RS OGH 1987/11/6 15Os153/87, 14Os33/92

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Veröffentlicht am 06.11.1987
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Norm

StVG §115

Rechtssatz

Die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit ist als Verschärfung des Hausarrests ihrerseits eine Ordnungsstrafe und kann als solche nur während jener Strafzeit angeordnet werden, in deren Verlauf die damit zu bestrafende Ordnungswidrigkeit begangen wurde; nach deren Ablauf kommt ihre Verhängung nicht mehr in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 153/87
    Entscheidungstext OGH 06.11.1987 15 Os 153/87
  • 14 Os 33/92
    Entscheidungstext OGH 31.03.1992 14 Os 33/92
    Beisatz: Dies gilt konsequenterweise auch für den Vollzug einer vom Vollzugsgericht zwar noch rechtzeitig vor Ablauf der Strafzeit ausgesprochenen Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit, wenn dieser Ausspruch infolge einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden ist (§ 17 Abs 5 StVG), nicht mehr vor dem Ende der (ursprünglichen) Strafzeit in Rechtskraft erwachsen kann. Kann über eine solche Beschwerde nicht mehr rechtzeitig entschieden werden, so kommt selbst dann, wenn sie unberechtigt ist, ein nachträglicher Vollzug der Nichteinrechnung der im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit nicht mehr in Betracht. Mangels Beschwer ist ein solches Rechtsmittel daher jedenfalls zurückzuweisen. (T1) Veröff: RZ 1992/90 S 286

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088447

Dokumentnummer

JJR_19871106_OGH0002_0150OS00153_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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