RS OGH 1986/9/17 9Os137/86, 12Os136/86 (12Os137/86)

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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Norm

StVG §107 Abs1 Z1
StVG §115

Rechtssatz

Die Nichteinrechnung kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Strafgefangene einer ihn im Tatzeitpunkt tatsächlich treffenden (speziellen) Arbeitspflicht vorsätzlich entzogen hat, er mithin im Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit zur Arbeit eingeteilt war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0088421

Dokumentnummer

JJR_19860917_OGH0002_0090OS00137_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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