Entscheidungsdatum
23.04.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W138 2281821-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde vom 16.10.2023, Zahl XXXX , betreffend die Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, zum Vorhaben der R XXXX Gesellschaft m.b.H. & Co. KG, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wilhelm-Spazier-Straße 2a, 5020 Salzburg, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde vom 16.10.2023, Zahl römisch XXXX , betreffend die Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, zum Vorhaben der R römisch XXXX Gesellschaft m.b.H. & Co. KG, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wilhelm-Spazier-Straße 2a, 5020 Salzburg, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wir als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren betrifft ein Änderungsvorhaben im Skigebiet Forstau/Fageralm, welches aktuell sieben Seilbahnen bzw. Skilifte und rund 30 ha Pistenfläche umfasst, wobei zwei der bestehenden Skilifte (DSB Forstaubahn und DSB Jägerlift) durch eine 8 MGD-Seilbahn (Fageralmbahn neu) ersetzt werden soll. Projektimmanent ist weiters die Errichtung der dazu notwendigen Infrastruktureinrichtungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Salzburger Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) fest, dass das Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Salzburger Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) fest, dass das Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach (in einem erfolgter) Wiedergabe des bisherigen Verfahrens und Feststellung des relevanten Sachverhaltes zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass von einem Gesamtvorhaben „Fageralmbahn neu und Schneeanlage neu“ nicht auszugehen sei. Maßgeblich für das Vorliegen eines solchen Gesamtvorhabens sei, dass verschiedene Maßnahmen in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen würden. Im gegebenen Zusammenhang sei der räumliche Zusammenhang der Maßnahmen „Fageralmbahn neu“ und „Schneeanlage neu“ offensichtlich, für das Vorliegen eines einheitlichen Gesamtvorhabens, sei jedoch zusätzlich das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs gefordert. Es sei von einem eigenständigen Vorhaben „Fageralmbahn neu“ auszugehen, welches insofern vom Vorhaben „Schneeanlage neu“ abzugrenzen sei und mit diesem kein einheitliches Vorhaben bildet. Dies deshalb, da es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben im Wesentlichen um den Austausch bestehender Bahnen handle. Für diesen Austausch sei die Erweiterung der Schneeanlage nicht erforderlich, da diese nicht nur