RS OGH 1998/3/13 19Bs5/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1998
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Norm

StGB §21 Abs2
StPO §494a
StVG §162 Abs2 Z1
StVG §179 Abs1
StVG §179 Abs2

Rechtssatz

1. Über den Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme entscheidet im Fall einer Verurteilung wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen strafbaren Handlung gemäß § 494 a grundsätzlich das im neuen Verfahren erkennende Gericht.

2. Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme anläßlich einer neuen Verurteilung ist gemäß § 494 a Abs 2 StPO dem Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten, da ein Ausspruch nach § 494 Abs 1 Z 4 StPO dem Einzelrichter und dem Bezirksgericht nur bei Strafen oder Strafresten bestimmter Dauer zusteht.

3. Im Fall der Aufhebung eines gemäß § 494 a Abs 1 StPO ergangenen Beschlusses über den Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Maßnahme durch das Beschwerdegericht fällt die neuerliche Beschlußfassung gemäß § 162 Abs 2 Z 1 StVG in die Kompetenz des Vollzugsgerichts.

4. Im Fall einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme ohne Erteilung von Weisungen oder Bestellung eines Bewährungshelfers erfolgt auch bei Wechsel des Wohnsitzes des Untergebrachten kein Übergang der Kompetenzen des Vollzugsgericht auf einen anderen Gerichtshof.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Widerruf bedingter Entlassung aus einer Maßnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000243

Dokumentnummer

JJR_19980313_OLG0009_0190BS00005_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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