Antrag auf Berichtigung (des Grenzkatasters hinsichtlich eines ganz bestimmten Grundstückes) – unabhängig von geltend gemachten konkreten und wesentlichen Sachverhaltselementen - entschieden hat. Dieser Auffassung wird vom erkennenden Gericht nicht gefolgt. Ein allgemeiner Hinweis des BVwG in einem früheren Verfahren, dass ein Vermessungsamt im Zuge eines Umwandlungsverfahren „alles richtig gemacht“ oder „keine Fehler gemacht“ habe, vermag an dieser Auffassung nicht zu ändern.

Würde man die Auffassung des Vermessungsamtes Gänserndorf teilen, würde mit einer entsprechenden Entscheidung eines Vermessungsamtes und/oder des BVwG über einen Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters jedem weiteren Grundstücksnachbar die Möglichkeit genommen werden, einen allfällig berechtigten Berichtigungsantrag stellen zu dürfen. Keinesfalls ist bereits mit der Entscheidung eines Vermessungsamtes über einen Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters davon auszugehen, dass kein weiterer Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters mehr gestellt werden kann bzw. gestellt werden darf. Auch jemand, der bereits einmal einen Berichtigungsantrag gestellt hat, kann auch – ein entsprechendes unterschiedliches wesentliches Berichtigungsbegehren vorausgesetzt – mehrmals einen Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters stellen.

Wenn das Vermessungsamt Gänserndorf sich auf einen Rechtsatz der Entscheidung des VwGH vom 09.07.1992, 92/06/0062, bezieht, ist die Wiedergabe und der Inhalt dieses Rechtssatzes aus rechtlicher Sicht richtig, auf die gegenständliche Angelegenheit jedoch nicht derart anwendbar, dass man darauf gestützt zu einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache kommen könnte.

Der wiedergegebene Rechtsatz des VwGH verweist darauf, dass sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Das Vermessungsamt Gänserndorf verkennt offensichtlich, was in diesem Zusammenhang unter dem „wesentlichen Sachverhalt“ zu verstehen ist. Bei einer Entscheidung ist immer wesentlich, weswegen eine Entscheidung ergangen ist und damit, was im Zuge der jeweiligen Entscheidung im Rahmen „der geltend gemachten Antrags- bzw. Beschwerdepunkte“ überprüft wurde.

Auf das gegenständliche Verfahren angewandt bedeutet das, dass eine entschiedene Sache nur dann vorliegen würde, wenn in einer früheren Entscheidung bereits entschieden worden wäre, ob eine verordnungskonforme Anwendung der im Anhang der VermV 2010 enthaltenen Zeichenschlüssel Nr. 49 und 50 dazu führt, dass die Eintragung bzw. Übertragung in den Grenzkataster zu einer Auffälligkeit führt, die Anlass zu einer Berichtigung des Grenzkatasters gibt. Eine solche Entscheidung gibt es jedoch nicht.

Damit gelangt das BVwG zum Ergebnis, dass eine entschiedene Sache nicht vorliegt. Eine Zurückweisung des Antragsbegehrens der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache ist nicht rechtskonform. Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung des Grenzkatasters vom 24.01.2020 ist inhaltlich zu entscheiden.

3.3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Berichtigung des Grenzkatasters:

In der gegenständlichen Angelegenheit wird vorausgeschickt, dass mit der rechtskräftigen Entscheidung des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 02.02.2015, GZ 1258/2014/06, aufgrund des Planes des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GZ 1258/2014, das Grundstück Gst.Nr. 799/3, KG 6207 Großenzersdorf vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt wurde. Die Tatsache der Umwandlung des Grundstückes Gst.Nr. 799/3, KG 6207 Großenzersdorf vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster kann nicht in einem Berichtigungsverfahren gemäß § 13 VermG beseitigt werden.

Im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens gemäß § 13 VermG kann nur eine Berichtigung einer im Grenzkataster durchgeführten Eintragung im Zuge einer Umwandlung berichtigt werden. Die Voraussetzungen dazu sind in § 13 VermG abschließend aufgezählt. Entscheidend dabei ist die Frage, ob eine Einverleibung in den oder eine Anmerkung im Grenzkataster mit den „Grundlagen“ übereinstimmen oder nicht.

In der gegenständlichen Angelegenheit bilden die in § 13 VermG genannten Grundlagen für die Umwandlung dieses Grundstückes der Plan des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GZ 1258/2014, und das damit verbundene Koordinatenverzeichnis, aus dem sich exakt bzw. lagegenau alle Grenzpunkte des Grundstückes Gst.Nr. 799/3 KG 6207 Großenzersdorf ergeben.

Die rechtskonforme Berücksichtigung dieser Grundlagen bei der Umwandlung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in den Grenzkataster wurden sowohl vom Vermessungsamt Gänserndorf als auch vom erkennenden Gericht in mehreren Berichtigungsverfahren mehrfach geprüft. Es wurden dabei keine Auffälligkeiten festgestellt, weswegen eine Berichtigung des Grenzkatasters vorzunehmen gewesen wäre. Auch eine verordnungskonforme Anwendung der im Anhang der VermV 2010 enthaltenen Zeichenschlüssel, im Besonderen der Zeichenschlüssel Nr. 49 und 50 führte nicht dazu, dass die Eintragung bzw. Übertragung in den Grenzkataster zu einer Auffälligkeit führte, die Anlass zu einer Berichtigung geben würde.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 24.01.2020 auf Streichungen oder Durchstreichungen hinweist, vermag das erkennende Gericht keine Streichungen oder Durchstreichungen zu erkennen. Die zeichnerische Darstellung des Planes des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.07.2014, GZ 1258/2014, durch das Vermessungsamt Gänserndorf erfolgte ordnungsgemäß und Übereinstimmungen mit den zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Bestimmungen. Löschungen, Streichungen oder Durchstreichungen, wie sie von der BF behauptet werden, können den Grundlagen im Sinne des § 13 VermG nicht entnommen werden. Hätte es in den zugrundeliegenden Grundlagen Löschungen oder Streichungen gegeben, hätte eine entsprechende zeichnerische Darstellung unter Anwendung der Zeichenschlüssel 43 und 44 der damals geltenden Anlage der VermV 2010, BGBl. II Nr. 115/2010, idF des BGBl. II Nr. 241/2010, erfolgen müssen. Derartige Darstellungen können den relevanten Unterlagen jedoch nicht entnommen werden.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen.

Schlagworte

Berichtigung Bescheidabänderung entschiedene Sache Grenzkataster Grenzverhandlung Grenzverlauf Grenzvermessung Grundsteuerkataster mündliche Verhandlung Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Umwandlung Umwandlungsbescheid Umwandlungsbeschluss Vermessung Vertrauensschutz Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2230067.1.00

Im RIS seit

28.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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