Norm
GmbHG §90Rechtssatz
Im Liquidationsstadium trifft die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung die Liquidatoren. Die Liquidatoren treten in keine direkte Rechtsbeziehung zu den Gesellschaftern. Sie haben daher nur der Gesellschaft Rechnung zu legen, der einzelne Gesellschafter hat gegen sie keinen Anspruch auf Rechnungslegung. Er kann lediglich einen allfälligen ohne Rechnungslegung gefassten Beschluss der Generalversammlung anfechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060095Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011