TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/5 W104 2282918-1

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Veröffentlicht am 05.08.2024
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Entscheidungsdatum

05.08.2024

Norm

AVG §52 Abs1
B-VG Art133 Abs4
MinroG §112
MinroG §113
MinroG §115
MinroG §116
MinroG §170
UVP-G 2000 Anh1 Z26
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §39
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  3. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig ab 01.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. MinroG § 116 heute
  2. MinroG § 116 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  3. MinroG § 116 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2010
  4. MinroG § 116 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. MinroG § 116 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002
  6. MinroG § 116 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 39 heute
  2. UVP-G 2000 § 39 gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 39 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  4. UVP-G 2000 § 39 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 39 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 39 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 39 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 39 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 39 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 39 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch


W104 2282918-1/61E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerden von 1. XXXX , 2. XXXX , und 3. XXXX diese drei vertreten durch XXXX , von 4. XXXX und XXXX , sowie XXXX , jene drei vertreten durch XXXX , und von 5. Stadtgemeinde St. Veit an der Glan, Hauptplatz 1, 9300 St. Veit an der Glan , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen als Montanbehörde, Denisgasse 31, 1200 Wien, vom 28.9.2023, GZ 2022-0.830.592, mit welchem der XXXX die Genehmigung für den Gewinnungsbetriebsplan Diabassteinbruch St. Donat innerhalb der Überschar „St. Donat I“ auf den Grundstücken XXXX erteilt wurde:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerden von 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , und 3. römisch 40 diese drei vertreten durch römisch 40 , von 4. römisch 40 und römisch 40 , sowie römisch 40 , jene drei vertreten durch römisch 40 , und von 5. Stadtgemeinde St. Veit an der Glan, Hauptplatz 1, 9300 St. Veit an der Glan , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen als Montanbehörde, Denisgasse 31, 1200 Wien, vom 28.9.2023, GZ 2022-0.830.592, mit welchem der römisch 40 die Genehmigung für den Gewinnungsbetriebsplan Diabassteinbruch St. Donat innerhalb der Überschar „St. Donat I“ auf den Grundstücken römisch 40 erteilt wurde:

A)

I.       Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid wie folgt geändert wird: römisch eins.       Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid wie folgt geändert wird:

I.1.    In Auflage 1 lautet der letzte Satz:
„Die Messergebnisse sind der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme des Regelbetriebes vorzulegen.“
römisch eins.1.    In Auflage 1 lautet der letzte Satz:
„Die Messergebnisse sind der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme des Regelbetriebes vorzulegen.“

I.2.    Auflage 8 lautet:
„8.1.         Vor der Ausführung von Sprengungen ist die Klassifizierung der benachbarten Objekte im Umfeld bis ca. 1.000 m einschließlich der Trinkwasserleitung sowie des Hochbehälters (WG XXXX ) nach Empfindlichkeitsklassen gemäß ÖNORM S 9020 durchzuführen.
römisch eins.2.    Auflage 8 lautet:
„8.1.         Vor der Ausführung von Sprengungen ist die Klassifizierung der benachbarten Objekte im Umfeld bis ca. 1.000 m einschließlich der Trinkwasserleitung sowie des Hochbehälters (WG römisch 40 ) nach Empfindlichkeitsklassen gemäß ÖNORM S 9020 durchzuführen.

8.2. Aufgrund der geringen Entfernungen zum Hochbehälter der WG XXXX bzw. der Trinkwasserleitung sowie zu den Objekten von Frau XXXX und von Herrn XXXX ist vor Aufnahme von Bohr- und Sprengarbeiten eine zusätzliche Erhebung des vorliegenden Bauzustandes (Beweissicherung) durchzuführen, um bereits vorliegende Beeinträchtigungen erkennen und dokumentieren zu können. 8.2. Aufgrund der geringen Entfernungen zum Hochbehälter der WG römisch 40 bzw. der Trinkwasserleitung sowie zu den Objekten von Frau römisch 40 und von Herrn römisch 40 ist vor Aufnahme von Bohr- und Sprengarbeiten eine zusätzliche Erhebung des vorliegenden Bauzustandes (Beweissicherung) durchzuführen, um bereits vorliegende Beeinträchtigungen erkennen und dokumentieren zu können.

8.3. An der Quellfassung auf den Grundstücken Nr. 327 und 328, KG St. Donat (Grundeigentümer XXXX ) ist hinsichtlich der Schüttmenge eine Beweissicherung vorzunehmen und sind in weiterer Folge in regelmäßigen Abständen (zumindest vierteljährlich) die Schüttmengen zu messen. Der Zutritt zu den Grundstücken ist der Bergbauberechtigen zu gewähren.8.3. An der Quellfassung auf den Grundstücken Nr. 327 und 328, KG St. Donat (Grundeigentümer römisch 40 ) ist hinsichtlich der Schüttmenge eine Beweissicherung vorzunehmen und sind in weiterer Folge in regelmäßigen Abständen (zumindest vierteljährlich) die Schüttmengen zu messen. Der Zutritt zu den Grundstücken ist der Bergbauberechtigen zu gewähren.

8.4. Die Sprengzonen bzw. die Etagenhöhen sind gemäß dem technischen Projekt einzuhalten.

8.5. Vor der Aufnahme von planmäßigen Sprengarbeiten sind zunächst Probesprengungen (mit je einem Bohrloch) mit begleitenden Erschütterungsmessungen vorzusehen und die Ergebnisse in der weiteren Planung (insbesondere hinsichtlich der Prognoserechnung) zu berücksichtigen.

8.6. Sollten bei den begleitenden Erschütterungsmessungen die Immissionswerte höher als die Prognosewerte liegen, ist die Prognoserechnung entsprechend anzupassen und sind Maßnahmen durch Reduktion der Lademasse je Zündzeitstufe zu ergreifen: Reduktion der Bohrlochlänge und/oder des Bohrlochdurchmessers und/oder Verfahren der geteilten Ladesäule.

8.7. Vor der Annäherung an die Trinkwasserleitung bzw. an den Hochbehälter oder Unterbrecherschacht der Wasserversorgungsanlage der WG XXXX sind unter Beachtung der ermittelten Empfindlichkeitsklasse und der jeweiligen Prognosewerte gegebenenfalls die maximalen Lademassen je Zündstufe anzupassen. 8.7. Vor der Annäherung an die Trinkwasserleitung bzw. an den Hochbehälter oder Unterbrecherschacht der Wasserversorgungsanlage der WG römisch 40 sind unter Beachtung der ermittelten Empfindlichkeitsklasse und der jeweiligen Prognosewerte gegebenenfalls die maximalen Lademassen je Zündstufe anzupassen.

8.8. Unterladungen bei der Ausführung der Sprengarbeiten sind grundsätzlich zu vermeiden, da ansonsten höhere Sprengerschütterungen und ein unbefriedigendes Sprengergebnis die Folge sind.

8.9. Bei der Gestaltung des Zündschemas muss insbesondere die Wurfrichtung des Hauwerks berücksichtigt werden.

8.10. In jenen Gewinnungsbereichen, wo aufgrund der geologischen Rahmenbedingungen die Gefahr des Abscherens der Ladesäule gegeben ist, ist das „redundante“ Zündverfahren und/oder der gleichzeitige Einsatz einer detonierenden Sprengschnur vorzusehen.

8.11. Es dürfen ausschließlich patronierte Sprengstoffe, die in Österreich für die Ausführung von Sprengarbeiten zugelassen sind, verwendet werden.

8.12. Bei der Ausführung der Ladearbeit ist insbesondere darauf zu achten, dass der Endbesatz im erforderlichen Ausmaß aufgebracht wird, um Steinflug zu vermeiden und die Lärmentwicklung gering zu halten. Zusätzlich ist eine allenfalls vorhandene Sprengschnur zu kürzen.

8.13. Abgesehen von den eventuell erforderlichen Spaltsprengungen ist bei der Ausführung der Sprengungen zur Gewinnung von Rohmaterial je Bohrloch zumindest eine eigene Zündstufe vorzusehen.

8.14. Bei der Ausführung von Spalt- oder Fächersprengungen sind ebenfalls die Vorgaben hinsichtlich der maximalen Lademasse pro Zündzeitstufe gemäß ÖNORM S 9020 zu beachten.

8.15. Über sämtliche Bohr- und Sprengarbeiten sind Aufzeichnungen und Dokumentationen einschließlich planlicher Darstellungen gemäß Sprengarbeitenverordnung zu erstellen. Insbesondere ist das Auftreten von Wasser in den Bohrlöchern zu dokumentieren.

8.16. Im Rahmen der Detailplanung sind die Lademassenberechnungen auf der Basis der anerkannten Formeln zu erstellen. Sollten bei der Lademassenberechnung höhere Lademassen - als im Sprengzonenplan festgelegt - ermittelt werden, sind in einem Bohrloch entweder geteilte Ladesäulen mit unterschiedlichen Zündzeitenstufen herzustellen oder zusätzliche Bohrlöcher (Helferlöcher) und/oder kürzere Bohrlöcher und/oder Bohrlöcher mit geringerem Durchmesser zu erstellen, um die Lademasse je Zündzeitstufe zu reduzieren.

8.17. Eine begleitende und durchgängige Kontrolle mittels Erschütterungsmessungen bei der Ausführung von Sprengarbeiten zur Dokumentation der Immissionen im Umfeld ist durchzuführen.

8.18. Begleitende Erschütterungsmessungen (in Anlehnung an die DIN 4150-3) im Bereich der Trinkwasserleitung und des Hochbehälters (WG XXXX ) sind durchzuführen.8.18. Begleitende Erschütterungsmessungen (in Anlehnung an die DIN 4150-3) im Bereich der Trinkwasserleitung und des Hochbehälters (WG römisch 40 ) sind durchzuführen.

8.19. Zusätzlich zu den begleitenden Erschütterungsmessungen sind auch vereinzelte Lärmmessungen (jedenfalls eine Lärmmessung bei 20 Sprengereignissen) durchzuführen.

8.20. Die Sprengzeiten sind dem Betreiber des Flughafens sowie den Anrainer:innen in der näheren Umgebung wie folgt mitzuteilen:

• Von der voraussichtlichen Inangriffnahme von Sprengkampagnen sind die Bewohner:innen/Anrainer:innen der Ortsteile XXXX und XXXX möglichst mindestens eine Woche im Voraus mittels E-Mail oder SMS zu benachrichtigen.• Von der voraussichtlichen Inangriffnahme von Sprengkampagnen sind die Bewohner:innen/Anrainer:innen der Ortsteile römisch 40 und römisch 40 möglichst mindestens eine Woche im Voraus mittels E-Mail oder SMS zu benachrichtigen.

• Von den konkreten Sprengtagen sind diese Bewohner:innen jedenfalls mindestens zwei Tage im Voraus zu benachrichtigen.

• Zwischen 12 und 14 Uhr und an Samstagen sind keine Sprengungen zulässig.

8.21. Aus wirtschaftlichen und technischen Überlegungen kann insbesondere in der Aufschließungsphase aufgrund des kleineren Bohrlochdurchmessers und aufgrund der geringen Bohrlochtiefen von ca. 3 m der Einsatz eines Hydraulikbaggers mit Anbaulafette sinnvoll sein.“

II.     Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.römisch II.     Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 24.4.2015, GZ BMWFW-67.050/0053-III/10/2015, wurde der mitbeteiligten Partei des vorliegenden Verfahrens, der XXXX (im Folgenden: Projektwerberin) die Bergwerksberechtigung für die Überschar „St. Donat I“ aufgrund eines erschlossenen Vorkommens des bergfreien mineralischen Rohstoffes Diabas auf den Grundstücken Nr XXXX verliehen. 1. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 24.4.2015, GZ BMWFW-67.050/0053-III/10/2015, wurde der mitbeteiligten Partei des vorliegenden Verfahrens, der römisch 40 (im Folgenden: Projektwerberin) die Bergwerksberechtigung für die Überschar „St. Donat I“ aufgrund eines erschlossenen Vorkommens des bergfreien mineralischen Rohstoffes Diabas auf den Grundstücken Nr römisch 40 verliehen.

2. In der Folge wurde mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 25.5.2016, GZ BMWFW-67.150/0150-III/10/2015, der mitbeteiligten Partei erstmalig ein Gewinnungsbetriebsplan auf den Grundstücken Nr. XXXX innerhalb der Überschar „St. Donat I“ für die Dauer von 5 Jahren unter Auflagen genehmigt. 2. In der Folge wurde mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 25.5.2016, GZ BMWFW-67.150/0150-III/10/2015, der mitbeteiligten Partei erstmalig ein Gewinnungsbetriebsplan auf den Grundstücken Nr. römisch 40 innerhalb der Überschar „St. Donat I“ für die Dauer von 5 Jahren unter Auflagen genehmigt.

Aufgrund einer Kündigung des Abbauvertrages durch den Eigentümer des Grundstücks Nr.- XXXX , wurde dieser Gewinnungsbetriebsplan nicht umgesetzt.Aufgrund einer Kündigung des Abbauvertrages durch den Eigentümer des Grundstücks Nr.- römisch 40 , wurde dieser Gewinnungsbetriebsplan nicht umgesetzt.

3. Mit Antrag vom 23.5.2022 begehrte die mitbeteiligte Partei als Bergwerksberechtigte die montanbehördliche Genehmigung eines weiteren Gewinnungsbetriebsplans, bezeichnet mit „2022-2027“, für die verbliebenen Grundstücke Nr. XXXX der Überschar „St. Donat I“. 3. Mit Antrag vom 23.5.2022 begehrte die mitbeteiligte Partei als Bergwerksberechtigte die montanbehördliche Genehmigung eines weiteren Gewinnungsbetriebsplans, bezeichnet mit „2022-2027“, für die verbliebenen Grundstücke Nr. römisch 40 der Überschar „St. Donat I“.

4. Mit Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 27.10.2022 sowie durch Anschlag bei der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan und Verlautbarung in der Tageszeitung „Kleine Zeitung“, Regionalausgabe St. Veit an der Glan, am 4.11.2022 wurde eine mündliche Verhandlung für den 17.11.2022 anberaumt. Die an Ort und Stelle der Lagerstätte durchgeführte mündliche Verhandlung fand u.a. im Beisein der Beschwerdeführer sowie der Sachverständigen für Emmissionstechnik, Humanmedizin und Sprengtechnik und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Kärnten statt.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte der Bundesminister für Finanzen (als die belangte Behörde des vorliegenden Verfahrens) die montanbehördliche Genehmigung für den beantragten Gewinnungsbetriebsplan unter Anordnung von Auflagen und Bedingungen für die Dauer von 5 Jahren. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges sowie des geplanten Projekts unter auszugsweiser Wiedergabe der Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei sowie angesichts der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus, dass bei Beachtung der Auflagen und bei plan- und beschreibungsgemäßer Durchführung des Abbaus eine den sicherheits- und bergtechnischen Erfordernissen entsprechende Gewinnung des mineralischen Rohstoffs Diabas im Bereich der verfahrensgegenständlichen Lagerstätte gewährleistet sei. Bei projektgemäßen Einsatz der Maschinen sowie der Einhaltung der Auflagen nach dem besten Stand der Technik sei sichergestellt, dass vermeidbare Emissionen unterblieben. Angesichts der zu erwartenden geringen Immissionen seien weder eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit noch eine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer bemerkte die belangte Behörde, dass bei der Beurteilung von möglichen Beeinträchtigungen nur von einem Ist-Zustand ausgegangen werden könne und auf künftige Vorhaben der Beschwerdeführer nicht einzugehen sei. Gewinnungsbetriebspläne von bergfreien mineralischen Stoffen würden sich ausschließlich auf den Aufschluss und Abbau und nicht auf den Abtransport über öffentliche Straßen beziehen.

6. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen sich die Beschwerdeführer gegen Mängel der Begutachtung (veraltete Daten, fehlende Immissionsbeurteilung Wald, Landwirtschaft, Pferde, Wasser, Auswirkungen auf kranke Personen, Heranziehung von nicht amtlichen Sachverständigen), die Unbestimmtheit von Auflagen und die mangelnde Erfüllung von Genehmigungskriterien wenden.

7. Am 18.12.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Zudem führte die belangte Behörde in einer mit der Vorlage übermittelten Stellungnahme zu den Beschwerden unter anderem aus, dass gemäß § 116 Abs. 4 MinroG im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplans die Beschwerdeführer nur Parteistellung hätten, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach § 116 Abs. 1 Z 4 bis 8 MinroG beeinträchtigt werden würden. Im Vergleich zum erstmalig genehmigten Gewinnungsbetriebsplan vom 25.5.2016 sei es im nun verfahrensgegenständlichen nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplan zu keiner wesentlichen horizontalen oder vertikalen Ausweitung des Abbaus gekommen, sodass den Beschwerdeführern keine Parteistellung und damit keine Beschwerdelegitimation zukomme.7. Am 18.12.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Zudem führte die belangte Behörde in einer mit der Vorlage übermittelten Stellungnahme zu den Beschwerden unter anderem aus, dass gemäß Paragraph 116, Absatz 4, MinroG im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplans die Beschwerdeführer nur Parteistellung hätten, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis 8 MinroG beeinträchtigt werden würden. Im Vergleich zum erstmalig genehmigten Gewinnungsbetriebsplan vom 25.5.2016 sei es im nun verfahrensgegenständlichen nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplan zu keiner wesentlichen horizontalen oder vertikalen Ausweitung des Abbaus gekommen, sodass den Beschwerdeführern keine Parteistellung und damit keine Beschwerdelegitimation zukomme.

8. Am 14.3.2024 fand im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zum Zweck der Sachverhaltserhebung statt, ob eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus erfolgt, im Zuge der das Gericht zur vorläufigen Ansicht gelangt ist, dass kein Anwendungsfall des § 116 Abs. 4 MinroG vorliegt und die Beschwerden daher inhaltlich zu behandeln sind.8. Am 14.3.2024 fand im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zum Zweck der Sachverhaltserhebung statt, ob eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus erfolgt, im Zuge der das Gericht zur vorläufigen Ansicht gelangt ist, dass kein Anwendungsfall des Paragraph 116, Absatz 4, MinroG vorliegt und die Beschwerden daher inhaltlich zu behandeln sind.

9. Mit Schreiben vom 19.3.2024 übermittelte das Gericht den Verfahrensparteien den Entwurf eines Antrages an die Ktn. Landesregierung auf Feststellung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, um seine Zuständigkeit zu klären. In der Folge wurde dem Gericht von der Projektwerberin der Feststellungsbescheid der Ktn. Landesregierung vom 7.2.2017 betreffend das ggstdl. Vorhaben vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

10. Mit Beschlüssen vom 15.4.2024 wurden Sachverständige für die Fachbereiche Geotechnik, Sprengtechnik, Luftreinhalte- und Schalltechnik, Humanmedizin und Landwirtschaft bestellt und entsprechende Gutachtensaufträge erteilt.

11. Am 12.7.2024 wurde eine weitere Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung durchgeführt, wo die Gutachten diskutiert, der Sachverhalt erörtert und das Ermittlungsverfahren geschlossen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

1.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit Datum 7.6.2017 erließ die Ktn. Landesregierung als zuständige UVP-Behörde einen Feststellungsbescheid gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben Diabassteinbruch St. Donat mit einer maximal beanspruchten Abbaufläche von 80.158 m² samt den hiefür erforderlichen Rodungsflächen im Ausmaß von 6,8991 ha (davon 5,995 ha dauerhafte Rodung und 0,9041 ha befristete Rodung) auf den Grundstücken Nr. XXXX , alle KG XXXX , keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Mit Datum 7.6.2017 erließ die Ktn. Landesregierung als zuständige UVP-Behörde einen Feststellungsbescheid gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben Diabassteinbruch St. Donat mit einer maximal beanspruchten Abbaufläche von 80.158 m² samt den hiefür erforderlichen Rodungsflächen im Ausmaß von 6,8991 ha (davon 5,995 ha dauerhafte Rodung und 0,9041 ha befristete Rodung) auf den Grundstücken Nr. römisch 40 , alle KG römisch 40 , keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Das dort beurteilte Vorhaben deckt sich vollständig mit dem Vorhaben, das Gegenstand des vorliegend bekämpften Genehmigungsbescheides ist, bzw. deckt der ggstdl. Gewinnungsbetriebsplan einen Teil des von der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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