Norm
StVG §115Rechtssatz
Die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit ist als Verschärfung des Hausarrests ihrerseits eine Ordnungsstrafe und kann als solche nur während jener Strafzeit angeordnet werden, in deren Verlauf die damit zu bestrafende Ordnungswidrigkeit begangen wurde; nach deren Ablauf kommt ihre Verhängung nicht mehr in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088447Dokumentnummer
JJR_19871106_OGH0002_0150OS00153_8700000_003