TE OGH 1986/9/18 13Os134/86 (13Os135/86)

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Veröffentlicht am 18.09.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.September 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Täuber als Schriftführers in der Strafvollzugssache des Friedrich Leopold S*** wegen der Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (§ 115 StVG.) über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Kreisgerichts Krems an der Donau vom 21.März 1986, GZ. 13 b Ns 69/86-3, und des Oberlandesgerichts Wien vom 7.Mai 1986, AZ. 26 Bs 195/86, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Kreisgerichts Krems an der Donau vom 21. März 1986, 13 b Ns 69/86-3, sowie der Beschluß des Oberlandesgerichts Wien vom 7.Mai 1986, AZ. 26 Bs 195/86, verletzen die Bestimmung des § 115 StVG.

Diese Beschlüsse werden aufgehoben und es wird gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:

Der Antrag des Anstaltsleiters vom 13.März 1986, die vom Strafgefangenen Friedrich Leopold S*** im Hausarrest zugebrachte Zeit ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen, wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Der Strafgefangene Friedrich Leopold S*** verbüßt derzeit in der Strafvollzugsanstalt Stein an der Donau die mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ 12 a Vr 10106/84 über ihn verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 29.November 1986. Am Morgen des 11.Februar 1986 flüchtete er mit drei Zellengenossen aus der Strafvollzugsanstalt. Noch am selben Tag um 10.15 Uhr wurde er von Gendarmeriebeamten im Augelände festgenommen und in die Vollzugsanstalt rücküberstellt. Der 11.Februar 1986 war für den Strafgefangenen arbeitsfrei (Bericht der Strafvollzugsanstalt Stein vom 2.Juni 1986 zu AZ. 13 b Ns 85/86 des Kreisgerichts Krems). Mit dem Beschluß des Kreisgerichts Krems vom 21.März 1986, GZ. 13 b Ns 69/86-3, wurde die Nichteinrechnung der wegen dieser Ordnungswidrigkeit vom Anstaltsleiter über den Strafgefangenen verhängten Strafe des Hausarrests (vom 11.Februar 1986 bis 8. März 1986) in die Strafzeit verfügt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Strafgefangenen gab das Oberlandesgericht Wien mit dem Beschluß vom 7.Mai 1986, AZ. 26 Bs 195/86, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 115 StVG. gestützte Entscheidung des Vollzugsgerichts über die Nichteinrechnung der von S*** wegen seiner Ordnungswidrigkeit im Hausarrest verbrachten Zeit in die Strafzeit sowie das Beschwerdeerkenntnis des Oberlandesgerichts Wien stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang:

§ 115 StVG. sieht vor, daß einem Strafgefangenen, der sich durch eine Selbstschädigung oder eine andere Ordnungswidrigkeit - mithin auch durch eine vorsätzliche Flucht aus der Anstalt (§ 107 Abs. 1 Z. 1 StVG.) - vorsätzlich seiner Arbeitspflicht entzogen hat, die deshalb im Hausarrest zugebrachte Zeit ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen ist. Diese Nichteinrechnung kommt folglich nur in Betracht, wenn sich der Strafgefangene seiner Arbeitspflicht vorsätzlich entzogen hat, nicht aber, wenn er dies - wie hier - bloß versucht hat (siehe statt vieler Onder-Lachner zu § 115 StVG.). S*** hat ja nicht vermocht, sich seiner Arbeitspflicht zu entziehen, weil eine solche am 11. Februar 1986 nicht bestanden hat und er am selben Tag bereits wieder eingeliefert wurde.

Da der bekämpfte Beschluß des Kreisgerichts Krems das Strafende hinausschiebt, wirkten sich die dem Gesetz widersprechenden Entscheidungen dieses Gerichts und des Oberlandesgerichts Wien zum Nachteil des Strafgefangenen aus.

Es waren daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Beschwerde die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und der Antrag des Anstaltsleiters auf gänzliche oder teilweise Nichteinrechnung der im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafhaft abzuweisen.

Anmerkung

E08852

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00134.86.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19860918_OGH0002_0130OS00134_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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