Norm: StVG §114 Abs1StVG §115StVG §116 Abs2
Rechtssatz: Hinsichtlich der Nichteinrechnung in die Strafzeit ist die Zeit einer als verwaltungsbehördliche Vorhaft (im Sinne des § 19 a VStG) angerechneten Absonderung einer tatsächlich im Hausarrest zugebrachten Zeit gleichzuachten. Entscheidungstexte 12 Os 151/93 Entscheidungstext OGH 25.11.1993 12 Os 151/93 Veröff: RZ 1994/73 S 2... mehr lesen...
Gründe: Im oben angeführten Verfahren hat der Verurteilte Eduard Ö*** die über ihn verhängte Freiheitsstrafe am 17.April 1987 in der Sonderanstalt Wien-Favoriten verbüßt (ON 25). Im Anschluß daran wurden bis zum 15.Juli dJ zwei weitere Freiheitsstrafen an ihm vollzogen (S 141). Während dieses Vollzuges wurde er am 28.April dJ an das Gefangenenhaus des Kreisgerichtes Krems an der Donau überstellt (S 142). Am 8.Mai 1987 stellte der Leiter der eingangs bezeichneten Sonderanstalt beim... mehr lesen...
Norm: StVG §115
Rechtssatz: Die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit ist als Verschärfung des Hausarrests ihrerseits eine Ordnungsstrafe und kann als solche nur während jener Strafzeit angeordnet werden, in deren Verlauf die damit zu bestrafende Ordnungswidrigkeit begangen wurde; nach deren Ablauf kommt ihre Verhängung nicht mehr in Betracht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StVG §1 Z5StVG §115
Rechtssatz: Beim unmittelbar aufeinanderfolgenden Vollzug mehrerer Strafurteile ist die Nichtanrechnung einer vom Strafgefangenen im Hausarrest zugebrachten Zeit gegebenenfalls auch dann anzuordnen, wenn er inzwischen eine Anschlußhaft verbüßt; maßgebend ist allein die Einheit des Vollzuges. Entscheidungstexte 15 Os 153/87 Entscheidungstext OGH 06.11.1987 ... mehr lesen...
Norm: StVG §16 Abs1StVG §16 Abs2 Z6StVG §115
Rechtssatz: Für die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag nach § 115 StVG ist der Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens auch dann maßgebend, wenn infolge einer mittlerweiligen Strafortsänderung die Strafhaft nunmehr in einer anderen Anstalt vollzogen wird als in jener, in welcher der (in die Strafzeit nicht einzurechnende) Hausarrest vollstreckt wurde. Ent... mehr lesen...
Gründe: Albin Markus M*** verbüßt in der Strafvollzugsanstalt Stein an der Donau die über ihn mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zu AZ 22 Vr 3824/84 verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren; das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 30.Oktober 1987. Am frühen Morgen des 11.Feber 1986 flüchtete M*** mit drei Mitgefangenen aus der Strafvollzugsanstalt, konnte jedoch noch am Abend desselben Tages (um 20,15 Uhr) in Wien von Polizeibeamten wieder festgenommen werden... mehr lesen...
Gründe: Der Strafgefangene Friedrich Leopold S*** verbüßt derzeit in der Strafvollzugsanstalt Stein an der Donau die mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ 12 a Vr 10106/84 über ihn verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 29.November 1986. Am Morgen des 11.Februar 1986 flüchtete er mit drei Zellengenossen aus der Strafvollzugsanstalt. Noch am selben Tag um 10.15 Uhr wurde er von Gendarmeriebeamte... mehr lesen...
Gründe: Johann Z*** verbüßt in der Strafvollzugsanstalt Stein (bzw. seit 12.März 1986 in der Strafvollzugsanstalt Graz) die über ihn vom Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 4 d Vr 5596/81 verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren; das voraussichtliche Strafende fällt auf den 12.November 1989. Am frühen Morgen des 11.Feber 1986 flüchtete er mit drei Zellengenossen aus der Strafvollzugsanstalt, konnte jedoch noch am Abend desselben Tages (um 20.15 Uhr) in Wien von P... mehr lesen...
Norm: StVG §115
Rechtssatz: Daß der Strafgefangene während der Verbüßung des Hausarrests nicht zur Arbeit herangezogen werden kann, stellt keine unmittelbar durch die begangene Ordnungswidrigkeit bewirkte Arbeitspflichtentziehung im Sinn des § 115 StVG dar; dasselbe gilt auch für jene Zeit, die der Strafgefangene nach seiner Wiederaufgreifung bis zur Rücküberstellung in die Anstalt außerhalb dieser in behördlichem Gewahrsam zugebracht hat und a... mehr lesen...
Norm: StVG §107 Abs1 Z1StVG §115
Rechtssatz: Die Nichteinrechnung kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Strafgefangene einer ihn im Tatzeitpunkt tatsächlich treffenden (speziellen) Arbeitspflicht vorsätzlich entzogen hat, er mithin im Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit zur Arbeit eingeteilt war. Entscheidungstexte 9 Os 137/86 Entscheidungstext OGH 17.09.1986 9 Os ... mehr lesen...
Norm: StVG §115
Rechtssatz: § 115 StVG stellt auf den Erfolg ab und kann daher nur herangezogen werden, wenn es einem Strafgefangenen tatsächlich gelungen ist, sich seiner Arbeitspflicht (etwa durch Flucht) zu entziehen. Ist es beim Versuch geblieben (etwa mißlungener Fluchtversuch), ist die wegen dieser Ordnungswidrigkeit im Hausarrest zugebrachte Zeit auf die Strafzeit anzurechnen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StVG nF §1 Z5StVG §107StVG §114StVG §115
Rechtssatz: Auch die Zeit des Hausarrestes (§ 114 StVG) ist - solange nicht gemäß § 115 StVG die Nichteinrechnung angesprochen wurde - (in Strafhaft zugebrachte) Strafzeit. Entscheidungstexte 9 Os 77/76 Entscheidungstext OGH 12.11.1976 9 Os 77/76 Veröff: EvBl 1977/158 S 329 = SSt 47/68 9 ... mehr lesen...
Norm: StVG §107 Abs1 Z1StVG §115
Rechtssatz: § 115 StVG ist auf den Erfolg (vorsätzliche Entziehung der Arbeitspflicht) abgestellt, weshalb die Nichteinrechnung der im Hausarrest zugebrachten Zeit nur in Betracht kommt, wenn sich ein Strafgefangener seiner Arbeitspflicht entzogen hat, sohin dann nicht, wenn er nur einen mißglückten Fluchtversuch unternommen hat oder wenn der Strafgefangene nicht arbeitsfähig ist (§ 44 Abs 1 StVG) oder wenn ein... mehr lesen...