Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Dr.Danek als Vorsitzenden sowie die Richter Dr.Veigl und Dr.Dostal in nichtöffentlicher Sitzung in der Strafsache gegen Manfred Josef G ***** wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Juni 1997, GZ 9 a Vr 7259/96-28, denDas Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Dr.Danek als Vorsitzenden sowie die Richter Dr.Veigl und Dr.Dostal in nichtöffentlicher Sitzung in der Strafsache gegen Manfred Josef G ***** wegen Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Juni 1997, GZ 9 a römisch fünf r 7259/96-28, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluß
a u f g e h o b e n und dem Landesgericht für Strafsachen Wien als
Vollzugsgericht aufgetragen, nach Verfahrensergänzung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Widerruf der bedingten Entlassung des Manfred Josef G***** aus der mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23. Jänner 1981, AZ 22 Vr 1471/80, angeordneten Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB neuerlich zu entscheiden.Vollzugsgericht aufgetragen, nach Verfahrensergänzung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Widerruf der bedingten Entlassung des Manfred Josef G***** aus der mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23. Jänner 1981, AZ 22 römisch fünf r 1471/80, angeordneten Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB neuerlich zu entscheiden.
Text
Begründung:
Manfred Josef G***** wurde durch Urteil des Landesgericht Linz vom 23. Jänner 1981, AZ 22 Vr 1471/80, wegen versuchten Mordes und schweren Diebstahls zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt und unter einem in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB eingewiesen. Aus dieser - zuletzt in der Justizanstalt Mittersteig vollzogenen - Maßnahme wurde er mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Februar 1989, AZ 18 BE 1895/88, unter Setzung einer 10-jährigen Probezeit bedingt entlassen. Seither befindet er sich jedoch zur weiteren Verbüßung der Freiheitsstrafe im allgemeinen Strafvollzug, derzeit in der Justizanstalt Garsten.Manfred Josef G***** wurde durch Urteil des Landesgericht Linz vom 23. Jänner 1981, AZ 22 römisch fünf r 1471/80, wegen versuchten Mordes und schweren Diebstahls zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt und unter einem in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB eingewiesen. Aus dieser - zuletzt in der Justizanstalt Mittersteig vollzogenen - Maßnahme wurde er mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Februar 1989, AZ 18 BE 1895/88, unter Setzung einer 10-jährigen Probezeit bedingt entlassen. Seither befindet er sich jedoch zur weiteren Verbüßung der Freiheitsstrafe im allgemeinen Strafvollzug, derzeit in der Justizanstalt Garsten.
Bereits am 20. Mai 1992 wurde der Genannte wegen Vergehens der öffentlichen unzüchtigen Handlungen nach § 218 StGB wiederum (zu einer Geldstrafe) verurteilt.Bereits am 20. Mai 1992 wurde der Genannte wegen Vergehens der öffentlichen unzüchtigen Handlungen nach Paragraph 218, StGB wiederum (zu einer Geldstrafe) verurteilt.
Nunmehr wurde Manfred Josef G***** durch Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Juni 1997 schuldig erkannt, am 13. Juni 1996 in Wien (während eines Freigangs im Rahmen seines Strafvollzugs) eine ihm zuvor unbekannte Frau auf offener Straße durch verschiedene Tätlichkeiten, unter anderem ein Griff zwischen deren Beine in die Geschlechtsregion, zur Unterlassung des Betretens ihres Wohnhauses zu nötigen versucht und dadurch das Vergehen nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB begangen zu haben. Hiefür wurde er - mittlerweile rechtskräftig - zu einer 7-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wies das Schöffengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Widerruf der oben genannten bedingten Entlassung aus der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB ab.Nunmehr wurde Manfred Josef G***** durch Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Juni 1997 schuldig erkannt, am 13. Juni 1996 in Wien (während eines Freigangs im Rahmen seines Strafvollzugs) eine ihm zuvor unbekannte Frau auf offener Straße durch verschiedene Tätlichkeiten, unter anderem ein Griff zwischen deren Beine in die Geschlechtsregion, zur Unterlassung des Betretens ihres Wohnhauses zu nötigen versucht und dadurch das Vergehen nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB begangen zu haben. Hiefür wurde er - mittlerweile rechtskräftig - zu einer 7-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wies das Schöffengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Widerruf der oben genannten bedingten Entlassung aus der Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB ab.
Dagegen richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde der Anklagebehörde, der im Ergebnis Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Beschwerde die Zuständigkeit des Gerichtes der Nachtat zur Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme unter Verweis auf Vorjudikatur (8 Bs 295/88 des OLG Innsbruck und 26 Bs 424/89 des OLG Wien) bestreitet, kann ihr nicht gefolgt werden.
§ 494 a Abs 1 StPO normiert - bereits vom Wortlaut her klar und unmißverständlich - die prinzipielle Zuständigkeit des erkennenden Gerichts zur Entscheidung über einen Widerruf, wenn jemand wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wird, die er vor Ablauf der Probezeit unter anderem nach einer bedingten Entlassung begangen hat. Den zitierten Vorentscheidungen zuwider vermag weder der Wortlaut (der die bedingte Nachsicht einer Maßnahme nach § 22 StGB nicht berücksichtigt) des Abs 1, noch aber die Zuständigkeitsregelung des Abs 2 des § 494 a StPO eine Wortinterpretation dahingehend zu tragen, daß von der Kompetenz des Gerichtes der Nachtat zwar die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, nicht aber jene aus einer Maßnahme, umfaßt sei. Daß die Nichtzitierung der bedingten Nachsicht einer Maßnahme eine - gegebenenfalls im Wege der Analogie zu schließende - planwidrige Lücke ist, ergibt sich bereits aus Sinn und Zweck der wichtigsten Reform des StRÄG 1987. Das Ziel des § 494 a StPO ist nämlich die weitgehende Beseitigung des "Ratenvollzugs" durch eine Gesamtregelung aller in Betracht kommender Sanktionen in den häufigen Fällen, in denen ein Angeklagter bereits eine bedingte Vorverurteilung oder einen bedingt nachgesehenen Straf- oder Maßnahmenrest aufweist (siehe Foregger-Kodek, StPO7, Anm. I zu § 494 a). Die Zuständigkeitsregelung des Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle wiederum normiert die Zuständigkeit des Einzelrichters für einen Widerruf nur für Strafen und Strafreste, die das Ausmaß von je fünf Jahren nicht übersteigen, des Bezirksgerichts bei solchen, die das Ausmaß von je einem Jahr nicht übersteigen. Hieraus ergibt sich zwingend, daß bedingte Entlassungen aus dem Maßnahmenvollzug dem Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten sind (aM Foregger-Kodek, StPO7, Anm. III zu § 494 a).Paragraph 494, a Absatz eins, StPO normiert - bereits vom Wortlaut her klar und unmißverständlich - die prinzipielle Zuständigkeit des erkennenden Gerichts zur Entscheidung über einen Widerruf, wenn jemand wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wird, die er vor Ablauf der Probezeit unter anderem nach einer bedingten Entlassung begangen hat. Den zitierten Vorentscheidungen zuwider vermag weder der Wortlaut (der die bedingte Nachsicht einer Maßnahme nach Paragraph 22, StGB nicht berücksichtigt) des Absatz eins,, noch aber die Zuständigkeitsregelung des Absatz 2, des Paragraph 494, a StPO eine Wortinterpretation dahingehend zu tragen, daß von der Kompetenz des Gerichtes der Nachtat zwar die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, nicht aber jene aus einer Maßnahme, umfaßt sei. Daß die Nichtzitierung der bedingten Nachsicht einer Maßnahme eine - gegebenenfalls im Wege der Analogie zu schließende - planwidrige Lücke ist, ergibt sich bereits aus Sinn und Zweck der wichtigsten Reform des StRÄG 1987. Das Ziel des Paragraph 494, a StPO ist nämlich die weitgehende Beseitigung des "Ratenvollzugs" durch eine Gesamtregelung aller in Betracht kommender Sanktionen in den häufigen Fällen, in denen ein Angeklagter bereits eine bedingte Vorverurteilung oder einen bedingt nachgesehenen Straf- oder Maßnahmenrest aufweist (siehe Foregger-Kodek, StPO7, Anmerkung römisch eins zu Paragraph 494, a). Die Zuständigkeitsregelung des Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle wiederum normiert die Zuständigkeit des Einzelrichters für einen Widerruf nur für Strafen und Strafreste, die das Ausmaß von je fünf Jahren nicht übersteigen, des Bezirksgerichts bei solchen, die das Ausmaß von je einem Jahr nicht übersteigen. Hieraus ergibt sich zwingend, daß bedingte Entlassungen aus dem Maßnahmenvollzug dem Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten sind (aM Foregger-Kodek, StPO7, Anmerkung römisch III zu Paragraph 494, a).
Aber auch § 179 Abs 2 StVG stellt klar, daß über den Widerruf einer bedingten Entlassung aus Anlaß einer neuen Verurteilung das nach Maßgabe des § 494 a StPO zuständige Gericht entscheidet. Schon aus der Einordnung dieser Gesetzesstelle im 5. Teil des StVG (der das Verfahren nach bedingten Entlassungen sowohl aus Strafen wie auch aus Maßnahmen regelt) ergibt sich, daß für eine Auslegung im Sinne der zitierten Vorentscheidungen kein Raum bleibt.Aber auch Paragraph 179, Absatz 2, StVG stellt klar, daß über den Widerruf einer bedingten Entlassung aus Anlaß einer neuen Verurteilung das nach Maßgabe des Paragraph 494, a StPO zuständige Gericht entscheidet. Schon aus der Einordnung dieser Gesetzesstelle im 5. Teil des StVG (der das Verfahren nach bedingten Entlassungen sowohl aus Strafen wie auch aus Maßnahmen regelt) ergibt sich, daß für eine Auslegung im Sinne der zitierten Vorentscheidungen kein Raum bleibt.
Zu einer teleologischen Reduktion der Bestimmungen der §§ 494 a Abs 1 StPO und 179 Abs 2 StVG dahingehend, daß diese nur bedingte Entlassungen aus einer Freiheitsstrafe, nicht aber aus einer Maßnahme umfaßten, besteht schon unter Hinweis auf die dargestellte Absicht des Gesetzgebers in Richtung einer Gesamtregelung kein Anlaß. Dabei kommt auch dem Argument, daß im Fall einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme nach § 21 StGB zur Prüfung der Voraussetzungen für einen allfälligen Widerruf im Regelfall ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen ist, wodurch es zu einer Verzögerung der Urteilsfindung im neuen Verfahren kommen könnte, keine entscheidende Bedeutung zu. In den meisten Fällen wird es nämlich - wie auch gegenständlich - bei aus einer Maßnahme nach § 21 StGB bedingt entlassenen Tätern zur Beurteilung der Nachtat in Richtung §§ 11 sowie 21 StGB ohnehin der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bedürfen, sodaß ein merkbarer zusätzlicher Verfahrensaufwand nicht entsteht. Auf Fälle der Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nach § 23 StGB träfe das abgelehnte Argument der Vorentscheidung im übrigen gar nicht zu. Folgte man der dort vertretenen Rechtsansicht, käme man schließlich zu dem (völlig unzweckmäßigen) Ergebnis, daß im Fall einer über den Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe und aus einer - gleichzeitig ausgesprochenen - Maßnahme anläßlich einer neuen Verurteilung zu treffenden Entscheidung über erstere das nunmehr erkennende Gericht, über zweitere aber das Vollzugsgericht zu entscheiden hätte. Daß dies nicht im Sinn der Intentionen des Gesetzgebers bei Schaffung des § 494 a StPO lag, ist evident.Zu einer teleologischen Reduktion der Bestimmungen der Paragraphen 494, a Absatz eins, StPO und 179 Absatz 2, StVG dahingehend, daß diese nur bedingte Entlassungen aus einer Freiheitsstrafe, nicht aber aus einer Maßnahme umfaßten, besteht schon unter Hinweis auf die dargestellte Absicht des Gesetzgebers in Richtung einer Gesamtregelung kein Anlaß. Dabei kommt auch dem Argument, daß im Fall einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme nach Paragraph 21, StGB zur Prüfung der Voraussetzungen für einen allfälligen Widerruf im Regelfall ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen ist, wodurch es zu einer Verzögerung der Urteilsfindung im neuen Verfahren kommen könnte, keine entscheidende Bedeutung zu. In den meisten Fällen wird es nämlich - wie auch gegenständlich - bei aus einer Maßnahme nach Paragraph 21, StGB bedingt entlassenen Tätern zur Beurteilung der Nachtat in Richtung Paragraphen 11, sowie 21 StGB ohnehin der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bedürfen, sodaß ein merkbarer zusätzlicher Verfahrensaufwand nicht entsteht. Auf Fälle der Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nach Paragraph 23, StGB träfe das abgelehnte Argument der Vorentscheidung im übrigen gar nicht zu. Folgte man der dort vertretenen Rechtsansicht, käme man schließlich zu dem (völlig unzweckmäßigen) Ergebnis, daß im Fall einer über den Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe und aus einer - gleichzeitig ausgesprochenen - Maßnahme anläßlich einer neuen Verurteilung zu treffenden Entscheidung über erstere das nunmehr erkennende Gericht, über zweitere aber das Vollzugsgericht zu entscheiden hätte. Daß dies nicht im Sinn der Intentionen des Gesetzgebers bei Schaffung des Paragraph 494, a StPO lag, ist evident.
Das Schöffengericht hat somit seine Kompetenz zur Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung aus der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB zu Recht in Anspruch genommen.Das Schöffengericht hat somit seine Kompetenz zur Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung aus der Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB zu Recht in Anspruch genommen.
Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft kommt jedoch soweit Berechtigung zu, als es das Erstgericht verabsäumt hat, entsprechende Entscheidungsgrundlagen zur Beurteilung der gemäß § 54 Abs 1 StGB einzig maßgeblichen Frage, ob die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtete, noch besteht, zu schaffen, und der angefochtene Beschluß Begründungsmängel aufweist.Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft kommt jedoch soweit Berechtigung zu, als es das Erstgericht verabsäumt hat, entsprechende Entscheidungsgrundlagen zur Beurteilung der gemäß Paragraph 54, Absatz eins, StGB einzig maßgeblichen Frage, ob die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtete, noch besteht, zu schaffen, und der angefochtene Beschluß Begründungsmängel aufweist.
Der Widerruf der bedingten Entlassung aus einer vorbeugenden Maßnahme setzt voraus, daß die qualifizierte Gefährlichkeit, die bereits abgebaut war oder nicht zu bestehen schien, aufs neue oder doch noch besteht. Wie bei der Androhung muß auch beim Widerruf die Gefährlichkeit in einer mit Strafe bedrohten Handlung Ausdruck finden. Anders als bei der Anordnung ist beim Widerruf nicht verlangt, daß die Anlaßtat besonders qualifiziert ist. Es genügt jede strafbare Handlung, wenn in ihr nur die Gefährlichkeit zum Ausdruck kommt (siehe Mayerhofer-Rieder, StGB4, Anm. 1 zu § 54).Der Widerruf der bedingten Entlassung aus einer vorbeugenden Maßnahme setzt voraus, daß die qualifizierte Gefährlichkeit, die bereits abgebaut war oder nicht zu bestehen schien, aufs neue oder doch noch besteht. Wie bei der Androhung muß auch beim Widerruf die Gefährlichkeit in einer mit Strafe bedrohten Handlung Ausdruck finden. Anders als bei der Anordnung ist beim Widerruf nicht verlangt, daß die Anlaßtat besonders qualifiziert ist. Es genügt jede strafbare Handlung, wenn in ihr nur die Gefährlichkeit zum Ausdruck kommt (siehe Mayerhofer-Rieder, StGB4, Anmerkung 1 zu Paragraph 54,).
In Verkennung dessen hat sich das Erstgericht - unter bloßem Verweis auf den Zeitpunkt der Nachtat "gegen Ende" (richtig: mehr als 2 1/2 Jahre vor Ende) der Probezeit und auf die "nicht so gravierende" neue Straftat weder mit der (aus dem Vorakt 22 Vr 1471/80 des Landesgerichtes Linz ersichtlichen) Art der Abnormität noch der Richtung der Gefährlichkeit des Manfred Josef G*****, die Grundlage der Einweisung waren, auseinandergesetzt, noch aber eine eingehend begründete Prognose des beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen eingeholt. Der Sachverständige Dr.P***** hat in der Hauptverhandlung zwar über Befragung durch den Staatsanwalt eine ungünstige Gefährlichkeitsprognose abgegeben und eine neuerliche Behandlung als notwendig und angezeigt befunden, ohne jedoch unter Bezugnahme auf den Inhalt der - ihm offenbar nun nicht zur Verfügung stehenden - Vorakten 22 Vr 1471/80 des Landesgerichtes Linz und 18 b BE 1395/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und die darin erliegenden Sachverständigengutachten (siehe AS 85) ein fundiertes Gutachten dahingehend abzugeben, ob zu befürchten sei, daß Manfred Josef G***** unter dem Einfluß geistiger oder seelischer Abartigkeit höheren Grades eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.In Verkennung dessen hat sich das Erstgericht - unter bloßem Verweis auf den Zeitpunkt der Nachtat "gegen Ende" (richtig: mehr als 2 1/2 Jahre vor Ende) der Probezeit und auf die "nicht so gravierende" neue Straftat weder mit der (aus dem Vorakt 22 römisch fünf r 1471/80 des Landesgerichtes Linz ersichtlichen) Art der Abnormität noch der Richtung der Gefährlichkeit des Manfred Josef G*****, die Grundlage der Einweisung waren, auseinandergesetzt, noch aber eine eingehend begründete Prognose des beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen eingeholt. Der Sachverständige Dr.P***** hat in der Hauptverhandlung zwar über Befragung durch den Staatsanwalt eine ungünstige Gefährlichkeitsprognose abgegeben und eine neuerliche Behandlung als notwendig und angezeigt befunden, ohne jedoch unter Bezugnahme auf den Inhalt der - ihm offenbar nun nicht zur Verfügung stehenden - Vorakten 22 römisch fünf r 1471/80 des Landesgerichtes Linz und 18 b BE 1395/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und die darin erliegenden Sachverständigengutachten (siehe AS 85) ein fundiertes Gutachten dahingehend abzugeben, ob zu befürchten sei, daß Manfred Josef G***** unter dem Einfluß geistiger oder seelischer Abartigkeit höheren Grades eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und dem nunmehr zuständigen Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Das Erstgericht wird dabei den Vorakt 15 U 138/92 des Strafbezirksgerichtes Wien beizuschaffen, und eine Stellungnahme des Anstaltspsychologen der Justizanstalt Garsten einzuholen haben (siehe Beweisantrag AS 203). Danach wird ein psychiatrischer Sachverständiger zu beauftragen sein, unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Unterlagen, auch des Schreibens des Dr.Wolfgang P***** vom 20. März 1997 (Beilage ./E zu ON 23) ein eingehend begründetes Gutachten zu den hier relevanten Fragen zu erstellen. Erst dann wird neuerlich zu entscheiden sein, ob beim Verurteilten jene qualifizierte Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB richtet, aufs neue oder doch noch besteht.Das Erstgericht wird dabei den Vorakt 15 U 138/92 des Strafbezirksgerichtes Wien beizuschaffen, und eine Stellungnahme des Anstaltspsychologen der Justizanstalt Garsten einzuholen haben (siehe Beweisantrag AS 203). Danach wird ein psychiatrischer Sachverständiger zu beauftragen sein, unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Unterlagen, auch des Schreibens des Dr.Wolfgang P***** vom 20. März 1997 (Beilage ./E zu ON 23) ein eingehend begründetes Gutachten zu den hier relevanten Fragen zu erstellen. Erst dann wird neuerlich zu entscheiden sein, ob beim Verurteilten jene qualifizierte Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB richtet, aufs neue oder doch noch besteht.
Da nunmehr infolge Rechtskraft des Urteils eine neuerliche erstinstanzliche Entscheidung über den Widerruf gemeinsam mit dem Urteil (§ 494 a Abs 4 StPO) nicht mehr möglich ist, fällt die neuerliche Beschlußfassung gemäß § 162 Abs 2 Z 1 StVG in die Kompetenz des Vollzugsgerichts, somit gegenständlich des die bedingte Entlassung aus der Maßnahme aussprechenden Landesgerichtes für Strafsachen Wien. Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß § 179 Abs 1 StVG ist nicht erfolgt, da im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung weder Weisungen erteilt worden sind, noch ein Bewährungshelfer bestellt wurde (vgl. Mayerhofer, Nebenstrafrecht4, E 1 zu § 179 StVG).Da nunmehr infolge Rechtskraft des Urteils eine neuerliche erstinstanzliche Entscheidung über den Widerruf gemeinsam mit dem Urteil (Paragraph 494, a Absatz 4, StPO) nicht mehr möglich ist, fällt die neuerliche Beschlußfassung gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer eins, StVG in die Kompetenz des Vollzugsgerichts, somit gegenständlich des die bedingte Entlassung aus der Maßnahme aussprechenden Landesgerichtes für Strafsachen Wien. Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Paragraph 179, Absatz eins, StVG ist nicht erfolgt, da im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung weder Weisungen erteilt worden sind, noch ein Bewährungshelfer bestellt wurde vergleiche Mayerhofer, Nebenstrafrecht4, E 1 zu Paragraph 179, StVG).
Anmerkung
EW00246 9819B005European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:0190BS00005.98.0313.000Dokumentnummer
JJT_19980313_OLG0009_0190BS00005_9800000_000