Norm: UGB §189 Abs1 Z2 lita UGB §283 GmbHG §91 UGB § 189 heute UGB § 189 gültig von 20.07.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015 UGB § 189 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016 UGB § 189 gültig vo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hatte im Jahr 1991 einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Geschäftslokal vermietet. Für eine Weitergabe des Mietgegenstands war seine Zustimmung erforderlich. Seit August 2000 zahlte die Gesellschaft keinen Mietzins mehr. Im Juni 2002 wies das Handelsgericht Wien einen gegen die Gesellschaft gerichteten Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens ab. Daraufhin wurde im Firmenbuch die Auflösung der Gesellschaft eingetragen, und der bishe... mehr lesen...
Begründung: Die im Firmenbuch des Landesgerichtes Klagenfurt zu FN ***** eingetragene J***** GmbH mit dem Sitz in W***** wurde durch den Beschluss ihrer Gesellschafter in der außerordentlichen Generalversammlung vom 1. 9. 1999 aufgelöst. Zu Liquidatoren wurden Karin N***** und Mag. Christina K***** bestellt. Am 17. 9. 1999 wurden die Auflösung der Gesellschaft, der Firmenzusatz "in Liquidation" und die Liquidatoren im Firmenbuch eingetragen. Mit dem am 14. 1. 2000 beim Erstge... mehr lesen...
Norm: AktG §18GmbHG §91HGB §10
Rechtssatz: Der Veröffentlichungspflicht im Sinn des § 91 Abs 1 dritter Satz GmbHG wird durch die Einschaltung des Gläubigeraufrufes (nur) in der Wiener Zeitung Genüge getan, wenn keine anderen Veröffentlichungsblätter im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind. Entscheidungstexte 6 Ob 119/00v Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 119/00v ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrte vom Beklagten ursprünglich den Betrag von DM 36.629,46 sA oder dessen Gegenwert in österreichischen Schilling. Sie habe der C***** GmbH (im folgenden kurz: GmbH) 1990 vier Küchen zum Preis von DM 36.629,46 verkauft und geliefert. Gemäß Punkt 11 Abs 1 ihrer Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (im folgenden kurz: AGB) sei mit der GmbH Eigentumsvorbehalt vereinbart worden. Gemäß Punkt 11 Abs 2 der AGB sei die GmbH z... mehr lesen...
Norm: GmbHG §89GmbHG §90GmbHG §91
Rechtssatz: Die gesetzlichen Anordnungen über die Liquidation dienen dem Zweck, die Gesellschaftsgläubiger zu schützen; deshalb ist zunächst dafür zu sorgen, dass das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft zur Befriedigung deren Gläubiger herangezogen wird. Es darf somit nichts an die Gesellschafter verteilt werden, was eigentlich deren Gläubigern zusteht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war Gesellschafter der A*** Marmorbau Gesellschaft mbH mit einer Stammeinlage von S 25.000 auf das Stammkapital von S 100.000. Der Beklagte war nach dem Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Die letzte Generalversammlung, bei der der Jahresabschluß für das Jahr 1984 nicht genehmigt wurde, fand am 30.1.1986 statt. Die Gesellschaft hat ihre Tätigkeit am 31.10.1984 beendet. Sie wurde am 12.3.1987 auf Veranlassung des B... mehr lesen...
Norm: GmbHG §90GmbHG §91
Rechtssatz: Im Liquidationsstadium trifft die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung die Liquidatoren. Die Liquidatoren treten in keine direkte Rechtsbeziehung zu den Gesellschaftern. Sie haben daher nur der Gesellschaft Rechnung zu legen, der einzelne Gesellschafter hat gegen sie keinen Anspruch auf Rechnungslegung. Er kann lediglich einen allfälligen ohne Rechnungslegung gefassten Beschluss der Generalversammlung... mehr lesen...
Norm: GmbHG §91
Rechtssatz: Der ehemalige Geschäftsführer einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH, der das Vermögen der Gesellschaft de facto liquidierte und der Gesellschaft darüber nicht Rechnung legte, ist dem ehemaligen Gesellschafter zur Rechnungslegung verpflichtet. Entscheidungstexte 7 Ob 539/90 Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 539/90 Veröff: GesRZ 1990,95... mehr lesen...
Norm: GmbHG §82GmbHG §91StGB §133 E
Rechtssatz: Bei der Berechnung des vom Geschäftsführer einer GmbH veruntreuten Geldbetrages ist der Wert seines Stammanteiles nicht zu berücksichtigen (so schon SSt 15/37). Entscheidungstexte 13 Os 146/76 Entscheidungstext OGH 09.12.1976 13 Os 146/76 Veröff: EvBl 1977/135 S 275 = SSt 47/76 = RZ 1977/33 S 60 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41GmbHG §50GmbHG §91
Rechtssatz: Hat nach dem Gesellschaftsvertrag bei Aufkündigung durch einen Gesellschafter, falls nicht etwas anderes zwischen den Gesellschaftern vereinbart wird, die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft zu erfolgen, hat der kündigende Gesellschafter grundsätzlich Anspruch darauf, von dem nach § 91 Abs 2 GmbHG verbleibendem Vermögen der Gesellschaft einen Anteil zu erhalten, der dem Verhältnis seines Gesc... mehr lesen...
Norm: GmbHG §91
Rechtssatz: Aus § 91 Abs 1 GmbHG kann ein Recht der Gläubiger auf Sicherstellung der noch nicht fällig gewordenen Forderungen nicht abgeleitet werden. Die Bestimmung des § 91 GmbHG ist lediglich eine Anweisung an die Liquidatoren, wie und unter welchen Bedingungen sie bei Vorhandensein noch nicht fälliger oder streitiger Forderungen bzw Schulden die Verteilung der Vermögensmasse durchführen dürfen und verpflichtet bloß die Liqui... mehr lesen...