Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 24.4.2015, GZ BMWFW-67.050/0053-III/10/2015, wurde der mitbeteiligten Partei des vorliegenden Verfahrens, der XXXX (im Folgenden: Projektwerberin) die Bergwerksberechtigung für die Überschar „St. Donat I“ aufgrund eines erschlossenen Vorkommens des bergfreien mineralischen Rohstoffes Diabas auf den Grundstücken Nr XXXX verliehen.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 21.03.2024 beantragte die XXXX (in der Folge: mitbeteiligte Partei) bei der Burgenländischen Landesregierung, diese möge gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, dass ihr Vorhaben zur „Errichtung eines Elektrolyseurs“ keiner UVP-Pflicht im Sinne des UVP-G 2000 unterliege. Mit Schreiben vom 21.03.2024 beantragte die römisch 40 (in der Folge: mitbeteiligte Partei) bei der Burgenlä... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 3 Abs. 7, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Z 2 lit. c, Z 4 lit. a und Z 21 lit. c des Anhangs 1 und § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. 1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Verfahren betrifft ein Änderungsvorhaben im Skigebiet Forstau/Fageralm, welches aktuell sieben Seilbahnen bzw. Skilifte und rund 30 ha Pistenfläche umfasst, wobei zwei der bestehenden Skilifte (DSB Forstaubahn und DSB Jägerlift) durch eine 8 MGD-Seilbahn (Fageralmbahn neu) ersetzt werden soll. Projektimmanent ist weiters die Errichtung der dazu notwendigen Infrastruktureinrichtungen. Mit dem angefochtenen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Vorgeschichte: 1. Mit Schreiben vom 20.06.2017 beantragte die XXXX (in der Folge: Projektwerberin) gemäß § 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX die Feststellung, dass das geplante Vorhaben der Erneuerung der bestehenden 110-kV-Leitung zwischen den Umspannwerken XXXX und XXXX , Teilstrecke XXXX , weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eine... mehr lesen...