Entscheidungsdatum
26.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W109 2292741-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.römisch eins.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE über die Beschwerden Von
1. XXXX ,1. römisch 40 ,
2. XXXX ,2. römisch 40 ,
Erst- und Zweitbeschwerdeführer vertreten durch RA Mag. Andreas SCHWEITZER,
3. XXXX ,3. römisch 40 ,
4. Wassergenossenschaft XXXX ,4. Wassergenossenschaft römisch 40 ,
die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH,
5. Wassergenossenschaft für XXXX , vertreten durch Obmann XXXX ,5. Wassergenossenschaft für römisch 40 , vertreten durch Obmann römisch 40 ,
gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung 06.05.2024, Zl. 2024-004.516-6/6, betreffend die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, dass für das Vorhaben der XXXX , vertreten durch Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH, „Errichtung eines Elektrolyseurs“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2024 zu Recht:gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung 06.05.2024, Zl. 2024-004.516-6/6, betreffend die Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, dass für das Vorhaben der römisch 40 , vertreten durch Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH, „Errichtung eines Elektrolyseurs“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2024 zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch II.
und beschließt über die Beschwerde von
6. XXXX 6. römisch 40
gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung 06.05.2024, Zl. 2024-004.516-6/6, betreffend die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, dass für das Vorhaben der XXXX , vertreten durch Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH, „Errichtung eines Elektrolyseurs“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2024:gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung 06.05.2024, Zl. 2024-004.516-6/6, betreffend die Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, dass für das Vorhaben der römisch 40 , vertreten durch Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH, „Errichtung eines Elektrolyseurs“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2024:
A) Die Beschwerde wird mangels Parteistellung zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 21.03.2024 beantragte die XXXX (in der Folge: mitbeteiligte Partei) bei der Burgenländischen Landesregierung, diese möge gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, dass ihr Vorhaben zur „Errichtung eines Elektrolyseurs“ keiner UVP-Pflicht im Sinne des UVP-G 2000 unterliege. Mit Schreiben vom 21.03.2024 beantragte die römisch 40 (in der Folge: mitbeteiligte Partei) bei der Burgenländischen Landesregierung, diese möge gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 feststellen, dass ihr Vorhaben zur „Errichtung eines Elektrolyseurs“ keiner UVP-Pflicht im Sinne des UVP-G 2000 unterliege.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.05.2024 stellte die Burgenländische Landesregierung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass für das Vorhaben „Errichtung eines Elektrolyseurs“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Begründend führte die Behörde aus, für die Wasserstoffproduktion sei nach Z 49 Spalte 2 Anhang 1 UVP-G 2000 eine Produktionskapazität von mehr 150.000 t/a maßgeblich, dieser Schwellenwert werde bei der beantragten Jahresproduktionskapazität von maximal 31.000 t/a nicht erreicht. Die Grundwasserentnahme sei gemäß Z 32 Spalte 2 Anhang 1 UVP-G 2000 erst ab einem jährlichen Entnahmevolumen von 10.000.000 m3 UVP-pflichtig, auch dieser Schwellenwert werde bei weitem nicht erreicht. Der Tatbestand der Z 18 Spalte 2 Anhang 1 UVP-G 2000 (Industrie- oder Gewerbeparks) komme nicht zur Anwendung, weil nicht mehrere Betriebe vorlägen. Auch der Schwellenwert von 25 ha werde bei einer Gesamtflächeninanspruchnahme von 8,5 ha nicht erreicht. Ebenso sei der Tatbestand der Z 19 lit. b) Spalte 2 Anhang 1 UVP-G 2000 (Logistikzentrum) nicht einschlägig, bei maximal 4 LWK/d könne ex definitionem nicht von einem „Transport- bzw. Logistikknoten“ gesprochen werden. Der in Z 19 lit. f) Spalte 3 Anhang 1 UVP-G 2000 normierte Schwellenwert mit einer Inanspruchnahme von versiegelten Flächen von mindestens 5 ha werde auch nicht überschritten. Zu § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 führt die Behörde aus, ein räumlicher Zusammenhang von Relevanz sei aufgrund der räumlichen Entfernung zu den nächstgelegenen „Logistikzentren“ bzw. „Industrie- und Gewerbeparks“ zu verneinen. Das Vorhaben sei im Ergebnis nicht UVP-pflichtig.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.05.2024 stellte die Burgenländische Landesregierung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 fest, dass für das Vorhaben „Errichtung eines Elektrolyseurs“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Begründend führte die Behörde aus, für die Wasserstoffproduktion sei nach Ziffer 49, Spalte 2 Anhang 1 UVP-G 2000 eine Produktionskapazität von mehr 150.000 t/a maßgeblich, dieser Schwellenwert werde bei der beantragten Jahresproduktionskapazität von maximal 31.000 t/a nicht erreicht. Die Grundwasserentnahme sei gemäß Ziffer 32, Spalte 2 Anhang 1 UVP-G 2000 erst ab einem jährlichen Entnahmevolumen von 10.000.000 m3 UVP-pflichtig, auch dieser Schwellenwert werde bei weitem nicht erreicht. Der Tatbestand der Ziffer 18, Spalte 2 Anhang 1 UVP-G 2000 (Industrie- oder Gewerbeparks) komme nicht zur Anwendung, weil nicht mehrere Betriebe vorlägen. Auch der Schwellenwert von 25 ha werde bei einer Gesamtflächeninanspruchnahme von 8,5 ha nicht erreicht. Ebenso sei der Tatbestand der Ziffer 19, Litera b,) Spalte 2 Anhang 1 UVP-G 2000 (Logistikzentrum) nicht einschlägig, bei maximal 4 LWK/d könne ex definitionem nicht von einem „Transport- bzw. Logistikknoten“ gesprochen werden. Der in Ziffer 19, Litera f,) Spalte 3 Anhang 1 UVP-G 2000 normierte Schwellenwert mit einer Inanspruchnahme von versiegelten Flächen von mindestens 5 ha werde auch nicht überschritten. Zu Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 führt die Behörde aus, ein räumlicher Zusammenhang von Relevanz sei aufgrund der räumlichen Entfernung zu den nächstgelegenen „Logistikzentren“ bzw. „Industrie- und Gewerbeparks“ zu verneinen. Das Vorhaben sei im Ergebnis nicht UVP-pflichtig.
Die Kundmachung des Bescheides erfolgte am 08.05.2024.
Zur Parteistellung wird hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin ausgeführt, sie versorge den gesamten XXXX mit Wasser, es sei nicht auszuschließen, dass das geplante Projekt die Versorgungssicherheit gefährde. Hinsichtlich der Sechstbeschwerdeführerin wird ausgeführt, dass die Reihung der Wasserentnahme noch nicht geklärt und zu berücksichtigen sei, dass der Grundwasserhorizont grenzüberschreitend zu betrachten sei. Zur Parteistellung wird hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin ausgeführt, sie versorge den gesamten römisch 40 mit Wasser, es sei nicht auszuschließen, dass das geplante Projekt die Versorgungssicherheit gefährde. Hinsichtlich der Sechstbeschwerdeführerin wird ausgeführt, dass die Reihung der Wasserentnahme noch nicht geklärt und zu berücksichtigen sei, dass der Grundwasserhorizont grenzüberschreitend zu betrachten sei.
Es wird vorgebracht:
– Im Fall niedriger Grundwasserstände sei nicht auszuschließen, dass es zu einem Konflikt zwischen Wassernutzern komme. Durch die Entnahme der angeführten Wassermengen drohe ein mittel- bis langfristiges Absinken des Grundwasserspiegels. Mögliche negative Auswirkungen auf die in der Gegend herrschende Wasserknappheit hätten berücksichtigt werden müssen.
– Es drohe eine Beeinträchtigung der Anwohner.
– Die UVP-Richtlinie sei in Österreich mangelhaft umgesetzt. Die Europäische Kommission habe ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, die Umsetzung sei auch nach der nunmehr in Kraft getretenen Novelle nicht vollumfänglich gegeben. Der Bescheid sei daher auf unionsrechtswidriger Grundlage erlassen.
– Die Anlage sei in unmittelbarer Nachbarschaft zum Europaschutzgebiet Parndorfer Platte Heideboden geplant und somit Auswirkungen auf das Schutzziel nicht auszuschließen. Das Projekt solle am Eingang des Vogelschutzkorridors zwischen dem Europaschutzgebiet „Parndorfer Platte – Heideboden“ und dem Natura 2000 Gebiet „Neusiedler See – Nordöstliches Leitha Gebirge“ errichtet werden. Dieser Umstand sei zu berücksichtigen gewesen.
– Auf der Website von „Hydromex“ würde das Projekt anders als im Antrag beschrieben.
– Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde dazu komme, dass Überschneidungen von Wirkungsebenen von verschiedenen Vorhabenstypen ausgeschlossen werden könnten.
Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Feststellung, dass das Vorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.
Mit Schreiben vom 27.06.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die eingelangten Beschwerden und gab der mitbeteiligten Partei die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Am 09.07.2024 langte die Beschwerdebeantwortung der mitbeteiligten Partei am Bundesverwaltungsgerichts ein. Hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin wird eingewandt, ihr komme als Inhaberin eines Wasserrechts ohne Eigentum oder dinglichem Recht keine Beschwerdelegitimation zu. Das vom Erstbeschwerdeführer angeführte Grundstück befinde sich nicht in seinem Eigentum. Die Dritt- und Sechstbeschwerdeführenden hätten nicht dargetan, dass sie Eigentum im möglichen Immissionsbereich besitzen bzw. sich dort mehr als bloß vorrübergehend aufhalten würden. Zudem wird ausgeführt, dass in der vorliegenden Konstellation davon auszugehen sei, dass kumulative Effekte ob der Entfernung auszuschließen seien. Die Beschwerdeführenden hätten kumulative Effekte bloß behauptet, seien jedoch nicht näher auf solche eingegangen. Beantragt wurde ebenso die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am 25.07.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Beschwerdelegitimation
Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sind Privatpersonen. Beide sind Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben, die sie bewirtschaften.
Der Drittbeschwerdeführer ist kein Anrainer des Vorhabens.
Die Viertbeschwerdeführerin ist eine Genossenschaft mit beschränkter Haftung und Eigentümerin von in unmittelbarer Nähe zum geplanten Vorhabens gelegenen Grundstücken, auf einem davon befinden sich unter anderem Wohnungen und ein Hotel XXXX . Die Viertbeschwerdeführerin ist eine Genossenschaft mit beschränkter Haftung und Eigentümerin von in unmittelbarer Nähe zum geplanten Vorhabens gelegenen Grundstücken, auf einem davon befinden sich unter anderem Wohnungen und ein Hotel römisch 40 .
Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen sind Wassergenossenschaften.
Die Fünftbeschwerdeführerin versorgt die Liegenschaften der Viertbeschwerdeführerin mit Wasser, hierfür wurde ihr – unter anderem – mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20.11.1986 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Brunnens auf Grundstück Nr. 5538/4, KG Zurndorf erteilt und ihr das Recht zur Wasserentnahme daraus wiederholt, zuletzt im Ausmaß von maximal 40.000 m3 im Jahr mit Bescheid vom 27.03.2019 befristet bis 01.04.2031 erteilt.
Die Sechstbeschwerdeführerin betreibt in den Gemeinden Neusiedl am See, Weiden am See, Gols und Mönchhof 318 Brunnen und verfügt für diese über Entnahmekontingente.
1.2. Vorhaben
Die mitbeteiligte Partei plant in der KG Zurndorf Errichtung und Betrieb eines Elektrolyseurs, der aus erneuerbarer Wind- und PV-Energie Wasserstoff erzeugt.
Das Vorhaben soll in mehreren Ausbaustufen realisiert werden. In der Vollausbaustufe soll eine Wasserstoffproduktionskapazität von bis zu 31.000 t/a bei einer elektrischen Leistung des Elektrolyseurs von bis zu 200 MW umgesetzt werden.
Neben elektrischer Energie wird für die Wasserstoffproduktion Wasser im Ausmaß von bis zu 25 l/s benötigt. Dieses wird aus Feldbrunnen gewonnen. Mit dem Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland soll ein Vertrag zur Wasserversorgung abgeschlossen werden.
Der erzeugte Wasserstoff soll über eine Pipeline abtransportiert werden. Ergänzend kann auch ein Abtransport durch LKW erfolgen, wobei keinesfalls mehr als 4 LKW/d eingesetzt werden.
Das Vorhaben soll auf den Grundstücken GSt-Nr 5520/16, 5520/15, 5520/31, 5520/14, 5520/13, 5520/35, 5520/35, 5520/33, 5520/12, 5520/11, 5520/10, 5520/34, 5520/9, 5520/8, 5520/7, 5520/6 und 5520/5, alle EZ 1046, KG 32028 Zurndorf bzw. auf Teilen dieser Grundstücke realisiert werden, wobei das vom Projekt beanspruchte Gesamtareal nicht größer als 8,5 ha bei einer versiegelten Fläche von jedenfalls unter 4,9 ha sein wird.
Mit der Umsetzung des Vorhabens sind keine Rodungen verbunden.
Das Vorhaben liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A („besondere Naturschutzgebiete“), der Kategorie C („Wasserschutz- und Schongebiet“) sowie der Kategorie D („belastetes Gebiet Luft“) gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 und auch nicht in einem gemäß § 55f iVm § 55g WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebiet.Das Vorhaben liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A („besondere Naturschutzgebiete“), der Kategorie C („Wasserschutz- und Schongebiet“) sowie der Kategorie D („belastetes Gebiet Luft“) gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 und auch nicht in einem gemäß Paragraph 55 f, in Verbindung mit Paragraph 55 g, WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebiet.
Die nächste „Streusiedlung“ bzw. Weiler XXXX liegt vom antragsgegenständlichen Vorhaben über 400 m entfernt.Die nächste „Streusiedlung“ bzw. Weiler römisch 40 liegt vom antragsgegenständlichen Vorhaben über 400 m entfernt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beschwerdelegitimation
Betreffend Erst- und Zweitbeschwerdeführer hat das Bundesverwaltungsgericht Grundbuchauszüge eingeholt bzw. wurden solche im Zuge der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebracht.
Der Drittbeschwerdeführer gab im Zuge der mündlichen Verhandlung an, über Grundstücke zu verfügen, diese lägen vom XXXX 5 km entfernt, die restlichen Grundstücke seien zwischen der großen und der kleinen Leitha (OZ 12, S. 13). Damit ist der Drittbeschwerdeführer kein Anrainer.Der Drittbeschwerdeführer gab im Zuge der mündlichen Verhandlung an, über Grundstücke zu verfügen, diese lägen vom römisch 40 5 km entfernt, die restlichen Grundstücke seien zwischen der großen und der kleinen Leitha (OZ 12, Sitzung 13). Damit ist der Drittbeschwerdeführer kein Anrainer.
Betreffend die Viertbeschwerdeführerin wurden von der mitbeteiligten Partei keinerlei Einwendungen erhoben.
Die Fünftbeschwerdeführerin hat im Zuge der mündlichen Verhandlung wasserrechtliche Bescheide in Vorlage gebracht, wobei die Feststellungen insbesondere auf dem Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 27.03.2019, GZ A4/WA.WVA-10034-14, beruhen (Beilage 2 B zu OZ 12).
Die Sechstbeschwerdeführerin legte ihre Beschwerdelegitimation im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar und brachte hierzu einen Bescheid der BH Neusiedl am See vom 12.12.2022, GZ ND-09-06-26-149, betreffend Auflagen für die bewilligte Wasserentname aus 244 bewilligte Feldbrunnen auf Grundstücken der KG Gols, KG Mönchhof, KG Weiden am See und KG Neusiedl am See in Vorlage. Die mitbeteiligte Partei trat dem nicht entgegen (OZ 12, S. 10).Die Sechstbeschwerdeführerin legte ihre Beschwerdelegitimation im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar und brachte hierzu einen Bescheid der BH Neusiedl am See vom 12.12.2022, GZ ND-09-06-26-149, betreffend Auflagen für die bewilligte Wasserentname aus 244 bewilligte Feldbrunnen auf Grundstücken der KG Gols, KG Mönchhof, KG Weiden am See und KG Neusiedl am See in Vorlage. Die mitbeteiligte Partei trat dem nicht entgegen (OZ 12, Sitzung 10).
2.2. Vorhaben
Die Feststellungen zum Vorhaben beruhen auf der Vorhabensbeschreibung im verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei vom 21.03.2024. Betreffend die Wasserversorgung des Vorhabens wurde die Vorhabensbeschreibung in der Beschwerdebeantwortung ergänzt bzw. präzisiert (OZ 4, S. 5-6). Die Feststellungen zum Vorhaben beruhen auf der Vorhabensbeschreibung im verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei vom 21.03.2024. Betreffend die Wasserversorgung des Vorhabens wurde die Vorhabensbeschreibung in der Beschwerdebeantwortung ergänzt bzw. präzisiert (OZ 4, Sitzung 5-6).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen
3.1.1. UVP-G 2000
§§ 3, 19 und Anhang 1 Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), StF: BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 26/2023, lauten auszugsweise:Paragraphen 3,, 19 und Anhang 1 Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, lauten auszugsweise:
„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 12 a, anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3) […]
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentli