Norm
GmbHG §91Rechtssatz
Aus § 91 Abs 1 GmbHG kann ein Recht der Gläubiger auf Sicherstellung der noch nicht fällig gewordenen Forderungen nicht abgeleitet werden. Die Bestimmung des § 91 GmbHG ist lediglich eine Anweisung an die Liquidatoren, wie und unter welchen Bedingungen sie bei Vorhandensein noch nicht fälliger oder streitiger Forderungen bzw Schulden die Verteilung der Vermögensmasse durchführen dürfen und verpflichtet bloß die Liquidatoren, die Vermögensmasse erst nach Berichtigung der Schulden oder nach Sicherstellung dieser bzw der strittigen und noch nicht fälligen Forderungen zu verteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0060106Dokumentnummer
JJR_19550112_OGH0002_0010OB00984_5400000_001