RS Vwgh 1995/9/6 95/12/0074

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §56;
StudFG 1992 §49 Abs3;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;
StudFG 1992 §52 Abs3 idF 1993/343;

Rechtssatz

Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände (hier: § 49 Abs 3 zweiter Tatbestand StudFG 1992), und zwar unabhängig von der Erlassung eines Bescheides der Studienbeihilfebehörde, ein. Die Erlassung eines (Feststellungsbescheides) Bescheides betreffend das Ruhen ist weder in jedem Fall vom Gesetz geboten noch für den Eintritt der Rechtsfolgen, die mit dem Ruhen verbunden sind (keine Pflicht der Behörde zur Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfenbeträge für die Dauer des Vorliegens des Ruhens; Pflicht des Studierenden zur Zurückzahlung jener Beträge, die während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden) notwendig.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120074.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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