TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/21 W138 2131320-2

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VermG §13 Abs1
VermG §3 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W138 2131320-2/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von R XXXX HXXXX , vertreten durch Dr. Alfons ADAM, 3073 Stössing 32 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg vom 26.04.2018, GFN: 189/2016/11 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 13 VermG als

unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 27.01.2016 beantragte die Beschwerdeführerin einerseits die Wiederaufnahme des Verfahrens, welches mit Bescheid des damals zuständigen Vermessungsamtes Hollabrunn vom 01.08.1996, GZ A-80/96 rechtskräftig entschieden wurde, weil die Zustimmungserklärung der Voreigentümerin der Beschwerdeführerin erschlichen worden sei.

Überdies beantragte die Beschwerdeführerin die Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG bezüglich des rechtskräftig in den Grenzkataster umgewandelten Grundstückes 23, KG XXXX . Das Vermessungsamt Korneuburg erließ am 17.03.2016, zu GZ 189/2016/11 einen Bescheid, wogegen sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.04.2016 beschwerte. Das BVwG hob den Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg mit Beschluss vom 08.08.2016, GZ W138 2131320-1/2E auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Daraufhin wurde mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg vom 26.04.2018, GFN: 189/2016/11, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG abgewiesen.

Gegen den vorgenannten Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg erhob die Beschwerdeführerin firstgerecht mit Schriftsatz vom 25.05.2018 Beschwerde und führte bezüglich des gegenständlich relevanten Antrages auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 245 KG XXXX sei, zu deren Gutsbestand das Grundstück Nr. 25 gehöre. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Hollabrunn vom 01.08.1996, GZ A-80/96 sei das Grundstück 23 KG XXXX umgewandelt und eine neue Grenzziehung vorgenommen worden. Es sei ein Grundstreifen von 26 cm Breite vom Grundstück 25 abgetrennt und dem Grundstück 23 zugeschlagen worden. Diese Vorgehensweise sei fehlerhaft, weil die im Vermessungsgesetz vorgesehene Umwandlung nicht dazu missbraucht werden dürfe, die Grenze neu zu ziehen. Gegenstand einer Grenzverhandlung könne keinesfalls die Festlegung neuer Grenzen sein. Genau dies sei im Jahre 1996 unter Ausnützung der Unerfahrenheit und Gutgläubigkeit der Voreigentümerin der Beschwerdeführerin geschehen. In einem Vorausplan sei von einem Fixpunkt 4950 ausgegangen worden der im der Umwandlung zu Grunde liegenden Plan von DI Heinrich G XXXX die Nr. 3 aufweise und in der Folge mit 4997 und 4998 aufscheine. Bei der Neuvermessung sei dieser Punkt und damit die Grenzlinie ohne jeden ersichtlichen Grund und ohne dass dies in der Natur ersichtlich gemacht worden sei, zu Lasten des Grundstückes der Beschwerdeführerin verschoben worden. Ohne jeden ersichtlichen Grund würden die neuen Punkte 41 (5002, 5030, 5003, 5031) und 10 (5005) den Grenzverlauf so ändern, dass die Grenze um ca. 26 cm zu Lasten der Beschwerdeführerin verschoben worden sei. Die Schlussfolgerung des angefochtenen Bescheides, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters des Grundstückes 23 mit der Grundlage im Einklang stehe und nicht fehlerhaft sei, sei unverständlich. Gerade das Gegenteil sei richtig. Die Neuanlegung des Grenzkatasters wäre nur dann fehlerfrei, wenn die Grundlage hierfür fehlerfrei wäre, was aber nach den im gegenständlichen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht der Fall sei.

Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurde auch der Akt zu GZ 2C 570/15a des Bezirksgerichtes Hollabrunn beigeschafft. Mit Schreiben vom 30.11.2018 gaben die Eigentümer des rechtskräftig in den Grenzkataster umgewandelten Grundstückes 23, KG XXXX bekannt, dass sie Mag. Markus FREILINGER, Rechtsanwalt, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hätten.

Am 11.12.2018 wurde dem Rechtsvertreter der Eigentümer des Grundstückes 23, KG XXXX eine Abschrift des gegenständlichen Aktes W138 2131320-2 ausgefolgt. Von den sonstigen an das umgewandelte Grundstück angrenzenden Grundeigentümern langten keine Stellungnahmen zur Beschwerde ein.

Am 15.01.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Alfons ADAM, die Eigentümer des umgewandelten Grundstückes 23 in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung, die Marktgemeinde N XXXX -K XXXX , vertreten durch den Bürgermeister, Gottfried P XXXX , DI Klaus P XXXX , der Leiter des Vermessungsamtes Korneuburg und Mag. Martin M XXXX , als informierter Vertreter der Behörde teilnahmen.

Nach Schilderung des Verfahrensganges und Darlegung der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 13 VermG durch den Richter führten die Parteien und Zeugen im Wesentlichen wie folgt aus:

Der Zeuge DI P XXXX bestätigte, dass die Koordinaten des Koordinatenverzeichnisses des Umwandlungsplanes DI G XXXX vom 10.05.1996 mit den Eintragungen im Grenzkataster abgeglichen worden seien und festgestellt habe werden können, dass die Koordinaten zu 100 % korrekt in den Grenzkataster übernommen worden seien und keinerlei Abweichungen festgestellt haben werden können.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab diesbezüglich keine Äußerungen ab.

Der Zeuge P XXXX führte aus, dass aus vermessungstechnischer Sicht kein Hinweis auf eine sonstige Fehlerhaftigkeit bei der Übernahme des Umwandlungsplanes in den Kataster festgestellt werden konnte. In der digitalen Katastralmappe seien die Grenzen entsprechend dem Umwandlungsplan abgebildet. Überdies seien die zum Zeitpunkt 1996 geltenden Festpunkte korrekt angewendet worden und wären die lokalen Koordinaten vermessungstechnisch korrekt eingebunden.

Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Verhandlung auch klargelegt, dass nicht bezweifelt werde, dass der Grenzkataster im Sinne des § 13 Abs. 1 VermG mit seinen Grundlangen übereinstimme.

Die Beschwerdeführerin verwies insbesondere darauf, dass die sonstige Fehlerhaftigkeit im Sinne des § 13 VermG darin gesehen werde, dass durch die "neue" Grenze des Grenzkatasters die Feuermauer nicht mehr im Eigentum der Beschwerdeführerin stünde, sondern in jenem der Eigentümer des Grundstückes 23.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des damals zuständigen Vermessungsamtes Hollabrunn vom 01.08.1996, GZ: A-80/96 wurden die Grundstücke 21, 22 und 23 KG XXXX vom Grundsteuer- in den rechtsverbindlichen Grenzkataster umgewandelt. Dem Antrag auf Umwandlung war der Plan des IKV DI Heinrich G XXXX vom 10.05.1996, GZ: 13592 angeschlossen (Akt des Vermessungsamtes Korneuburg).

Der vorgenannte Bescheid wurde sämtlichen von der Umwandlung betroffenen Grundeigentümern, insbesondere der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, rechtswirksam zugestellt (Akt des Vermessungsamtes Korneuburg; Rückscheine).

Gegen den vorgenannten Bescheid wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel erhoben, weshalb der Bescheid des damaligen Vermessungsamtes Hollabrunn in Rechtskraft erwuchs.

Mit Schriftsatz vom 21.01.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Umwandlungsverfahrens aus 1996 sowie die Berichtigung des Grenzkatasters bezüglich des in den Grenzkataster umgewandelten Grundstückes 23 gemäß § 13 VermG.

Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg vom 26.04.2018, GFN: 189/2016/11 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG abgewiesen (Akt des Vermessungsamtes Korneuburg).

Mit Schreiben vom 25.05.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg.

Mit Beschluss des BVwG vom 07.11.2018, GZ W138 2131320-3/4E wurde der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg vom 26.04.2018, GFN: 189/2016/11 bezüglich des Ausspruches über den Antrag auf Wiederaufnahme behoben. Der ursprüngliche Antrag auf Wiederaufnahme vom 27.01.2016 bezüglich des mit Bescheid des Vermessungsamtes Hollabrunn vom 01.08.1996, GZ: A-80/96 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wurde zurückgewiesen. (Akt des BVwG)

Der vorgenannte Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Verfahrensgegenständlich ist somit nur mehr der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 13 VermG auf Berichtigung des Grenzkatasters bezüglich des Grundstückes 23.

Das Grundstück 23 wurde auf Grund des Bescheides des Vermessungsamtes Hollabrunn vom 01.08.1996, GZ A-80/96 gemäß § 20 Abs. 2 iVm 17 Z 1 VermG rechtskräftig in den Grenzkataster umgewandelt.

Von der Beschwerdeführerin selbst wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG außer Streit gestellt, dass die Einverleibung des Grundstückes 23 in den Grenzkataster mit den Grundlagen, somit dem der Umwandlung zugrundeliegenden Plan des DI Heinrich G XXXX vom 10.05.1996 GZ: 13592 in Einklang steht. Fest steht für das erkennende Gericht auch, dass die Einverleibung des Grundstückes 23 in den Grenzkataster an keiner sonstigen Fehlerhaftigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 VermG leidet. (Akt des BVwG; offenes Grundbuch; Grenzkataster).

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen.

Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde selbst außer Streit gestellt, dass der erste Fall des § 13 Abs. 1 VermG in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nicht erfüllt ist.

Bezüglich des Umstandes, dass die Einverleibung des Grundstückes 23 in den rechtsverbindlichen Grenzkataster auch sonst nicht fehlerhaft im Sinne des 2. Falles des § 13 Abs. 1 VermG ist, wird einerseits auf die nachvollziehbaren Unterlagen des Aktes des Vermessungsamtes Korneuburg, aber auch auf die nachvollziehbare und glaubwürdige Aussage des Leiters des Vermessungsamtes Korneuburg im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Die Ausführungen des Vermessungsamtsleiters im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht auf gleichem sachlichen und fachlichen Niveau entgegengetreten.

Die Ausführung der Beschwerdeführerin beziehen sich im Wesentlichen auf angebliche Fehler im Rahmen des Umwandlungsverfahrens im Jahr 1996.

Zumal der Umwandlungsbescheid im Jahr 1996 jedoch in Rechtskraft erwachsen ist und der Antrag auf Wiederaufnahme rechtskräftig zurückgewiesen wurde, konnte auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen werden, zumal es nicht mehr verfahrensgegenständlich war. Somit sind allfällige Ungereimtheiten in dem der Umwandlung im Jahr 1996 zu Grunde liegenden Verfahren bezüglich einer Beurteilung einer sonstigen Fehlerhaftigkeit im Sinne des § 13 VermG nicht mehr relevant.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 13 VermG lautet:

(1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.

(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z 1 anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.

(3) Wird ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster gemäß § 49 behauptet und kommt über diese Frage im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein Einvernehmen der Parteien zu Stande, so ist jene Partei, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein zur Klärung dieser Frage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird kein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder wird ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, so ist die Berichtigung nicht zu verfügen.

(4) Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß § 1 Z 1 eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Abs. 1. Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.

(5) Die Verordnung nach Abs. 4 ist im "Amtsblatt für das Vermessungswesen" kundzumachen.

Nach Inkrafttreten der Verordnung ist diese im Grundstücksverzeichnis anzumerken. Nach erfolgter Berichtigung des Grenzkatasters ist die Anmerkung zu löschen.

Da eine Berichtigung des Grenzkatasters nach § 13 Abs. 1 VermG lediglich aus formellen Gründen möglich ist, setzt sie daher voraus, dass die Einverleibung entweder mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht - das heißt: Die Eintragung und die ihr zugrunde liegende Urkunde divergieren - oder die Einverleibung fehlerhaft ist, wobei die Quelle des Fehlers eine sonstige - nicht näher bezeichnete Unrichtigkeit sein kann. Die Vermessungsbehörde ist im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG nicht befugt, die materielle Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen (VwGH vom 18.10.2001, 2000/06/0022; Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht,

3. überarbeitete Auflage, § 13 RZ 6).

Seit der Novelle des VermG im Jahre 1975 sieht § 13 Abs. 1 VermG die Berichtigung nicht nur dann vor, wenn die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht, sondern auch dann, wenn die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung fehlerhaft ist. Wie dies auch dem Wortlaut dieses Berichtigungstatbestandes entspricht, soll nach den Gesetzesmaterialen dieser neue Berichtigungstatbestand in dem Fall zur Anwendung kommen, in dem der Grenzkataster deswegen falsche Angaben enthält, weil die die Grundlage der Einverleibung oder Anmerkung bildende Urkunde fehlerhaft ist (VwGH vom 21.10.2003, 2001/06/0166). Der Berichtigungsgrund der schlichten Fehlerhaftigkeit der Eintragung erfasst im Sinne der Erläuterungen zur Regierungsvorlage nur einen technischen Fehler in der die Grundlage der Eintragung bildenden Urkunde und nicht auch Fragen der Auslegung von Parteienerklärungen und die Prüfung von Willenserklärungen (VfGH vom 01.03.2007, G203/06; Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 3. überarbeitete Auflage, § 13 Rz 10).

Auch das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2017, Ra 2016/06/0083 belegt die vorgenannten Ausführungen. Da das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die Einverleibung des Grundstückes 23 in den Grenzkataster mit den Grundlagen im Einklang steht, welcher Umstand von der Beschwerdeführerin selbst nicht bezweifelt wurde und auch keine sonstige schlichte Fehlerhaftigkeit der Einverleibung des Grundstückes 23 festgestellt werden konnte, war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung, Einverleibung, Grenzkataster, Grenzverhandlung,
Grenzverlauf, Grundsteuerkataster, mündliche Verhandlung,
Rechtskraft der Entscheidung, Umwandlung, Vermessung,
Wiederaufnahme, Zustimmungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W138.2131320.2.00

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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