Entscheidungsdatum
31.05.2024Norm
AVG §39 Abs2Spruch
W127 2281683-1/14Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 03.10.2023, GZ: IVe-415-10/2022-61, mit dem festgestellt wurde, dass das Vorhaben „Reststoffverwertungsanlage sowie Verschiebung von Parkplätzen“ der Firma Ganahl AG in Frastanz, Vorarlberg, keiner Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 zu unterziehen ist, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 03.10.2023, GZ: IVe-415-10/2022-61, mit dem festgestellt wurde, dass das Vorhaben „Reststoffverwertungsanlage sowie Verschiebung von Parkplätzen“ der Firma Ganahl AG in Frastanz, Vorarlberg, keiner Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 zu unterziehen ist, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 3 Abs. 7, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Z 2 lit. c, Z 4 lit. a und Z 21 lit. c des Anhangs 1 und § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, i.V.m. Ziffer 2, Litera c,, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 21, Litera c, des Anhangs 1 und Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.
2. Hiegegen wurden Beschwerden von mehreren Nachbarinnen und Nachbarn sowie der Nachbargemeinde eingebracht.
Die gegenständliche Beschwerde langte am 20.11.2023 bei der belangten Behörde ein.
3. Mit Beschluss vom 23.04.2024, GZ: W127 2281683-1/11E, wurde den Beschwerden stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Bescheid der Vorarlberger Landesregierung, GZ: IVe-415-10/2022-61, wurde am 03.10.2023 erlassen. Laut Aktenlage wurde der Bescheid am 09.10.2023 auf der Homepage des Landes Vorarlberg veröffentlicht.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am Samstag, den 18.11.2023 elektronisch eingebracht und sohin langte am Montag, den 20.11.2023 beim Amt der Vorarlberger Landesregierung ein.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
2. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist ein Nachbar gemäß § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Solche Beschwerden sind gemäß § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist ein Nachbar gemäß Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Solche Beschwerden sind gemäß Paragraph 40, Absatz 3, UVP-G 2000 binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen.
Die Entscheidung eines UVP-Feststellungsverfahrens ist auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen und der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der angefochtene Feststellungsbescheid wurde am 09.10.2023 auf der Internetseite der UVP-Behörde für die Dauer von mindestens sechs Wochen kundgemacht. Die Beschwerdefrist für Nachbarn begann daher mit 09.10.2023 zu laufen und dauerte bis einschließlich 06.11.2023. Die Entscheidung eines UVP-Feststellungsverfahrens ist auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen und der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der angefochtene Feststellungsbescheid wurde am 09.10.2023 auf der Internetseite der UVP-Behörde für die Dauer von mindestens sechs Wochen kundgemacht. Die Beschwerdefrist für Nachbarn begann daher mit 09.10.2023 zu laufen und dauerte bis einschließlich 06.11.2023.
Das gegenständliche Rechtsmittel gegen diesen Feststellungsbescheid langte am 20.11.2023 bei der belangten Behörde ein und wurde sohin von der Beschwerdeführerin verspätet erhoben.
Nicht rechtzeitig eingebrachte (verspätete) Beschwerden sind unzulässig. Auf sie ist in der Sache selbst nicht einzugehen, sondern sie sind vom Verwaltungsgericht – von Amts wegen (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG) – mittels eines verfahrensabschließenden Beschlusses zurückzuweisen (§ 28 Abs. 1 VwGVG, vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).Nicht rechtzeitig eingebrachte (verspätete) Beschwerden sind unzulässig. Auf sie ist in der Sache selbst nicht einzugehen, sondern sie sind vom Verwaltungsgericht – von Amts wegen (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG) – mittels eines verfahrensabschließenden Beschlusses zurückzuweisen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, vergleiche VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).
Auf einen Vorhalt der Verspätung vor der Zurückweisung der Beschwerde und der Möglichkeit zur Stellungnahme konnte im konkreten Fall abgesehen werden, weil den rechtzeitigen Beschwerden mit Beschluss vom 23.04.2024, GZ: W127 2281683-1/11E, stattgegeben wurde, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wurde.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelt es sich um die Beurteilung von nicht übermäßig komplexen Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelt es sich um die Beurteilung von nicht übermäßig komplexen Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040).
Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die Rechtslage eindeutig ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die Rechtslage eindeutig ist.
Schlagworte
Beschwerdefrist Einbringung Feststellungsbescheid Feststellungsverfahren Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Kundmachung Nachbarrechte Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung Rechtsmittelfrist Umweltverträglichkeitsprüfung verspätete Beschwerde Verspätung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W127.2281683.1.01Im RIS seit
04.07.2024Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024