Begründung: Manfred Josef G***** wurde durch Urteil des Landesgericht Linz vom 23. Jänner 1981, AZ 22 Vr 1471/80, wegen versuchten Mordes und schweren Diebstahls zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt und unter einem in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB eingewiesen. Aus dieser - zuletzt in der Justizanstalt Mittersteig vollzogenen - Maßnahme wurde er mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Februar 1989, AZ 18 BE 18... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs2StPO §494aStVG §162 Abs2 Z1StVG §179 Abs1StVG §179 Abs2
Rechtssatz: 1. Über den Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme entscheidet im Fall einer Verurteilung wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen strafbaren Handlung gemäß § 494 a grundsätzlich das im neuen Verfahren erkennende Gericht. 2. Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme anläßlich einer neuen Verurteilung ist gemäß § 494 a ... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs2StPO §494aStVG §162 Abs2 Z1StVG §179 Abs1StVG §179 Abs2
Rechtssatz: 1. Über den Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme entscheidet im Fall einer Verurteilung wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen strafbaren Handlung gemäß § 494 a grundsätzlich das im neuen Verfahren erkennende Gericht. 2. Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme anläßlich einer neuen Verurteilung ist gemäß § 494 a ... mehr lesen...
Gründe: I./ Der am 27. August 1932 geborene Franz A wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30. November 1973, AZ 19 Vr 1863/72, wegen §§ 190, 194, 171, 173, 174 I lit d, II lit a, 176 I lit b StG 1945 zu 3 1/2 Jahren schwerem Kerker verurteilt und gemäß § 1 Abs 2 ArbHG seine Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet. Mit dem Beschluß des Kreisgerichtes Steyr vom 19. November 1974, AZ 10 Ns 94/74, wurde gemäß Art V StVAG ausgesprochen, daß wegen Vorliegens der Vorausse... mehr lesen...
Gründe: Aus den Akten 11 a Ns 8/82 des Kreisgerichtes Steyr und der Ablichtung der Akten 11 Bs 91/82 des Oberlandesgerichtes Linz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. September 1976, GZ 22 Vr 705/76-23, wurde ua gemäß § 23 Abs. 1 StGB die Unterbringung des am 10. Mai 1946 geborenen Rudolf Hermann A in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet. Nach Vollzug der über ihn mit gleichem Urteil verhängten Freiheitsstrafe wurde er in ... mehr lesen...
Norm: StGB §24 Abs2StGB §25 Abs3StVG §162 Abs2 Z1 lita
Rechtssatz: Wird die Vollziehung der Unterbringung in der Rückfallstäteranstalt durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe unterbrochen, so ist vor der (neuerlichen) Überstellung in die Rückfallstäteranstalt eine Prüfung nach § 24 Abs 2 StGB - zwar nicht in jedem Fall, aber dann - erforderlich, wenn hiedurch der Zeitraum von einem Jahr seit der letzten Prüfung der Notwendigkeit einer Unterbrin... mehr lesen...
Norm: StGB §24 Abs2StGB §25 Abs3StVG §162 Abs2 Z1 lita
Rechtssatz: Wird die Vollziehung der Unterbringung in der Rückfallstäteranstalt durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe unterbrochen, so ist vor der (neuerlichen) Überstellung in die Rückfallstäteranstalt eine Prüfung nach § 24 Abs 2 StGB - zwar nicht in jedem Fall, aber dann - erforderlich, wenn hiedurch der Zeitraum von einem Jahr seit der letzten Prüfung der Notwendigkeit einer Unterbrin... mehr lesen...