Norm
GMG §4Rechtssatz
§ 41 GMG räumt jedem in seinem Gebrauchsmuster Verletzten (ua) einen Unterlassungsanspruch ein, ohne diesen Anspruch davon abhängig zu machen, daß der Gebrauchsmusterinhaber die materielle Berechtigung seines Gebrauchsmusters nachweist. Daß das Gebrauchsmuster nicht neu oder nicht erfinderisch sei, muß der Beklagte behaupten und - im Provisorialverfahren - bescheinigen. Das gilt ungeachtet dessen, daß ein Gebrauchsmuster, dem (zum Beispiel) die Neuheit oder der erfinderische Schritt fehlen, ein bloßes Scheinrecht ist, dessen Nichtigerklärung jedermann beantragen kann (§ 28 GMG). Solange "dieser Schein nicht zerstört ist", hat der Gebrauchsmusterinhaber den Rechtsschein eines wirksamen Gebrauchsmusters für sich und es ist Sache des Eingreifers, das Fehlen der sachlichen Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes zu behaupten und zu bescheinigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103415Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0040OB00006_9600000_006