TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/25 W118 2238122-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.02.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
Forstgesetz 1975 §17 Abs1
NÖ NSchG 2000 §10
NÖ NSchG 2000 §9
UVP-G 2000 Anh1 Z16
UVP-G 2000 Anh1 Z46
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs8
UVP-G 2000 §3a Abs1 Z2
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §39
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W118 2238122-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Wolfgang ULM Rechtsanwalts GmbH, Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom XXXX , GZ. XXXX , betreffend die Feststellung, dass das Vorhaben der Errichtung einer 110 kV-Leitung zwischen den Umspannwerken XXXX und XXXX , Teilstrecke XXXX , der XXXX , vertreten durch HEID & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in 1030 Wien, keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegt, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Vorgeschichte:

1. Mit Schreiben vom 20.06.2017 beantragte die XXXX (in der Folge: Projektwerberin) gemäß § 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX die Feststellung, dass das geplante Vorhaben der Erneuerung der bestehenden 110-kV-Leitung zwischen den Umspannwerken XXXX und XXXX , Teilstrecke XXXX , weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen könne.

2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX stellte diese fest, dass das geplante Vorhaben zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter des FFH-Gebietes „ XXXX “ führen könne.

Begründend wurde auf ein Gutachten einer Amtssachverständigen für Naturschutz verwiesen, das im angeführten Bescheid wiedergegeben wurde.

Aktuelles Verfahren:

1. Mit Schriftsatz vom 17.07.2020 beantragte die Projektwerberin, vertreten durch Heid & Partner Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in 1030 Wien, bei der XXXX (in der Folge: belangte Behörde) die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob für das Vorhaben der Errichtung einer 110 kV-Leitung zwischen den Umspannwerken XXXX und XXXX , Teilstrecke XXXX , die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Projektgegenstand war die Erneuerung einer 110 kV-Leitung durch Abtrag der bestehenden 26 km langen 110 kV-Leitung und Errichtung einer ca. 24 km langen 110 kV-Leitung, wobei das geplante Vorhaben überwiegend im XXXX in den Bezirken XXXX und XXXX zur Umsetzung gelangen sollte. In Niederösterreich sollten die Bezirke XXXX und XXXX betroffen sein. Die Abtragung der Bestandsleitung sollte zum Teil im Europaschutzgebiet „ XXXX “ erfolgen. Die erneuerte Leitung sollte (im Gegensatz zum Projekt, das dem angeführten Feststellungsbescheid der BH XXXX zugrunde lag) nicht mehr im Europaschutzgebiet zu liegen kommen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das geplante Vorhaben keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 unterliege und führte dazu im Wesentlichen aus, die örtliche Zuständigkeit liege gemäß § 39 Abs. 1 iVm Abs. 4 UVP-G 2000 bei der Landesregierung jenes Landes, in dem sich der Hauptteil des Vorhabens befinde, somit bei der XXXX Landesregierung.

Das UVP-Gesetz differenziere zwischen Neuvorhaben und Änderungen. Gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G seien Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt sei, einer UVP zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt sei und die Behörde im Einzelfall feststelle, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Im vorliegenden Fall werde teilweise der Streckenverlauf einer bestehenden Leitung geändert. Somit liege eine Änderung iSd des UVP-G 2000 vor. Die in diesem Fall einschlägigen Z 16 und Z 46 des Anhangs 1 UVP-G 2000 enthielten allerdings jeweils spezielle Änderungstatbestände.

Werde ein Abschnitt einer Freileitung neu trassiert, sei auf die Länge des neuen Trassenabschnitts, nicht auf den Saldo zwischen der hinzukommenden und der wegfallenden Strecke abzustellen.

Sowohl Z 16 als auch Z 46 enthielten in Spalte 3 Tatbestände, die für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten herangezogen würden. Ein Teil des Vorhabens liege in einem Europaschutzgebiet und damit in einem Schutzgebiet der Kategorie A des Anhangs 2 zum UVP-G 2000. Allerdings führe dieser Teil des Vorhabens zu einer Reduktion der Belastung des genannten Gebiets, da die dort bestehende Leitung abgetragen werde. Von der neuen Leitungstrasse werde das Europaschutzgebiet „ XXXX “ nicht mehr berührt. Aufgrund dieser positiven Entwicklung für das Europaschutzgebiet erachte es die Behörde als unbillig, den gesamten Sachverhalt einer strengeren Prüfung nach Spalte 3 des Anhang 1 des UVP-G 2000 zu unterziehen. Würde dieser Ansatz gewählt, wäre im Endeffekt eine Trassenplanung wie vorgesehen außerhalb des Europaschutzgebiets und die Belassung des Altbestandes im Europaschutzgebiet für den Antragsteller vorteilhafter. Diese Umgehung könne aber nicht im Sinn einer Umweltverträglichkeitsprüfung sein.

Diese Ansicht entspreche auch dem Regelungsregime des XXXX . StarkstromwegeG (und des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen), das für die Errichtung und Inbetriebnahme, Änderungen und Erweiterungen von elektrischen Leitungsanlagen die Bewilligung durch die Behörde vorsehe. Für Auflassungen und in weiterer Folge bauliche Entfernungen sei jedoch keine Genehmigungspflicht vorgesehen.

Darüber hinaus habe die zuständige Bezirkshauptmannschaft XXXX auf Antrag der Projektwerberin eine Vorprüfung betreffend die Erforderlichkeit einer Naturverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX sei festgestellt worden, dass die Erneuerung der bestehenden 110-kV-Leitung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets „ XXXX “ führen könne. Die Beeinträchtigung eines Schutzgebiets der Kategorie A liege somit nicht vor.

Z 16 lit. b) des Anhangs 1 UVP-G 2000 enthalte einen Änderungstatbestand. Damit der Tatbestand erfüllt sei, müssten beide Voraussetzungen (Leitungslänge, Nennspannung) erfüllt sein, um ein Vorhaben einer UVP-Pflicht zu unterwerfen (mit Verweis auf VwGH 30.06.2006, 2005/04/0195). Eine Erhöhung der Nennspannung sei allerdings nicht gegeben, weshalb eine Tatbestandsvoraussetzung nicht vorliege und die nähere Prüfung dieses Tatbestands nicht erforderlich sei. Ein Vorhaben iSd lit. c) (Lage im Schutzgebiet der Kategorie A) liege aus den angeführten Gründen nicht vor.

Im Hinblick auf Z 46 Anhang 1 UVP-G 2000 sei zwischen Flächen für Rodungen und Flächen für Trassenaufhiebe zu unterscheiden. Unter Rodungen iSd des UVP-G sei die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur gemäß § 17 Abs. 1 ForstG 1975 zu verstehen.

Die Tatbestände der Spalte 3 seien einschlägig, falls eine der genannten Maßnahmen (Erstaufforstung, Erweiterung einer Erstaufforstung, Rodungen, Erweiterung von Rodungen, Trassenaufhiebe und Erweiterung von Trassenaufhieben) in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A durchgeführt würde. Da das schutzwürdige Gebiet aus den genannten Gründen keine Berücksichtigung finde und im Europaschutzgebiet keine Rodung nach lit. g) und keine Erweiterung einer Rodung nach lit. h) ausgeführt würde, seien diese Tatbestände nicht einschlägig. Es würden auch keine Trassenaufhiebe nach lit. i) und keine Erweiterungen solcher nach lit. j) im schutzwürdigen Gebiet durchgeführt. Eine Erstaufforstung oder eine Erweiterung einer Erstaufforstung nach lit.) e und f) sei laut Projektunterlagen nicht vorgesehen.

Die für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Rodungen im Ausmaß von 1,51 ha erreichten den Schwellenwert von 20 ha nach lit. a) nicht. Die Schwellenwerte der lit. b) würden nicht erreicht. Nach den Angaben der Antragstellerin habe es keine Rodungen gegeben, die in den letzten 10 Jahren genehmigt oder beantragt worden seien. Außerdem seien die projektgemäßen Rodungen geringer als der angegebene Schwellenwert von 5 ha.

Der vorgenommene Trassenaufhieb sei geringer (19,16 ha) als die in lit. c) und d) der Z 46 genannten Schwellenwerte, weshalb diese Tatbestände ebenfalls nicht erfüllt seien.

Nach der derzeit geltenden österreichischen Rechtslage sei weder der Tatbestand des Trassenaufhiebs noch jener der Rodung erfüllt.

Die Europäische Kommission (EK) habe zwar den Standpunkt vertreten, dass die Differenzierung zwischen Rodungen und Trassenaufhieben, die im Gefolge des Urteils des EuGH in der Rs. Prenninger in das UVP-G 2000 aufgenommen wurde, nicht europarechtskonform sei, die EK habe aber nicht erkennen lassen, welche Schwellenwerte konkret anzuwenden seien.

3. Mit Schriftsatz vom 27.11.2020 erhob die XXXX , vertreten durch Dr. Wolfgang Ulm Rechtsanwalts GmbH, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte im Wesentlichen aus, die Projektwerberin plane die Erneuerung der bestehenden 110 kV-Leitung durch einen Neubau. Eine Teilstrecke der bestehenden Leitung befinde sich auf dem Gemeindegebiet der XXXX und innerhalb des Natura 2000-Schutzgebietes „ XXXX “. Im Schutzgebiet solle die bestehende Leitung entfernt werden. Der Ersatzneubau solle auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nach Süden außerhalb des FFH-Gebietes, aber unmittelbar an dieses angrenzend, errichtet werden.

Bekämpft werde die Feststellung der belangten Behörde, dass das Europaschutzgebiet „ XXXX “ von der neuen Leitungstrasse nicht mehr berührt werde. Tatsächlich hätte festgestellt werden müssen, dass die neue Leitungstrasse auch außerhalb des Europaschutzgebietes Auswirkungen, und zwar erheblich schädliche, auf das Europaschutzgebiet habe.

Dazu komme, dass auch der Abbau der bestehenden Leitung im Schutzgebiet das Schutzgebiet berühre. Der Abbau der bestehenden Leitung sei Teil des geplanten Projektes. Das Projekt betreffe sohin das Schutzgebiet.
Die belangte Behörde sehe im Abbau der bestehenden Leitung im Europaschutzgebiet eine derartig positive Entwicklung, dass sie es für unbillig erachte, den Sachverhalt einer Prüfung nach Spalte 3 des Anhanges des UVP-G 2000 zu unterziehen.

Tatsächlich sei der Tatbestand der Z 16 lit. c) des Anhangs 1 UVP-G 2000 verwirklicht. Die bestehende Starkstromleitung habe eine Nennspannung von 110 kV und liege zum Teil in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A. Aus dem Anhang 2 des UVP-G 2000 ergebe sich, dass das nach der FFH-RL ausgewiesene Natura 2000-Gebiet „ XXXX “ ein Schutzgebiet der Kategorie A sei. Sogar die Projektwerberin gestehe in ihrer Stellungnahme vom 08.10.2020 zu, dass der Schwellenwert des Tatbestands der Z 16 lit. c) des Anhangs 1 UVP-G 2000 erfüllt sei.

Liege allerdings ein Tatbestand der Spalte 3 — wie im konkreten Fall auch von der Projektwerberin und sogar von der belangten Behörde angenommen — vor, so müsse die Behörde in einer Einzelfallprüfung feststellen, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

Laut Anhang 1 UVP-G 2000 seien in Spalte 3 jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterlägen. Für diese Vorhaben habe ab den angegebenen Mindestschwellenwerten eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Aufgrund von § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung von Vorhaben durchzuführen, wenn ein Tatbestand der Spalte 3 vorliege und aufgrund einer Einzelfallprüfung mit entsprechenden Auswirkungen zu rechnen sei. Dass auf die sogenannte Einzelfallprüfung verzichtet werden könne, sei laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2006, 2004/04/0129, nicht vorgesehen.

In der unterlassenen Einzelfallprüfung liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Eine Einzelfallprüfung könne ergeben, dass die neue 110 kV-Freileitung - jedenfalls im Vergleich zur Erdkabelvariante - erhebliche schädliche und belastende Auswirkungen auf das Schutzgebiet habe.

Gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 habe die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhangs 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt sei, bei Zutreffen dieses Tatbestands im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten sei, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt werde. Bei der Entscheidung im Einzelfall seien die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen.

Als ein Kriterium sei ausdrücklich die Möglichkeit genannt, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern. Bei in Spalte 3 des Anhangs 1 angeführten Vorhaben sei die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der belangten Behörde könne darin grundsätzlich beigepflichtet werden, dass eine Verlegung der Leitungstrasse aus dem Schutzgebiet heraus für das Schutzgebiet grundsätzlich eine positive Entwicklung sei. Dennoch sei eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene Einzelfallprüfung in zweierlei Richtung vorzunehmen.

Zum einen sei zu untersuchen, in welcher Art und Weise das Schutzgebiet durch den Abbau der Leitung beeinträchtigt werde, zum anderen sei zu untersuchen, welche Auswirkungen die neue Leitungstrasse an der Schutzgebietsgrenze auf das Schutzgebiet habe. In diesem Zusammenhang seien Möglichkeiten zu prüfen, die schädliche Auswirkungen vermeiden oder verhindern könnten. Eine solche Alternative, die zu prüfen sei, sei die Erdkabelvariante.

Das Erdkabel sei im Vergleich zur Freileitung die umwelt- und menschenfreundlichere Ausführungsvariante. Freileitungen seien nicht nur unschön und beeinträchtigten das Landschaftsbild, sie seien mit den Grundsätzen des Naturschutzes nur schwer in Einklang zu bringen. Tiere mieden Freileitungen.

Vögel könnten mit den Leitungen kollidieren. Tiere, Vögel und Menschen seien durch Freileitungen einer erheblichen Belastung ausgesetzt.

Elektrische Felder wurden vom Erdreich gut abgeschirmt. Deshalb spielten sie bei Erdkabeln keine Rolle, träten aber im Freien in der Umgebung von Freileitungen auf.

Bei Freileitungen unter 380 kV könnten Feldstärken auftreten, die über dem Grenzwert für niederfrequente elektrische Felder lägen. Nur ein ausreichend großer Abstand zwischen Leitung und Mensch gelte als sicherer Schutz, weil das elektromagnetische Feld sich im Quadrat der Entfernung verringere.

Mehrere wissenschaftliche Studien hätten den kausalen Zusammenhang zwischen der häuslichen Magnetfeldexposition durch Einrichtungen der Stromversorgung und dem Leukämierisiko von Kindern untersucht und bejaht. Diesbezüglich wird auf eine Reihe von Studien verwiesen.

Abschließend wird beantragt, den angefochtenen Bescheid entweder dahingehend abzuändern, dass eine UVP-Pflicht bejaht wird, oder aber die Entscheidung aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Bereits mit Schriftsatz vom 22.12.2020 nahm die Projektwerberin zur angeführten Beschwerde Stellung. Nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 sei das Vorhaben aufgrund der teilweisen Umsetzung (wozu auch der Abtrag eines Leitungsteils zähle) in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.

Im Rahmen der Einzelfallprüfung seien nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 nicht das Vorhaben in seiner Gesamtheit, sondern nur jene davon ausgehenden Beeinträchtigungen zu beurteilen, die den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebiets wesentlich negativ beeinflussen (u.a. mit Verweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0061). Bereits insofern seien sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern auf Menschen verfehlt, weil das Europaschutzgebiet „ XXXX “ nicht Menschen als Schutzzweck habe. Auswirkungen auf Menschen könnten erst im Genehmigungsverfahren geltend gemacht werden.

Nach der expliziten Anordnung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 habe sich die Behörde bei der Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation zu beschränken (u.a. mit Verweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0061).

Das Europaschutzgebiet werde vom Vorhaben nur durch den Abtrag der bestehenden Leitung berührt. Selbst für einen Abtrag und eine Neuerrichtung im Europaschutzgebiet sei von der BH XXXX bereits rechtskräftig festgestellt worden (Bescheid der BH XXXX vom XXXX , GZ XXXX ), dass der Schutzzweck des Gebiets nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Umso mehr gelte dies, wenn es bloß zu einem Abtrag der bestehenden Leitung ohne Neuerrichtung einer Leitung komme.

Im Ergebnis entspreche der Bescheid der BH XXXX der von der Beschwerdeführerin geforderten Einzelfallprüfung. Die Antragstellerin gehe daher davon aus, dass es durch die Berührung des Europaschutzgebiets zu keinen erheblichen Umweltauswirkungen komme und es daher aufgrund dieses Tatbestands keine UVP-Pflicht zu erwarten sei.

Im Bereich des Europaschutzgebietes komme es nur zu einem Abtrag einer bestehenden Leitung. Dort seien weder neue Rodungen noch Trassenaufhiebe geplant. Daher komme es denkmöglich durch Rodungen und Trassenaufhiebe in diesem Gebiet zu keinen neuen oder anderen Umweltauswirkungen.

5. Mit Datum vom 28.12.2020 erfolgte die Vorlage des Verfahrensakts.

6. Mit Datum vom 08.01.2021 bestellte das BVwG einen Sachverständigen für den Fachbereich Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume.

7. Mit Schriftsatz vom 15.01.2021 präzisierte die Beschwerdeführerin die geplanten Maßnahmen im Hinblick auf die Neuerrichtung der geplanten Leitung und erklärte eine Reihe näher bezeichneter Ausgleichsmaßnahmen zum Projektbestandteil.

8. Mit Datum vom 25.01.2021 übermittelte der angeführte Sachverständige sein Gutachten.

9. Mit Ladung vom 26.01.2021 wurde für den 24.02.2021 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumt und in einem das angeführte Gutachten an die Parteien übermittelt und eine Frist für eine allfällige Stellungnahme eingeräumt.

10. Mit Schriftsatz vom 09.02.2021 äußerte sich die Beschwerdeführerin zum Gutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen und führte im Wesentlichen aus, am Projektstandort sei mit einem Vorkommen von Biber und Fischotter zu rechnen, die Schutzgegenstand des FFH-Gebiets seien. Die Beschwerdeführerin beurteile das elektromagnetische Feld der Freileitung als konkreten Wirkfaktor. Die Gefährdung liege in der Vergrämung und in schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit der Tiere. Es gebe auch Studien betreffend die Auswirkungen von Hochspannungsleitungen auf die Gesundheit von Pferden und Rindern (mit Verweis auf VwGH 31.03.2008, 2006/05/0184). Die Grenze des Europaschutzgebiets liege auch nicht mehrere hundert Meter, sondern weniger als fünfzig Meter von den neuen Masten 33 und 34 entfernt.

Es sei erforderlich festzustellen, wie knapp die geplante 110 kV-Leitung tatsächlich am Schutzgebiet vorbeiführe. In der Folge sei durch Sachverständige aus den Fachbereichen Elektrotechnik, Umwelthygiene, Umwelt- und Veterinärmedizin festzustellen, wie stark und schädlich das elektromagnetische Feld auf Biber und Fischotter einwirken könne. Konkret seien die elektrische Feldstärke und die Flussdichte zu erheben. Die erhobenen Werte in Mikrotesla seien in Relation mit Grenz- und Referenzwerten zu setzen, die dem Stand der Wissenschaft entsprächen. Der VwGH habe in der zitierten Entscheidung eine entsprechende Prüfpflicht bei Kindern, die sich in einem Anstand von 45,5 m bis 126 m zur Trasse aufhielten, bejaht. Die schädlichen Wirkungen der Freileitung könnten durch die Verlegung eines Erdkabels vermieden werden. Diesfalls würden das Landschaftsbild weniger beeinträchtigt und das elektromagnetische Feld abgeschirmt.

Die bestehende Leitung befinde sich zum Teil im „Vogelschutzgebiet XXXX “, weshalb auch die Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet geprüft werden müssten.

11. Mit Datum vom 24.02.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung mittels Videokonferenz statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Sach- und Rechtslage erläutert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Projektwerberin XXXX plant die Erneuerung der 110 kV-Leitung zwischen den Umspannwerken XXXX und XXXX , Teilstrecke XXXX am Leithaberge.

Diese wurde 1956 als 60 kV-Betonmastleitung errichtet, 1962 schließlich auf eine Betriebsspannung von 110 kV umgestellt. Diese Teilstrecke erreicht in absehbarer Zeit das Ende ihrer technischen Lebensdauer und soll durch einen Neubau ersetzt werden, sodass eine leistungsstarke Verbindung zwischen den APG-Stützpunkten XXXX und XXXX für das südliche Niederösterreich zur Verfügung steht. Im Zuge der Umstellung wird auch die Möglichkeit geschaffen, bei einem allfälligen künftigen Bedarf das Umspannwerk XXXX in die 110 kV-Leitung einzubinden und so die Versorgungssicherheit des Raumes XXXX zu erhöhen. Diesbezüglich liegt allerdings noch kein konkretes Vorhaben vor.

Zunächst ist der Abtrag der bestehenden ca. 26 km langen 110 kV-Leitung zwischen den Umspannwerken XXXX und XXXX , Teilstrecke XXXX geplant. In weiterer Folge ist statt dieser Leitung die Errichtung einer ca. 24 km langen 110 kV-Einfachleitung zwischen den bestehenden Leitungsabschnitten in XXXX und XXXX geplant. Ausgehend vom bestehenden Leitungszug der 110 kV-Leitung zwischen dem UW XXXX und dem Bereich XXXX verläuft die projektierte Leitung Richtung Nordost bis zur bestehenden Betonmasttrasse. Das Europaschutzgebiet XXXX ( XXXX ), in dem die Bestandsanlage teilweise situiert ist, wird von der neuen Leitungstrasse nicht mehr berührt. Von dort folgt die geplante Leitung genau der Bestandtrasse bis in den Bereich der Gemeinde XXXX . In XXXX ist eine geringfügige Trassenverschwenkung geplant, um den Abstand zum Siedlungsgebiet zu erhöhen. Nach dieser Verschwenkung wird wieder die bestehende Trasse bis zur Katastralgemeinde XXXX genutzt. Ab hier verläuft die neue Leitung Richtung Norden bis zu den Flächen der XXXX im Bereich des XXXX und folgt einer bestehenden Bearbeitungs- und Brandschutzschneise in Richtung Nordost bis auf das Gemeindegebiet XXXX . In XXXX wird die neue Leitung aus dem Siedlungsgebiet Richtung Osten verlegt, schwenkt dann nach Nord und führt über das Gemeindegebiet XXXX bis zur bestehenden Rohrmastleitung. Im Zuge der Leitungsführung kommt es zur Querung von Windschutzgürteln in den Katastralgemeinden XXXX und von Waldgebieten in den Gemeinden XXXX , deren Bestand zu beiden Seiten der Leitungsachse in vorschriftsmäßiger Breite ausgeholzt wird. Die zur Umsetzung des Vorhabens erforderlichen befristeten und unbefristeten Rodungen beschränken sich auf die Maststandorte und jene räumlich umliegenden Flächen, die für die Masterrichtungsarbeiten benötigt werden.

Insgesamt nehmen die neuen Trassenabschnitte in Waldbereichen Flächen im Ausmaß von 234.632 m2 in Anspruch. Diese Fläche enthält sowohl befristete (im Ausmaß von 1,46 ha) und unbefristete (im Ausmaß von 0,05 ha) Rodungen. Weiters sind in diesem Ausmaß Forstwege mit einer Fläche von 27.813 m2 und bloß überspannte Bereiche, wo keine Abholzungen oder Schlägerungen erforderlich sind, mit einer Fläche von 15.250 m2 enthalten. Trassenaufhiebe (inkl. der Rodungsflächen) werden daher im Ausmaß von 191.569 m2 (somit 19,17 ha) erforderlich.

Aufgrund des Abtrags bestehender Leitungen werden bislang gerodete Flächen im Ausmaß von ca. 14,24 ha wieder zu Wald.

Ein etwa 1.300 m langer Abschnitt der bestehenden Leitung befindet sich innerhalb des FFH-Schutzgebiets „ XXXX “ ( XXXX ). Die bestehende Leitung soll im Zuge des Vorhabens mitsamt den Mastfundamenten abgebaut bzw. entfernt werden. Der Ersatzneubau soll auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nach Süden außerhalb des FFH-Gebiets erfolgen. Kein Teil des geplanten Vorhabens liegt im Vogelschutzgebiet „ XXXX “.

Nach Abschluss der Maßnahmen ist die Wiederbewaldung der frei werdenden Leitungstrasse mit standortheimischen Gehölzen durch Förderung der Naturverjüngung geplant. Im Bereich der Bewaldungsflächen erfolgt eine Nachpflege bis zum Bestandsschluss.

Durch das geplante Vorhaben kommt es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des in § XXXX der Verordnung über die Europaschutzgebiete festgelegten Schutzzwecks des FFH-Schutzgebiets „ XXXX “ ( XXXX ). Die Eingriffe in die (potenziellen) Habitate mehrerer Tierarten sind bloß geringfügig und vorübergehend. Überdies werden sie durch geeignete Begleitmaßnahmen begrenzt. Lokal kommt es durch die Nachsorge der aufgelassenen Leitungstrasse zu einer Verbesserung des Lebensraumtyps 91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen, durch die das Erreichen der Erhaltungsziele des Gebiets unterstützt wird.

Es kommt auch zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des geschützten Lebensraums XXXX .

Das Projekt kommt in keinem weiteren schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A nach Anhang 2 UVP-G 2000 zu liegen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen zum geplanten Vorhaben ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und erweisen sich als unstrittig.

Die Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens ergeben sich aus dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sowie aus seinen ergänzenden Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Die Beschwerdeführerin ist den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere konnten die behaupteten Auswirkungen von elektromagnetischen Wellen, die vom Vorhaben ausgehen und die Tierwelt (insb. Biber und Fischotter) beeinträchtigen sollen, nicht schlüssig dargelegt werden. Die einschlägigen Grenzwerte werden offensichtlich nicht annähernd erreicht.

Die vorgebrachten Zweifel der Beschwerdeführerin an den Angaben betreffend die Entfernung der neuen Leitungstrasse zum FFH-Schutzgebiet „ XXXX “ konnten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG überzeugend ausgeräumt werden.

Soweit die Beschwerdeführerin die Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgebiet Mensch sowie auf das Vogelschutzgebiet „ XXXX “ begehrt, ist auf die rechtliche Würdigung zu verweisen. Diesbezügliche Prüfungen waren im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen. Entsprechendes gilt für die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen und eine allfällige Alternativenprüfung (Erdkabel).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen (§ 40 Abs. 2 UVP-G 2000).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Rechtliche Beurteilung:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung:

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018:

„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. […].

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:

1.       Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),

2.       Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),

3.       Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.

Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:

1. Beschreibung des Vorhabens:
a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und,          soweit relevant, von Abbrucharbeiten,
b) Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen          Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben  voraussichtlich beeinträchtigt werden,

2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten  Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden  kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht  beschrieben werden müssen, sowie

3.       Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens  auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen,  infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der  Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere  Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.

Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

[…].

Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1.       die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2  des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt  wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen;  dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer  Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt  ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit  erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf  die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht  ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die  Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses  Schwellenwertes erfolgt oder

2.       eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten  Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein  Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende  Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch  die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses  Schwellenwertes erfolgt oder

2.       eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten  Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert  festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.“

Anhang 1 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

„Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. […].

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 

Energiewirtschaft

 

 

Z 16

a)       Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km;

b)       Änderungen von Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV auf Trassen einer bestehenden Starkstromfreileitung durch Erhöhung der Nennspannung, wenn diese über 25 %, aber nicht um mehr als 100 %, und die bestehende Leitungslänge um nicht mehr als 10 % erhöht werden;

c)       Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km.

Berechnungsgrundlage für Änderungen (§ 3a Abs. 2 und 3) von lit. a und c ist die Leitungslänge.

 

Land- und Forstwirtschaft

 

 

Z 46

 

a)       Rodungen 14a) auf einer Fläche von mindestens 20 ha;

b)       Erweiterungen von Rodungen 14a), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;

c)       Trassenaufhiebe14b) auf einer Fläche von mindestens 50 ha;

d)       Erweiterungen von Trassenaufhieben14b), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 50 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 12,5 ha beträgt;

e)       Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 15 ha;

f)       Erweiterungen von Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 15 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3,5 ha beträgt;

g)       Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha;

h)       Erweiterungen von Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt;

i)       Trassenaufhiebe14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 25 ha;

j)       Erweiterungen von Trassenaufhieben14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 25 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 6,25 ha beträgt;

sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt. Ausgenommen von Z 46 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Z 46 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. Flächen für Rodungen und Flächen für Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen.

14) Unter intensiver Landwirtschaftsnutzung ist eine Form der Landwirtschaft mit hohem Einsatz von Produktionsmitteln je Flächeneinheit (dh. meist hohem Düngemitteleinsatz, relativ großem Aufwand an synthetisch hergestellten Pflanzenschutz-, Pflanzenbehandlungs- und Unkrautbekämpfungsmitteln und intensiven künstlichen Bewässerungsmethoden) zu verstehen.

14a) Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975.

14b) Trassenaufhiebe sind gemäß § 81 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975 Fällungen hiebsunreifen Hochwaldes, die zum Zweck der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind.

15) Flächen, auf denen zum Antragszeitpunkt eine Rodungsanmeldung nach § 17a Abs. 3 Forstgesetz 1975 oder eine Rodungsbewilligung nach § 18 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 erloschen ist, eine Rodungsanmeldung nach § 17a Abs. 4 Forstgesetz 1975 oder Rodungsbewilligung nach § 18 Abs. 4 Forstgesetz 1975 abgelaufen ist sowie Flächen, für die Ersatzleistungen gemäß § 18 Abs. 2 Forstgesetz 1975 vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.“

Anhang 2 UVP-G 2000 lautet:
„Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

Kategorie

schutzwürdiges Gebiet

Anwendungsbereich

A

besonderes Schutzgebiet

nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten

B

Alpinregion

Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)

C

Wasserschutz- und Schongebiet

Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959

D

belastetes Gebiet (Luft)

gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete

E

Siedlungsgebiet

in oder nahe Siedlungsgebieten.

Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten