Norm
StGB §21 Abs2Rechtssatz
1. Über den Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme entscheidet im Fall einer Verurteilung wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen strafbaren Handlung gemäß § 494 a grundsätzlich das im neuen Verfahren erkennende Gericht.
2. Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme anläßlich einer neuen Verurteilung ist gemäß § 494 a Abs 2 StPO dem Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten, da ein Ausspruch nach § 494 Abs 1 Z 4 StPO dem Einzelrichter und dem Bezirksgericht nur bei Strafen oder Strafresten bestimmter Dauer zusteht.
3. Im Fall der Aufhebung eines gemäß § 494 a Abs 1 StPO ergangenen Beschlusses über den Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Maßnahme durch das Beschwerdegericht fällt die neuerliche Beschlußfassung gemäß § 162 Abs 2 Z 1 StVG in die Kompetenz des Vollzugsgerichts.
4. Im Fall einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme ohne Erteilung von Weisungen oder Bestellung eines Bewährungshelfers erfolgt auch bei Wechsel des Wohnsitzes des Untergebrachten kein Übergang der Kompetenzen des Vollzugsgericht auf einen anderen Gerichtshof.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Widerruf bedingter Entlassung aus einer MaßnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000243Dokumentnummer
JJR_19980313_OLG0009_0190BS00005_9800000_001