Norm
StVG §107 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Nichteinrechnung kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Strafgefangene einer ihn im Tatzeitpunkt tatsächlich treffenden (speziellen) Arbeitspflicht vorsätzlich entzogen hat, er mithin im Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit zur Arbeit eingeteilt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0088421Dokumentnummer
JJR_19860917_OGH0002_0090OS00137_8600000_001