TE OGH 1983/3/15 9Os41/83 (9Os42/83)

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Veröffentlicht am 15.03.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 1983 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jackwerth als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Franz A wegen der Prüfung der Notwendigkeit der überstellung in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 24 Abs 2 StGB über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 4. Oktober 1982, GZ 9 b Ns 1085/82-6, und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 10. November 1982, AZ 9 Bs 505/82, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafvollzugssache Franz A, AZ 9 b Ns 1085/

82 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis, verletzen die Beschlüsse des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 4. Oktober 1982, GZ 9 b Ns 1085/82-6, sowie des Oberlandesgerichtes Linz vom 10. November 1982, AZ 9 Bs 505/82, das Gesetz in der Bestimmung des § 24 Abs 2 StGB

Diese Beschlüsse werden aufgehoben und es wird dem Kreisgericht Ried im Innkreis aufgetragen, vor der überstellung des Verurteilten Franz A in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 24 Abs 2 StGB darüber zu entscheiden, ob dessen Unterbringung in einer solchen Anstalt noch notwendig ist.

Text

Gründe:

I./ Der am 27. August 1932 geborene Franz A wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30. November 1973, AZ 19 Vr 1863/72, wegen §§ 190, 194, 171, 173, 174 I lit d, II lit a, 176 I lit b StG 1945 zu 3 1/2 Jahren schwerem Kerker verurteilt und gemäß § 1 Abs 2 ArbHG seine Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet. Mit dem Beschluß des Kreisgerichtes Steyr vom 19. November 1974, AZ 10 Ns 94/74, wurde gemäß Art V StVAG ausgesprochen, daß wegen Vorliegens der Voraussetzung dieser Gesetzesstelle der Vollzug dieser Unterbringung in einer Anstalt nach § 23 StGB zu erfolgen hat, in die er in der Folge überstellt wurde.

Mit dem Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 15. Dezember 1977, GZ 14 Ns 258/77-2, wurde Franz A am 19. Dezember 1977 bedingt aus der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB entlassen, wobei die Probezeit mit fünf Jahren bestimmt wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Mai 1979, AZ 2 a Vr 2393/78, wurde Franz A wegen des - innerhalb der vorerwähnten Probezeit begangenen - Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1

und 2, 130, zweiter Fall, und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Daraufhin widerrief das gemäß § 179 StVG zuständig gewordene Landesgericht für Strafsachen Wien mit dem Beschluß vom 27. Oktober 1980, GZ 18 d Ns 1147/77-27, die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der vorbeugenden Maßnahme der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§§ 53, 54 Abs 1 StGB). Einer dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten wurde mit dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. November 1980, AZ 22 Bs 437/80

(GZ 18 d Ns 1147/77-31 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nicht Folge gegeben. Die Vollzugsanordnung zur weiteren Vollziehung der vorbeugenden Maßnahme wurde der Strafvollzugsanstalt Garsten übermittelt, wo Franz A damals in Strafhaft war.

Am 23. Februar 1982 beantragte der mittlerweile in die Strafvollzugsanstalt Suben überstellte Franz A, der nach der Aktenlage am 4. April 1983 in den weiteren Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt nach § 23 StGB überstellt werden soll, beim Landesgericht für Strafsachen Wien, von einer neuerlichen Einweisung in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter abzusehen (GZ 9 b Ns 1085/82-1 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis). Dieser Antrag wurde

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an sich richtig - vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 2. März 1982 dem Kreisgericht Ried im Innkreis als Vollzugsgericht zur Entscheidung abgetreten. Dieses wies ihn jedoch nach einem Kompetenzstreit mit dem Landesgericht für Strafsachen Wien, das sich mit dem Beschluß vom 18. Mai 1982

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neuerlich richtig - für unzuständig erklärt hatte, mit dem Beschluß vom 4. Oktober 1982, GZ 9 b Ns 1085/82-6, zurück. Das Kreisgericht Ried stützte sich dabei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 20. Mai 1981, AZ 9 Bs 180/81, in der in einer anderen Sache ausgesprochen worden war, im Falle des Widerrufes einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme nach § 23 StGB sehe das Strafgesetzbuch keine Prüfung einer Notwendigkeit weiterer Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter über Antrag des Rechtsbrechers vor, weil die gemäß § 24 Abs 2 StGB vor der überstellung in die Anstalt von Amts wegen vorzunehmende diesbezügliche Prüfung nur für den Fall des Primärvollzuges vorzunehmen sei, welche Voraussetzung hier - gemeint:

im Hinblick darauf, daß es sich bloß um die Fortsetzung des Vollzuges der vorbeugenden Maßnahme nach Widerruf einer bedingten Entlassung hieraus handelt - nicht gegeben sei.

Der dagegen vom Verurteilten erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit dem Beschluß vom 10. November 1982, AZ 9 Bs 505/82 (GZ 9 b Ns 1085/82-9 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis) nicht Folge. Es wiederholte in der Begründung seiner Entscheidung die im vorerwähnten Beschluß vom 20. Mai 1981 von ihm vertretene Rechtsansicht und führte hiezu im wesentlichen aus, daß - was aus der Textierung des § 24 Abs 2 StGB, die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sei nach 'der' (und nicht etwa nach 'einer') Freiheitsstrafe zu vollziehen, hervorgehe - nach einem rechtskräftigen Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug dem Strafvollzugsgericht, in dessen Sprengel vom Verurteilten eine Strafe aus einer anderen Verurteilung verbüßt wird, keine Entscheidungsbefugnis zur Frage des weiteren Maßnahmenvollzuges zukomme, und zwar weder von Amts wegen noch über Antrag des Verurteilten, weil in einem solchen Falle das Gesetz - abgesehen vom § 157 StVG - keine (nochmalige) Prüfung der Notwendigkeit der Unterbringung vorsehe. Lediglich während des Maßnahmenvollzuges sei die Anhalteerforderlichkeit von Amts wegen gemäß § 25 Abs 3 StGB mindestens alljährlich zu prüfen, wobei die Prüfung auch in kürzeren Abständen erfolgen könne und der Angehaltene antragsberechtigt sei. Da der Verurteilte vorliegend voraussichtlich am 4. April 1983 in eine Anstalt nach § 23 StGB überstellt werde, könne er erst ab diesem Zeitpunkt einen neuerlichen Antrag auf Prüfung der Notwendigkeit der Unterbringung bei dem örtlich zuständigen Gericht stellen. Der Verurteilte könne sich vorliegend aber auch nicht mit Erfolg auf die Bestimmung des § 157 Abs 2 StVG stützen, wonach die Maßnahme, wenn der Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme drei Jahre, nachdem die Maßnahme vollstreckbar geworden ist, noch nicht eingeleitet worden ist, nur dann vollzogen werden darf, wenn festgestellt wird, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, noch besteht. Denn im gegebenen Fall sei die Maßnahme erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit welcher der Widerruf der bedingten Entlassung des Verurteilten aus der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ausgesprochen wurde - sohin also erst am 27. November 1980 - vollstreckbar geworden, sodaß die dreijährige Frist erst am 27. November 1983 enden werde. II./ Die Beschlüsse des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 4. Oktober 1982, GZ 9 b Ns 1085/82-6, sowie des Oberlandesgerichtes Linz vom 10. November 1982, AZ 9 Bs 505/82, stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang, soweit sie verneinen, daß vor der für den 4. April 1983 vorgesehenen überstellung des Verurteilten Franz A in den (weiteren) Vollzug der vorbeugenden Maßnahme der Unterbringung in einer Anstalt nach § 23 StGB eine Überprüfung im Sinne des § 24 Abs 2 StGB vorzunehmen sei:

Rechtliche Beurteilung

Das Strafgesetzbuch normiert im Zusammenhang mit der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter zwei Prüfungspflichten: Gemäß § 24 Abs 2 StGB, wonach zunächst die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach der Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, ist vor der Überstellung des Rechtsbrechers in die genannte Anstalt von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Gemäß § 25 Abs 3 StGB hat das Gericht ferner von Amts wegen mindestens alljährlich zu prüfen, ob die Unterbrigung ua in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist. Beiden Bestimmungen liegt der Wille des Gesetzgebers zugrunde, die Anstaltsunterbringung eines Täters durch deren Notwendigkeit, also das weitere Vorliegen der Grundlage für die Einweisung bildenden Gefährlichkeit (§ 23 Abs 1 Z 3 StGB), zu begrenzen.

Es versteht sich von selbst, daß der im § 25 Abs 3 StGB vorgesehene mindestens alljährliche Prüfungstermin auf die entsprechende Dauer der Anhaltung in der Rückfallstäteranstalt abgestellt ist und nicht etwa von dem Zeitpunkt des die Anhaltung anordnenden Urteils an zu berechnen ist. Wird somit die Vollziehung der Unterbringung in der Rückfallstäteranstalt - wie im vorliegenden Fall - durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe unterbrochen, so entfällt für deren Dauer die Notwendigkeit einer Prüfung nach § 25 Abs 3 StGB

Bei der im § 24 Abs 2 StGB vorgeschriebenen Prüfung hat der Gesetzgeber andererseits gewiß in erster Linie an den Zeitpunkt nach Ablauf der Vollstreckung der in dem die Unterbringung nach § 23 StGB anordnenden Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe gedacht. Die Vorschrift gilt jedoch in gleicher Weise für jene Fälle, in denen nach Unterbrechung der Anhaltung in der Rückfallstäteranstalt die neuerliche überstellung dorthin in Betracht kommt, zumal das Gegenteil entgegen der Rechtsmeinung des Oberlandesgerichtes Linz keineswegs zwingend aus der Verwendung des bestimmten Artikels ('der') im ersten Satz des § 24 Abs 2 StGB abzuleiten ist und kein sachgerechtes Kriterium dafür vorhanden ist, warum verschiedene Regelungen Platz greifen sollten, je nachdem, ob Strafe und Maßnahme im selben Urteil oder in verschiedenen Urteilen verhängt wurden. Es entspricht vielmehr der oben aufgezeigten ratio der beiden gesetzlichen Bestimmungen, daß in den Fällen des § 23 StGB, in denen der Strafvollzug nicht wie in den Fällen der §§ 21 Abs 2, 22 StGB vikariierend durch die Anstaltsunterbringung, sondern vor dieser oder während deren Unterbrechung erfolgt, die anschließende überstellung des Strafgefangenen in die Rückfallstäteranstalt nur vorgenommen wird, wenn sie (weiterhin) unbedingt erforderlich ist. Diese Entscheidung kann durch den Zeitablauf während des Strafvollzugs, der wesentliche Änderungen in der persönlichen Beschaffenheit und insbesondere der Gefährlichkeit des Verurteilten mit sich bringen kann, beeinflußt werden. Es können auch wegen einer während der ursprünglichen Unterbringung oder - wie hier - während der Probezeit einer bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug begangenen Straftat unter Umständen sehr lange Freiheitsstrafen verhängt werden, nach deren Vollzug sich für die Entscheidung über die weitere Gefährlichkeit des Täters neue Gesichtspunkte ergeben. Die in diesen Fällen zu treffende Entscheidung entspricht dem Gesetzesauftrag des § 24 Abs 2 StGB; erforderlich wird sie allerdings, wie sich aus der Zusammenschau der §§ 24 Abs 2 und 25 Abs 3 StGB ergibt, nicht in jedem Fall der Unterbrechung des Vollzugs in der Rückfallstäteranstalt durch eine Freiheitsstrafe sein, sondern nur dann, wenn - wie vorliegend - hiedurch der Zeitraum von einem Jahr seit der letzten Prüfung der Notwendigkeit der Unterbringung überschritten wird, weil erst nach Ablauf dieser Zeitspanne die Möglichkeit einer relevanten Änderung der Persönlichkeit des Gefangenen in greifbare Nähe gerückt ist (vgl zu all dem ÖJZ-LSK 1983/21 = 12

Os 166/82). Eine solche Prüfung der Notwendigkeit der Rücküberstellung des Täters aus der Freiheitsstrafe in die Rückfallstäteranstalt ist keine Prüfung nach § 25 Abs 3 StGB, sondern eine solche nach § 24 Abs 2 StGB, denn die Worte 'noch notwendig' im § 25 Abs 3 StGB nehmen - wie sich im Zusammenhalt mit dem eine Parallelregelung für die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher in Absatz 4 dieser Gesetzesstelle (dort: 'aufrechtzuerhalten') ergibt - ersichtlich allein auf solche Entscheidungen Bezug, die zu treffen sind, während sich der Verurteilte bereits im Maßnahmenvollzug befindet. Zuständig für diese Entscheidung nach § 24 Abs 2 StGB ist jenes Strafvollzugsgericht, in welchem die Strafe, aus der der Verurteilte in den Maßnahmenvollzug überstellt werden soll, vollzogen wird, was dem der Verteilung der Zuständigkeiten auf die Strafvollzugsgerichte nach den §§ 162 und 16 StVG zugrundeliegenden Sinn entspricht, daß immer jener Gerichtshof erster Instanz die in den genannten Gesetzesstellen bezeichneten Aufgaben zu erfüllen hat, der dem Vollzugsort nächstgelegen ist und daher die besten Voraussetzungen zur Gewinnung der jeweils erforderlichen Entscheidungsgrundlage besitzt.

Das demnach zuständige Kreisgericht Ried im Innkreis und das Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht verletzten daher durch ihre im Spruch bezeichneten Entscheidungen das Gesetz in der Bestimmung des § 24 Abs 2 StGB, was sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, weil diesem hiedurch eine meritorische Prüfung der Notwendigkeit seiner weiteren Anhaltung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB versagt blieb. Die bezeichneten Beschlüsse des Kreisgerichtes Ried im Innkreis und des Oberlandesgerichtes Linz waren daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufzuheben und es war dem Kreisgericht Ried im Innkreis die (rechtzeitige) Beschlußfassung nach § 24 Abs 2

StGB aufzutragen.

Anmerkung

E04061

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0090OS00041.83.0315.000

Dokumentnummer

JJT_19830315_OGH0002_0090OS00041_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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