RS OGH 1990/2/22 7Ob539/90, 6Ob185/11s

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Norm

GmbHG §90
GmbHG §91

Rechtssatz

Im Liquidationsstadium trifft die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung die Liquidatoren. Die Liquidatoren treten in keine direkte Rechtsbeziehung zu den Gesellschaftern. Sie haben daher nur der Gesellschaft Rechnung zu legen, der einzelne Gesellschafter hat gegen sie keinen Anspruch auf Rechnungslegung. Er kann lediglich einen allfälligen ohne Rechnungslegung gefassten Beschluss der Generalversammlung anfechten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 539/90
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 539/90
    Veröff: GesRZ 1990,95 = ecolex 1990,417 = WBl 1990,278 = RdW 1990,343
  • 6 Ob 185/11s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 185/11s
    Auch; Beisatz: Die Offenlegungspflichten enden erst mit der Eintragung der Löschung der Gesellschaft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060095

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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