Norm
GmbHG §89Rechtssatz
Die gesetzlichen Anordnungen über die Liquidation dienen dem Zweck, die Gesellschaftsgläubiger zu schützen; deshalb ist zunächst dafür zu sorgen, dass das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft zur Befriedigung deren Gläubiger herangezogen wird. Es darf somit nichts an die Gesellschafter verteilt werden, was eigentlich deren Gläubigern zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103902Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0010OB00509_9600000_010