Norm
StGB §24 Abs2Rechtssatz
Wird die Vollziehung der Unterbringung in der Rückfallstäteranstalt durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe unterbrochen, so ist vor der (neuerlichen) Überstellung in die Rückfallstäteranstalt eine Prüfung nach § 24 Abs 2 StGB - zwar nicht in jedem Fall, aber dann - erforderlich, wenn hiedurch der Zeitraum von einem Jahr seit der letzten Prüfung der Notwendigkeit einer Unterbringung überschritten wird. Auch diese Prüfung obliegt dem nach § 16 StVG zuständigen Vollzugsgericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0088478Dokumentnummer
JJR_19821028_OGH0002_0120OS00166_8200000_001